Betreff
"Nachhaltige Stadtfinanzen: Finanzanlagen der Stadt Erlangen"
Fraktionsantrag Nr. 014/2017 der SPD- und Grüne Liste-Stadtratsfraktion
Vorlage
20/016/2017
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

1.    Der HFPA nimmt den Sachbericht zur Kenntnis.

2.    Es ergeht kein Auftrag an die Verwaltung zur Erstellung von Anlagerichtlinien für Stadt, deren Stiftungen und die von der Stadt verwalteten rechtsfähigen Stiftungen.

3.    Der Stadtrat drängt bei städtischen Töchtern und Beteiligungen nicht auf den Erlass von Anlagerichtlinien.

4.    Der Fraktionsantrag Nr. 014/2017 der SPD und Grüne Liste ist hiermit bearbeitet.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Der Fraktionsantrag 014/2017 der Antragsteller SPD und Grüne Liste zur Nachhaltigkeit der Finanzanlagen der Stadt Erlangen nimmt Bezug auf eine Regelung der Stadt Münster zu „Nachhaltigen städtischen Finanzanlagen“. Bevor auf die konkreten Fragestellungen des Fraktionsantrags eingegangen wird, sei zunächst auf die unterschiedlichen Rahmenbedingungen für die in Nordrheinwestfalen (NRW) gelegene Stadt Münster und Erlangen eingegangen.

 

1.    Begriffsdefinitionen

1.1.  Finanzanlagen

Finanzanlagen i.S. der städtischen Bilanz ist „der Teil des Anlagevermögens, der sämtliche, dauernd den Geschäftsbetrieb dienende monetäre und nicht-physische Vermögensstände umfasst“. Sie entstehen durch „dauerhafte Kapitalüberlassung“.
 
Die Gliederungsvorschrift des HGB kennt als Finanzanlagen

Beteiligungen und Ausleihungen
Anteile und Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Wertpapiere


1.2.  Kassenliquidität

Zu unterscheiden ist der Kassenbestand bzw. die liquiden Mittel, die dem Umlaufvermögen zugeordnet werden. Diese dienen primär dem Zahlungsverkehr und stehen i.d.R. nur kurzfristig zur Verfügung.



2.    Grundsätzliche Unterschiede der Rahmenbedingungen in Münster und Erlangen

2.1.  Rechtslage

Die landesrechtlichen Vorgaben für das Anlegen von Finanzmitteln unterscheiden sich in NRW nicht wesentlich von denen in Bayern. Allerdings existiert in NRW ein Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (MBl.NRW.Nr. 33 vom 28.12.2012 S. 741 ff), der es den Kommunen (erst) ermöglicht, für die Anlage von längerfristigem Kapital (also keine Mittel der Kassenliquidität) ethische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die klassischen Vorgaben für eine zulässige Geldanlage „sicher und ertragreich“ – vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NRW bzw. Art. 74 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung GO, § 22 Abs. 2 Satz 1 KommHV-Doppik – können somit um weitere, z.B. ethische und ökologische Gesichtspunkte durch die Kommunen in NRW ergänzt werden.
Eine derartige Rechtsgrundlage existiert aber in Bayern nicht. Nachdem Ziffer 2 der Anlagerichtlinie der Stadt Münster eine Beteiligung an Unternehmen, die Kinderarbeit zulassen, ausdrücklich verbietet, sei auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die entstehen können, wenn Kommunen bei Regelungen ethische Grundsätze berücksichtigen ohne  entsprechende landesrechtliche Ermächtigung. Das Verbot zur Aufstellung von durch Kinderarbeit hergestellten Grabsteinen in örtliche (Friedhofs-)Satzungen aufzunehmen, war so lange juristisch heftig umstritten, bis eine entsprechende Ermächtigung durch den Freistaat Bayern geschaffen wurde.

 

 

2.2.  Städtische Fonds

Eigene Anlagerichtlinien zu erlassen war für die Stadt Münster schon deshalb naheliegend, da die Stadt eigene (städtische) Fonds aufgelegt hat (vgl. Ziffer 4 des Beschlusses des Haupt und Finanzausschusses vom 09.09.2015: VUS-Münster-Fonds und WVR-Fonds). Vermutlich dienen diese Fonds der Liquiditätshinterlegung von bilanzmäßig zu bildenden Pensionsrückstellungen (Volumen bei der Stadt Erlangen: 187 Mio. € - Jahresabschluss 2013). Hier hat die Stadt Erlangen einen anderen Weg gewählt und ist freiwilliges Mitglied beim Bayerischen Versorgungsverband (siehe Ziffer 3.1.1).

