1. Die Stadt Erlangen erlässt keine Informationsfreiheitssatzung.
2. Das Rechtsamt informiert in geeigneter Weise die städtischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
und die Öffentlichkeit über die
weitgehenden Auskunftsrechte nach Art. 36 BayDSG.
3. Der Antrag der Erlanger Linke Nr. 088/2016 vom 23.08.2016 ist damit bearbeitet.
Der Erlass einer Informationsfreiheitssatzung, wie im Antrag gefordert, ist zum einen nicht (mehr) erforderlich und zum anderen bestehen nach der aktuellen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 27.02.2017 sogar begründete Bedenken, dass eine solche Satzung wegen des rechtsstaatlichen Gesetzesvorrangs ggfs. unwirksam ist.
1.
Bereits
seit Jahren bestehen umfangreiche spezialgesetzliche Informationsrechte wie
z. B. der Verwaltungsverfahrensgesetze, des Presserechts, des Bayerischen
Umweltinformationsgesetzes oder der kommunalrechtlichen Regelungen für
Auskunftsrechte von Mandatsträgern (insbes. in der Geschäftsordnung des
Stadtrats).
Zudem hat das Rechtsamt die Dienststellen der Stadt Erlangen stets darauf
hingewiesen, bei Auskunftsanfragen „großzügig“ zu sein; diese Regelung ist
unbürokratisch und effektiv.
So sind auch keine Beschwerden aus der Bevölkerung dahingehend bekannt, dass einem
nachvollziehbaren Einsichts- bzw. Informationswunsch nicht nachgekommen worden
sei.
Die Begründung der Erlanger Linke
für ihren Antrag auf Schaffung einer Informationsfreiheitssatzung, nämlich dass
die Bürgerinnen und Bürger in Bayern, anders als in Ländern die ein
Informationsfreiheitsgesetz haben, kein Recht auf Akteneinsicht bei Landesbehörden,
Stadt- und Gemeindeverwaltungen hätten, trifft inhaltlich nicht zu:
Zu den bereits oben genannten Rechten
bestehen jedenfalls seit Inkrafttreten des neuen Art. 36 Bayerisches
Datenschutzgesetz (BayDSG) am 30. Dezember 2015 ausreichende Auskunfts- bzw.
Informationszugangsrechte der Bürgerinnen und Bürger auch in Bayern und damit
auch bei den bayerischen Kommunen, so dass die Schaffung zusätzlichen
städtischen Satzungsrechtes nicht geboten ist.
Die - relativ neue - Vorschrift des Art. 36
BayDSG („Recht auf Auskunft“) scheint sowohl in der Verwaltung als auch in der
Bevölkerung noch recht unbekannt zu sein. Art. 36 BayDSG regelt die
Voraussetzungen und Grenzen eines „Jedermannsrechts“ auf Auskunft, das
lediglich einzelne bereichs- bzw. sachbezogene Ausnahmetatbestände enthält.
Damit hat der Gesetzgeber Spielräume eröffnet, um im Einzelfall einen sachgerechten
Ausgleich zwischen Informationszugangsinteressen und gegenläufigen öffentlichen
oder privaten Schutzinteressen zu ermöglichen.
2.
Im
Hinblick auf diese neue Vorschrift des Art. 36 BayDSG hat nunmehr der BayVGH in seiner aktuellen Entscheidung vom
27.02.2017 (Normenkontrolle gegen eine Informationsfreiheitssatzung einer
bayerischen Gemeinde) in den Gründen
ausgeführt, dass Bedenken bestehen, ob eine kommunale
Informationsfreiheitssatzung mit Blick auf den Gesetzesvorrang überhaupt noch
Bestand haben kann. Er hat dies im konkreten Fall letztlich jedoch
dahingestellt sein lassen, da die Satzung bereits aus anderen Gründen insgesamt
unwirksam war.
Der BayVGH hat aber an mehreren Stellen der Entscheidung deutlich gemacht, dass
einiges dafür spricht, dass für eine
Informationsfreiheitssatzung nach Erlass des Art. 36 BayDSG kein Raum mehr ist:
Denn grundsätzlich wird das Informationsfreiheitsrecht durch die
Informationsfreiheitsgesetze der Länder abschließend geregelt, so dass kein
Raum für eigenständige kommunale Regelungen verbleibt (rechtsstaatlicher
Gesetzesvorrang); zwar stellt, so der BayVGH weiter, Art. 36 BayDSG kein den
Regelungen von Bund und Ländern vergleichbares Informationsfreiheitsgesetz dar,
gleichwohl aber eine Norm mit landesweitem Geltungsanspruch.
3.
Soweit
im Fraktionsantrag gefordert wird, dass in der Satzung auch Informationsrechte
der Bürgerinnen und Bürger gegenüber städtischen Unternehmen gesichert werden
sollen, ist auszuführen, dass jedenfalls die Einräumung eines allgemeinen Informationsrechts
rechtlich nicht zulässig ist. Dies würde beispielsweise in den Bereichen, in
denen sich die Gesellschaft im Wettbewerb befindet, den Schutz von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen betreffen und ggfl. einen Eingriff in das
grundrechtlich geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
darstellen. Soweit die Beteiligungsunternehmen aber Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnehmen, wie z. B. Leistungen der Versorgung und beim
Verkehrswesen, sind sie informationspflichtige Stellen im Sinne von Art. 36
BayDSG, so dass auch hiernach ein Auskunftsrecht besteht.
Anlagen: Antrag Nr. 088/2016 der Erlanger Linke