Betreff
Antrag aus der Bürgerversammlung vom 22.2.2017 für das Versammlungsgebiet Tennenlohe bzgl. des Ausweisens eines von Montag bis Freitag von 10 - 17 Uhr zeitlich befristeten Haltverbots in der Dornbergstraße
Vorlage
32-1/056/2017
Aktenzeichen
III/32-1
Art
Beschlussvorlage

Ein von Montag bis Freitag von 10 - 17 Uhr zeitlich befristetes Haltverbot in der Dornbergstraße ist nicht auszuweisen.

Der Antrag aus der Bürgerversammlung vom 22.2.2017 für das Versammlungsgebiet Tennenlohe ist damit abschließend bearbeitet. 


In der Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet Tennenlohe wurde unter anderem beantragt, in der Dornbergstraße ein zeitlich von Montag bis Freitag von 10 - 17 Uhr befristetes Haltverbot auszuweisen. Der Antrag wurde mit knapper Mehrheit bei hoher Zahl von Enthaltungen angenommen. Begründet wurde der Antrag mit dem "ortsfremden" Parkverkehr aus dem Gewerbegebiet in der Straße Am Wolfsmantel.

 

Rechtliche Beurteilung


Halt-und Parkverbote werden im Interesse des fließenden Verkehrs erlassen und auch nur dann, wenn sie aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zwingend notwendig sind. In der Dornbergstraße ist bisher lediglich im Bereich einer gewerblichen Zufahrt das Halten auf der Westseite untersagt. Auf der Ostseite der Dornbergstraße ist fast durchgängig ein Parkstreifen angelegt, der nur durch Bauminseln unterbrochen ist. Nachdem Parken in 2.Reihe unzulässig ist, kann faktisch nur auf der Westseite geparkt werden.

Eine zwingende Notwendigkeit, dieses Parken auf der Westseite im Interesse des fließenden Verkehrs zu unterbinden, besteht angesichts der Fahrbahnbreite von durchschnittlich ca. 6 m nicht. Eine durchgängige Fahrbahnbreite von mind. 3,50 m ist auch bei Parkverkehr immer gewährleistet. Lediglich im nördlichen Bereich der Dornbergstraße zur Einmündung Gründlacher Straße wird gelegentlich beidseitig auf den dortigen Gehwegen aufgeparkt.


Eine zwingende Notwendigkeit das Halten/Parken auf der Westseite, während der Hauptgeschäftszeiten im Gewerbegebiet Am Wolfsmantel zu unterbinden, besteht sowohl nach Auffassung  der Verwaltung als auch der Polizei nicht, da die Fahrbahnbreite dort einseitigen Parkverkehr auf der Straße zulässt.

 

Polizeiliche Maßnahmen


Durch verstärkte Überwachungsmaßnahmen in den letzten Wochen konnte das rechtswidrige Parken auf den Gehwegen nahezu vollständig unterbunden werden. Dabei wurden die Falschparker zunächst mit Hinweiszetteln über die bestehende Rechtslage sowie das Fehlverhalten informiert und zum rechtmäßigen Parken auf der Fahrbahn aufgefordert. Anschließend wurde die weiterhin rechtswidrig auf den Gehwegen Parkenden mit Verwarnungsgeld belegt.

Resümee


Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Rechtsgrundlage für das Ausweisen eines zeitlich befristeten Haltverbots nicht erkennbar ist. Zudem würde das beantragte Haltverbot zur Verlagerung des Parkverkehrs in andere Bereiche führen. Bürgerbeschwerden aus den dann "neuen" Bereichen wären die Folge.


Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Dornbergstraße nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz als Ortsstraße öffentlich gewidmet ist und folglich allen Verkehrsteilnehmern im Rahmen der Widmung - also auch zum Parken - zur Verfügung stehen muss.