Ahornweg 44; Gemarkung Eltersdorf; Fl.-Nrn. 194 Tfl. und 1067/7;
Az.: 2017-43-VV
Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben und die erforderlichen Befreiungen werden nicht erteilt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das
Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
E 232 (BauNVO 1977) |
Gebietscharakter: |
Allgemeines Wohngebiet (WA) |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
a.
II statt I Vollgeschosse (Ausführung des
Dachgeschosses als VG) b. Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,61 statt 0,50 c. Überschreitung der nordöstlichen Baugrenze um 0,65 m d. Überschreitung der südwestlichen Baugrenze durch die Balkone e. Errichtung von drei Stellplätzen auf einer als Grünfläche mit zu erhaltendem Baumbestand festgesetzten Fläche (Flurstück Nr. 1067/7) f.
Auf dem Baugrundstück (Flurstück Nr. 194 Tfl.)
sind drei Carports, zwei Stellplätze sowie acht Fahrradabstellplätze und das
Müllhäuschen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen geplant |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Geplant ist die Errichtung eines Gebäudes mit
acht Wohnungen, drei Carports und zwei Stellplätzen auf einer Teilfläche des
Flurstücks Nr. 194, Gemarkung Eltersdorf, Ahornweg 44. Auf Flurstück Nr. 1067/7
werden zusätzlich drei weitere notwendige Stellplätze nachgewiesen.
Aus dem Gesamtgrundstück Fl.-Nr. 194 (3.034
m²) soll eine Teilfläche mit einer Größe von 1130 m² als Baugrundstück
herausgeteilt werden. Der Rest bleibt eine nicht bebaubare, im Bebauungsplan
Nr. E 232 festgesetzte Grünfläche mit zu erhaltendem Baumbestand.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich
des qualifizierten Bebauungsplans Nr. E 232 in einem allgemeinen Wohngebiet.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist nach § 30 Abs. 1 BauGB zu
beurteilen.
Es werden folgende Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. E 232 beantragt bzw. benötigt:
-
II statt
I Vollgeschosse (Ausführung des Dachgeschosses als Vollgeschoss)
-
GFZ von
0,61 statt 0,5
-
Überschreitung
der nordöstlichen Baugrenze um 0,65 m
-
Überschreitung
der südwestlichen Baugrenze durch die Balkone
-
Errichtung
von drei Stellplätzen auf einer als Grünfläche mit zu erhaltendem Baumbestand
festgesetzten Fläche (Flurstück Nr. 1067/7)
-
Auf dem
Baugrundstück (Flurstück Nr. 194 Tfl.) sind drei Carports, zwei Stellplätze
sowie acht Fahrradabstellplätze und das Müllhäuschen außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen geplant
Die Befreiungen werden nicht befürwortet, da
sie in ihrer Summe nicht mehr als städtebaulich vertretbar zu beurteilen sind.
Bezüglich der beantragten Befreiung für ein
zusätzliches Vollgeschoss ist anzumerken, dass mit Az. 2008-1165-VV für das
unmittelbar angrenzende Flurstück Nr. 193 eine Befreiung für ein zweites
Vollgeschoss ebenfalls nicht befürwortet wurde. Bezugsfälle aus dem südwestlich
angrenzenden Baugebiet "Elsnerpark" (Befreiungen für zusätzliche
Vollgeschosse, Baugrenzen-Überschreitung nach Nordosten, Gebäude zum Teil innerhalb
der dort festgesetzten Grünfläche) sind für die Beurteilung des vorliegenden Vorhabens
nicht entscheidend. Das Baugebiet „Elsnerpark“ befindet sich in einem
Mischgebiet und nicht in dem hier zu beurteilenden allgemeinen Wohngebiet.
Bei Einhaltung der vorgegebenen Geschosszahl
kann auch die GFZ von 0,5 eingehalten werden.
Bezüglich der Befreiung für die Errichtung
von drei Stellplätzen auf einer als Grünfläche mit zu erhaltendem Baumbestand
festgesetzten Fläche (Flurstück Nr. 1067/7) ist anzumerken, dass für dieses
Grundstück mit Vorbescheid vom 18.07.1995 eine Befreiung für die Errichtung
einer Doppelgarage in Aussicht gestellt wurde. Das Vorhaben wurde jedoch nicht
ausgeführt; die Geltungsdauer des Vorbescheids ist abgelaufen. Der damalige
Vorbescheid hat somit für die Beurteilung des vorliegenden Bauantrags keinerlei
Relevanz.
Die Befreiung für die Überschreitung der
nördlichen Baugrenze ist vorstellbar, wenn die übrigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes eingehalten werden.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: |
Die Zustimmung der Eigentümer des
Flurstücks Nr. 194/2 wurde nicht erteilt. |
Anlagen: Lageplan
Ansicht Nord/Ost
Ansicht Nord/West
Ansicht Süd/Ost
Ansicht Süd/West
Grundriss EG
Ausschnitt
Bebauungsplan