Ein von Montag bis Freitag von 10 - 17 Uhr zeitlich befristetes Haltverbot in der Dornbergstraße ist nicht auszuweisen.
Der Antrag aus der Bürgerversammlung vom 22.2.2017 für das Versammlungsgebiet Tennenlohe ist damit abschließend bearbeitet.
In der Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet Tennenlohe wurde unter anderem beantragt, in der Dornbergstraße ein zeitlich von Montag bis Freitag von 10 - 17 Uhr befristetes Haltverbot auszuweisen. Der Antrag wurde mit knapper Mehrheit bei hoher Zahl von Enthaltungen angenommen. Begründet wurde der Antrag mit dem "ortsfremden" Parkverkehr aus dem Gewerbegebiet in der Straße Am Wolfsmantel.
Rechtliche Beurteilung
Halt-und Parkverbote werden im Interesse des fließenden Verkehrs erlassen und
auch nur dann, wenn sie aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zwingend
notwendig sind. In der Dornbergstraße ist bisher lediglich im Bereich einer
gewerblichen Zufahrt das Halten auf der Westseite untersagt. Auf der Ostseite
der Dornbergstraße ist fast durchgängig ein Parkstreifen angelegt, der nur
durch Bauminseln unterbrochen ist. Nachdem Parken in 2.Reihe unzulässig ist,
kann faktisch nur auf der Westseite geparkt werden.
Eine zwingende Notwendigkeit, dieses Parken auf der Westseite im Interesse des fließenden Verkehrs zu unterbinden, besteht angesichts der Fahrbahnbreite von durchschnittlich ca. 6 m nicht. Eine durchgängige Fahrbahnbreite von mind. 3,50 m ist auch bei Parkverkehr immer gewährleistet. Lediglich im nördlichen Bereich der Dornbergstraße zur Einmündung Gründlacher Straße wird gelegentlich beidseitig auf den dortigen Gehwegen aufgeparkt.
Eine zwingende Notwendigkeit das Halten/Parken auf der Westseite, während der
Hauptgeschäftszeiten im Gewerbegebiet Am Wolfsmantel zu unterbinden, besteht
sowohl nach Auffassung der Verwaltung
als auch der Polizei nicht, da die Fahrbahnbreite dort einseitigen Parkverkehr
auf der Straße zulässt.
Polizeiliche Maßnahmen
Durch verstärkte Überwachungsmaßnahmen in den letzten Wochen konnte das
rechtswidrige Parken auf den Gehwegen nahezu vollständig unterbunden werden.
Dabei wurden die Falschparker zunächst mit Hinweiszetteln über die bestehende
Rechtslage sowie das Fehlverhalten informiert und zum rechtmäßigen Parken auf
der Fahrbahn aufgefordert. Anschließend wurde die weiterhin rechtswidrig auf
den Gehwegen Parkenden mit Verwarnungsgeld belegt.
Resümee
Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Rechtsgrundlage für das Ausweisen
eines zeitlich befristeten Haltverbots nicht erkennbar ist. Zudem würde das
beantragte Haltverbot zur Verlagerung des Parkverkehrs in andere Bereiche
führen. Bürgerbeschwerden aus den dann "neuen" Bereichen wären die
Folge.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Dornbergstraße nach dem
Bayerischen Straßen- und Wegegesetz als Ortsstraße öffentlich gewidmet ist und
folglich allen Verkehrsteilnehmern im Rahmen der Widmung - also auch zum Parken
- zur Verfügung stehen muss.