Die seit 2002 bestehende und 2009 geänderte Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuschüssen für energieeinsparende Maßnahmen an Gebäuden wird ergänzt und geändert durch die Förderung von solarthermischen Anlagen und von Wärmdämmung des Daches von Wohngebäuden im Bestand.
Den seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Ergänzungen und Änderungen der Förderrichtlinien zur Gewährung eines Zuschusses für Energiesparmaßnahmen wird zugestimmt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die Änderung beruht maßgeblich auf dem Fraktionsantrag der SPD Nr.
108/2016 vom 18.10.206 zum Arbeitsprogramm des Amtes 31 und dem Beschluss
31/124/2016 vom 15.11.2016.
Die Stadt Erlangen zieht Konsequenzen aus den Ergebnissen und Empfehlungen des
Integrierten Klimaschutzkonzepts. Ziel ist die Senkung von CO2-Emissionen
durch Steigerung der Sanierungsrate von Wohngebäuden und Ausbau der aktiven
Sonnennutzung durch solarthermische Anlagen bei Wohnbauten im Bestand.
2. Programme /
Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Obwohl diese Maßnahmen bereits durch Bund und teilweise auch Land
gefördert werden, besteh auf Grund der hohen Kosten dieser Maßnahmen, verbunden
mit langen Amortisationszeiten nur ein sehr geringer Anreiz. Durch die
Kumulierbarkeit der Zuschüsse des Bundes, des Landes und der Stadt Erlangen
soll deutlich mehr Anreiz geschaffen werden. Die Kumulierung ist auf 20% der
Investitionskosten begrenzt.
Neben der bereits bestehenden Bezuschussung der Dämmung der Fassade wird die
Richtlinie ergänzt um die Förderung solarthermischer Anlagen und der Dämmung
des Daches.
Weitere Änderungen:
· Kumulierbarkeit der Zuschüsse: Das Förderprogramm ist ausdrücklich als Ergänzung zu den Förderprogramm des Bundes und des Landes gedacht. Die Bezuschussung kann dadurch bei maximal 20% liegen. Dies senkt die Amortisationszeiten dieser Maßnahmen auf ein motivierendes Maß.
· Es kann pro Antragsteller pro Jahr nur ein Zuschuss gewährt werden, insgesamt können zwei Zuschüsse gewährt werden. Die Antragstellung beschränkt sich auf natürliche Personen und Eigentümergemeinschaften.
· Gefördert werden Wohngebäude bis maximal 6 Wohneinheiten.
· Der Gesamtförderbetrag summiert sich auf 2.600 €.
Förderfähige
Maßnahme |
Umfang der
Förderung |
Dämmung der Außenwand |
10 %, max. 2.000 € |
Dämmung des Daches |
10 %, max. 2.000 € |
Solarthermische Anlage |
50 €/m², max. 600 € |
Gesamtförderbetrag |
max. 2.600 € |
Die Kosten für solarthermische Anlagen zur Brauchwassererwärmung oder zur Brauchwassererwärmung
mit Heizungsunterstützung werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen des
Marktanreizprogramms (MAP) durch Zuschüsse gefördert. Auch unter
Berücksichtigung dieser Zuschüsse liegt die Wirtschaftlichkeit solarthermischer
Analgen im Grenzbereich. Eine Integration solarthermischer Anlagen in den
Heizungskreislauf erfolgt daher bislang sehr zögerlich.
Die Förderrichtlinien zur Dämmung der
Fassade und des Daches lehnen sich an die der KfW an. Die Anforderungen sind
hoch. Durch die Bezuschussung soll nicht nur motiviert werden dämmende
Maßnahmen zu ergreifen sondern diese Maßnahmen auch zukunftsorientiert und
qualitativ hochwertig durchzuführen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Die Förderrichtlinien lehnen sich bezüglich technischer
Mindestanforderungen an die Richtlinien der KfW und des BAFA.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten:
45.000 |
€ |
bei
IPNr.: 561.K 880 |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr. 561.K 880
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
- Förderrichtlinien zur
Gewährung von Zuschüssen für energieeinsparende Maßnahmen an Gebäuden
- Fraktionsantrag
der SPD Nr. 108/2016 vom 18.10.206 zu den Arbeitsprogrammen des Amtes 31
- Beschluss
31/124/2016 vom
15.11.2016