2.3.  Bilanzposition Finanzanlagen

Die Bilanzposition „Finanzanlagen“ weist bei der Stadt Erlangen im Jahresabschluss 2013 einen respektablen Wert von 80 Mio. € aus. Dies lässt vermuten, die Stadt habe Mittel für Investitionen in Fonds.
Angesichts von 142 Mio. € Verbindlichkeiten (zum Jahresende 2013) wäre es aber nicht nur wirtschaftlich unsinnig, Mittel anzulegen und nicht für den Schuldenabbau zu verwenden, es wäre sogar grundsätzlich unzulässig, Kredite aufzunehmen, wenn freie Liquidität zur Aufgabenerledigung bereit steht (vgl. Art. 62 Abs. 2 und 3 GO).

Dieser Zusammenhang würde zwar bei der Stadt Münster genauso gelten, jedoch hat die Stadt Münster (einen Teil) ihrer Pensionsrückstellungen mit Finanzanlagen hinterlegt. (Hier geht die Stadt Erlangen einen anderen Weg). Deshalb weist die Stadt Münster im Jahresabschluss 2013 Wertpapiere des Anlagevermögens von 14 Mio. € aus. Verglichen mit den Bilanzen 2012 und 2014 hat diese Position jährliche Steigerungsraten von ca. 2 Mio. €. Unter diesen Umständen ist ein Bedarf an Anlagerichtlinien gut nachvollziehbar. Bei der Stadt Erlangen weist diese Position jedoch seit der Eröffnungsbilanz den Wert Null aus.




3.    Einzelfragen

Die nachfolgenden Antworten beziehen sich auf die Bereiche: Stadt Erlangen Kernhaushalt, von der Stadt verwaltete rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen sowie städtische Beteiligungen und Töchter. Mangels eines städtischen Pensionsfonds wird auf den Fonds der Bayerischen Versorgungskammer eingegangen.

3.1.  Örtliche Richtlinien

3.1.1.    Stadt Kernhaushalt

Wie unter Ziffer 2.3 ausgeführt, hat die Stadt Erlangen keine Finanzanlagen. Richtlinien werden deshalb für entbehrlich gehalten.
Hinsichtlich der Pensionsrückstellungen ist Folgendes zu berichten:
Die Stadt Erlangen ist seit dem Jahr 2000 freiwilliges Mitglied des Bayerischen Versorgungsverbandes.
Der Versorgungsverband hat die Aufgabe, die Aufwendungen seiner Mitglieder für die Versorgung ihrer Bediensteten und deren Hinterbliebenen auszugleichen (§ 1 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Versorgungsverbandes). Der Bayerische Versorgungs-verband ist eine nach dem Solidarprinzip ausgerichtete Umlagegemeinschaft.
Die Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands bilden bei diesem eine gemein-same Versorgungsrücklage (Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern - BayVersRücklG).

3.1.2.    Stiftungen

Für die Vermögensverwaltung der rechtsfähigen Stiftungen ist das Bayerische Stiftungsgesetz (BayStG) maßgebend. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes -  BayStG ist das Vermögen der Stiftung „sicher und wirtschaftlich“ zu verwalten. „Sicher“ und „wirtschaftlich“ stehen gleichrangig nebeneinander. Beide Anforderungen an die Verwaltung einer Stiftung sind so wahrzunehmen, dass dem Stifterwillen dauerhaft und nachhaltig, vor allem aber überhaupt, entsprochen werden kann (s. IMS vom 01.03.2016, Az. IB4-1517-5-x). Für den Erlass einschränkender Richtlinien wird keine Rechtsgrundlage gesehen.

Für das Anlegen von Finanzmitteln der nicht rechtsfähigen Stiftungen gelten die Ausführungen zur Rechtslage des städtischen Kernhaushaltes unter Ziffer 2.1.



3.1.3.    Städtische Töchter und Beteiligungen

Abgefragt wurden die städtischen Töchter sowie einige wesentliche Beteiligungen.

Eine Kommune darf gemäß Bayerischer Gemeindeordnung Unternehmen nur errichten und betreiben, sofern sie einem öffentlichen Zweck dienen. Die Töchter und Eigenbetriebe der Stadt Erlangen sind in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, öffentlicher Nahverkehr, städtische Infrastruktur, Wohnungsbau sowie Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung tätig. Soweit sie eigene Unterbeteiligungen halten, dienen auch diese dem jeweiligen Unternehmenszweck und tätigen keine Investitionen in unethische, unökologische oder klimaschädliche Anlagen (Näheres s. Beteiligungsbericht der Stadt Erlangen). Darüber hinaus verfügen die städtischen Töchter nach deren eigener Aussagen – bis auf eine Ausnahme – über keine Finanzanlagen.

Lediglich die ESTW halten in geringem Umfang Aktien an Energieversorgungsunternehmen. Der Aktienbesitz ist historisch nach mehreren gesellschaftsrechtlichen Veränderungen aus einer Beteiligung hervorgegangen, die in den 1920er Jahren zur Leistungsabsicherung erfolgte.

