Betreff
Neufassung der Feuerwehrgebührensatzung
Vorlage
30/074/2018
Aktenzeichen
III/30; III/37
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr in der Stadt Erlangen (Feuerwehrgebührensatzung) (Entwurf vom 09.01.2018, vgl. Anlage), wird beschlossen.


Aufgrund der vollzogenen Erneuerung und der Ergänzung durch das Wechsellader-/Abrollbehäl-tersystem bei den Einsatzfahrzeugen in den letzten Jahren und die Erweiterung der Dienstleistungen ist die Neufassung der Feuerwehrgebührensatzung dringend notwendig geworden. Grundsätzlicher Maßstab des Kostenersatzes und des Entgeltes sind die Anzahl der eingesetzten Kräfte, Fahrzeuge oder Geräte, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien.

 

Gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung ist - wie bisher auch -
Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG). Dieser regelt auch, bei welchen Einsätzen zum Schutz der Menschen als Pflichtaufgabe der Stadt Erlangen kein Kostenersatz erhoben wird. Hierzu zählen u.a. ein Großteil der Brandeinsätze und Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen. Dies wurde in der Neufassung der Satzung nunmehr explizit ausgeführt.

Daneben können Gemeinden gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG für notwendige Aufwendungen, die ihnen durch die Einsätze ihrer Feuerwehren entstanden sind, Kostenersatz verlangen.

 

Seit 2013 gibt es ein neues Muster für die Feuerwehrgebührensatzung, das in der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Mai 2013  als Anlage 7 veröffentlicht wurde (AllMBl. S. 217, ber. S. 311). Der vorgelegte Entwurf orientiert sich an diesem Muster. Die dort angeführte Kalkulationsmethode für die Strecken- sowie die Ausrückestundenkosten und die Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung wurden für die Neufassung der Feuer-wehrgebührensatzung genutzt.

Bei der Anlage zur Satzung wurde der Rahmen der derzeitigen Anlage beibehalten; ergänzt wurde sie um neue Fahrzeugtypen, neue Gerätschaften (wie zum Beispiel der neu beschaffte Multikopter mit Wärmebildkamera) und neue seit kurzem durch die Feuerwehr Erlangen durchgeführte Dienstleistungen (wie zum Beispiel die Reinigung von Schutzkleidung für Dritte oder die Überprüfung von Absturzsicherungen). Neu in die Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung wurde eine Kostenregelung zu Brandmeldeanlageneinsätzen aufgenommen, die bislang nicht enthalten war. Bei über 400 Fehlalarmen durch Brandmeldeanlagen (BMA) im Jahr, die in großer Anzahl verrechnungsfähig sind (nach Art. 28 BayFwG sind u.a. teilweise Fehlalarme von BMA im Bereich von öffentlichen Einrichtungen nicht verrechnungsfähig), wird eine pauschalisierte Kostenerhebung als zielführend erachtet, was in der o.g. Vollzugsbekanntmachung ebenfalls empfohlen wird. Als Abrechnungsschritte wurden jeweils Zeiteinheiten von 15 Minuten gewählt. Bei der Berechnung der Pauschalen sind die Strecken-, Ausrückestunden- und die Personalkosten für einen Löschzugeinsatz (Einsatzleitwagen; zwei (Hilfeleistungs)-Löschgruppenfahrzeuge; eine Drehleiter) eingeflossen. Für die Personalkosten und die Streckenkosten wurden Mittelwerte gebildet, die die durchschnittliche Personalstärke auf dem Löschzug und die durchschnittlichen Kilometer bei Brandmeldeanlagen-Einsätzen widerspiegeln.

 

 

Haushaltsmittel

                   werden nicht benötigt

                   sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:       

1. Entwurf der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr in der Stadt Erlangen (Feuerwehrgebührensatzung) vom 09.01.2018

2. Synopse Feuerwehrgebührensatzung alt/neu