Betreff
Bundesteilhabegesetz Umsetzung auf Landesebene hier: sachliche Zuständigkeit
Vorlage
502/015/2017
Aktenzeichen
V/502/mgi T. 2998
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Aufgrund der Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz müssen in Bayern die Zuständigkeiten im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege neu festgelegt werden. Mit Schreiben vom 31.03.2017 stellte der Bayerische Städtetag die verschiedenen derzeit in Diskussion befindlichen Alternativen vor und bat um Stellungnahme.

 

Mit Schreiben vom 25.04.2017 nahm die Verwaltung dahingehend Stellung, dass die Stadt Erlangen der sog. Optionslösung grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber steht, da diese Lösung die erforderlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf lokaler Ebene ansiedelt. .

Die Verwaltung sprach sich gegen die vom Landkreistag vorgeschlagene Lösung alle Hilfen mit Ausnahme der existenzsichernden Leistungen bei den Bezirken als den überörtlichen Sozialhilfe-trägern anzusiedeln aus. Bei dieser Zuständigkeitsregelung gäbe die Stadt die Möglichkeiten Kompetenzen und Erfahrungen für eine aktive Gestaltung und Umsetzung der Angebote für pflegebedürftige und behinderte Menschen zu sammeln in einem erheblichen Umfang aus der Hand. Es wurde weiterhin argumentiert, dass landesrechtliche Vorschriften über die Mitwirkungspflichten der beiden kommunalen Ebenen eigene Erfahrungen vor Ort und selbst erworbene Kompetenzen nicht ersetzen können. Nach der Überzeugung der Verwaltung würde diese Alternative eine Schwächung der kommunalen Handlungsebene in der Stadt Erlangen bedeuten, da eine gute Pflege- und Sorgekultur nur vor Ort entwickelt werden kann.

 

Mit Rundschreiben des Bayerischen Städtetages Nr. S 083/2017 vom 12.05.2017 (siehe Anlage) sprach sich nun der Vorstand dafür aus, dass als Träger der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege grundsätzlich die Bezirke bestimmt werden. Als Einschränkung wurde angegeben, dass , im Zuge der Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze die Zusammenarbeit zwischen überörtlichem und örtlichen Träger mit Blick auf Sozialplanung, Sozialraumorientierung, Altenhilfe sowie verstärkter Verantwortung der Kommune bei der Pflegeberatung verbindlich festgeschrieben und das Erfordernis, Einvernehmen über die Zusammenarbeit herzustellen, aufgenommen wird.

 

Die Gestaltung der Mitwirkung bzw. der gemeinsamen Entscheidungsfindung muss weiterhin beobachtet werden. 


Anlagen:        Rundschreiben des Bay. Städtetages Nr. S 083/2017 vom 12.05.2017