Hans-Geiger-Straße; Fl.-Nrn. 1949/14, 1949/26;
Az.: 2017-144-VV
Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben wird erteilt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das
Bauvorhaben hervor?)
Baulinienplan: |
72 |
Gebietscharakter: |
Allgemeines Wohngebiet (WA) |
Widerspruch zum Baulinienplan: |
Keine Widersprüche zum Baulinienplan; |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Aufgrund von vorhandenem Entwicklungspotential beabsichtigt die Antragstellerin die Errichtung von drei 5-geschossigen Mehrfamilienwohnhäusern mit insgesamt 39 Wohneinheiten im Bereich zwischen der Wehneltstraße und der Hans-Geiger-Straße. Die planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage der Zulässigkeit der Vorhaben bildet derzeit noch der Baulinienplan Nr. 72 in Verbindung mit den Vorgaben des § 34 BauGB.
Hiernach ist festzustellen, dass die Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen des Baulinienplanes Nr. 72 stehen und sich in der Betrachtungsweise nach § 34 BauGB hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.
Somit sind die Vorhaben planungsrechtlich als zulässig zu bewerten.
Da jedoch in diesem Quartier der Bebauungsplan Nr. 345 – Hans-Geiger-Straße – in Aufstellung befindlich ist, wurde von Seiten der Bauverwaltung auch überprüft, ob die Vorhaben mit den zu erwartenden Festsetzungen dieses Bebauungsplanes (Stand: Entwurf zur Billigung in der UVPA-Sitzung am 21.03.2017; Abstimmungsergebnis lag bei Erstellung dieser Beschlussvorlage noch nicht vor) vereinbar sind.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass keine Widersprüche zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes Nr. 345 – Hans-Geiger-Straße – vorliegen.
Bauordnungsrechtlich benötigen die 3 Punkthäuser derzeit
Abweichungen von den abstandsflächen-rechtlichen Vorgaben des Art. 6 BayBO. Vor
dem Hintergrund, dass im derzeit laufenden Bauleitplanverfahren über
Verschattungsstudien nachgewiesen wurde, dass durch die Situierung der Gebäude
keine unzumutbaren Auswirkungen hinsichtlich Belichtung und Belüftung zu
befürchten und gesunde Wohnverhältnisse gegeben sind, erscheint es der
Verwaltung möglich, diese Abweichung zuzulassen und zu begründen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass – sofern der Bebauungsplan Nr. 345 zur
Rechtskraft kommt – dieser ein abweichendes verkürztes Abstandsflächenrecht
festsetzen wird, welches die hier beantragten Wohngebäude
abstandsflächenrechtlich zulässt.
Im Bereich des Stellplatznachweises ist eine Befreiung vom Fällverbot der Baumschutzverordnung für 17 geschützte Bäume erforderlich. Seitens des Amtes für Umweltschutz und Energiefragen wird die Befreiung unter Auflagen zur Ersatzpflanzung erteilt.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: Antragstellerin ist gleichzeitig bauordnungsrechtlicher Nachbar; Zustimmung liegt somit vor.
Anlagen: Lageplan mit Perspektive (1)
Grundrisse EG – 2.
OG (2)
Grundrisse 3. – 4.
OG / Schnitt (3)
Ansicht Nord und
Ost (4)
Ansicht Süd und
West (5)
Stellplatzflächen
mit Baumbestand (6)