 

3.2.  Tätigkeiten von Finanzanlagen

3.2.1.    Stadt Kernhaushalt

Die Stadt selbst investiert nicht in Wertpapiere. Die städtischen Finanzanlagen beziehen sich weitestgehend auf Töchter und Beteiligungen. Deren Anlagestrategie ist unter Ziff. 3.1.3 dargestellt. Insbesondere auf die Ausführung der EStW wird verwiesen.
Angesichts des vielfältigen Engagements der EStW in umweltfreundliche Technologien darf die städtische Beteiligung an den EStW trotz des unter Ziff. 2.1.3 erwähnten Aktienbesitzes sicherlich als „ökologisch und ethisch in Ordnung“ betrachtet werden.
Die Versorgungsrücklage der Stadtverwaltung wird aufgrund der Mitgliedschaft im Bayerischen Versorgungsverband durch die Bayerische Versorgungskammer (BVK) verwaltet. Die BVK hat sich mit der Unterzeichnung der Prinzipien für verantwortungsbewusstes Investment der Vereinten Nationen (UNPRI) auf die Prinzipien einer nachhaltigen Kapitalanlage und auf die Grundsätze gesellschaftlicher Verantwortung verpflichtet.

3.2.2.    Stiftungen

Eine Aussage darüber, ob Stiftungen Investitionen in unethische, unökologische und klimaschädliche Anlagen getätigt haben, ist weder mit vertretbarem Aufwand noch mit Aussicht auf Erfolg zu leisten. Allenfalls für die aktuellen Finanzanlagen könnte der Versuch unternommen werden, eine  entsprechende Stellungnahme einzufordern.

Um die Bedeutung von Finanzanlagen im Bereich der Stiftungen zu verdeutlichen, darf exemplarisch die Situation der rechtsfähigen Wellhöfer-Feigel-Heindel-Stiftung dargestellt werden, der mit Abstand kapitalstärksten Stiftung in der Verwaltung der Stadt Erlangen. Die Wellhöfer-Feigel-Heindel-Stiftung hält derzeit Anteile an drei Fonds, die speziell auf Stiftungen zugeschnitten sind. Der Wert dieser Fondsanteile beläuft sich in Summe auf rund 85.000 Euro. Dies entspricht einem Anteil von lediglich 8 % am Kapitalvermögen dieser Stiftung. Finanzanlagen spielen damit im Bereich der Stiftungen allenfalls eine untergeordnete Rolle. Der überwiegende Teil der Geldanlagen wird im Bereich von Termingeldern und Sparbriefen getätigt, die nicht den Finanzanlagen zuzuordnen sind.

 

3.2.3.    Städtische Töchter und Beteiligungen

Die EStW halten Anteile an einem Unternehmen, das in Kernkraft investiert.

3.3.  Umschichtungsmöglichkeiten von Wertpapieranlagen

3.3.1.    Stadt Kernhaushalt

Unter Verweis auf Ziffer 2.3 ist dieser Punkt für den Kernhaushalt nicht relevant. Auf die Anlagestrategie der Bayerischen Versicherungskammer hat die Stadt nur im Rahmen der Mitgliedschaftsrechte Einfluss.

3.3.2.    Stiftungen

Eine Umschichtung der Finanzanlagen käme allenfalls dann in Frage, wenn wirtschaftliche Gründe dafür sprechen würden. Diese Situation ist in Anbetracht des aktuellen Zinsniveaus derzeit aber nicht gegeben.

3.3.3.    Städtische Töchter und Beteiligungen

Der Aktienbesitz der EStW ist historisch nach mehreren gesellschaftsrechtlichen Veränderungen aus einer Beteiligung hervorgegangen, die in den 1920er Jahren zur Leistungsabsicherung erfolgte. Mit Blick auf dessen Engagement in Kernkraft sollen die Aktien an einem Unternehmen noch im 1. Halbjahr 2017 abgestoßen werden. Die Anteile an einem anderen Unternehmen, das nicht mehr in Atomenergie neu investiert, werden bis auf weiteres gehalten.

 

 

 

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Für die Stadt, die unselbständigen und selbständigen Stiftungen sollen keine Anlagerichtlinien erlassen werden.

Auf die städtischen Töchter und Beteiligungen hat die Stadt i.d.R. keinen direkten Einfluss. Bei Beteiligungen, wie z.B. KommunalBIT a.ö.R., wäre eine Abstimmung mit anderen Städten notwendig. Angesichts des Aufwands, des geringen Umfangs von Wertpapieren, die durch die Unternehmen gehalten werden und der begrenzten Möglichkeiten der Stadt, den Erlass von Anlagerichtlinien zu „erzwingen“, soll auf die Beteiligungen/Töchter nicht dahingehend eingewirkt werden, Anlagerichtlinien zu erlassen.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:       

1. Antrag: Nachhaltige Stadtfinanzen: Finanzanlagen der Stadt Erlangen
    Fraktionsantrag Nr. 014/2017 der SPD und Grüne Liste

2. Stadt Münster: Nachhaltige städtische Finanzanlagen
    Neufassung der städtischen Anlagerichtlinie