1. Die Durchführung der öffentlichen Personenverkehrsdienste mit Bussen im Stadtgebiet Erlangen einschließlich abgehender Linien und sonstiger Teildienste soll im Linienbündel an die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH als internen Betreiber im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 für die Zeit vom 15.12.2019 bis zum 14.12.2029 direkt vergeben werden.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Direktvergabe im Rahmen einer Vorabbekanntmachung gemäß Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Voraussetzungen für eine Direktvergabe bis zum Zeitpunkt der Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu schaffen sowie die notwendigen Dokumente, insbesondere den öffentlichen Dienstleistungsauftrag, zu erarbeiten und für die Beschlussfassung durch den Stadtrat einzubringen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die Stadt Erlangen ist gemäß
Art. 8 Abs. 1 S. 1 BayÖPNVG (Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in
Bayern) als Aufgabenträgerin für die Planung, Organisation und Sicherstellung
des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs auf ihrem Gebiet zuständig.
Sie ist als zuständige Behörde berechtigt, öffentliche Dienstleistungsaufträge
zur Sicherstellung des ÖPNV mit Bussen zu vergeben. Zur Durchführung des
Stadtbusverkehrs bedient sie sich derzeit der Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr
GmbH, einer 100%igen Tochter der Erlanger Stadtwerke AG. Zur
beihilferechtskonformen Ausgestaltung der Verlustausgleichsfinanzierung über
den steuerlichen Querverbund hatte die Stadt Erlangen die Erlanger Stadtwerke
Stadtverkehr GmbH bereits mit Wirkung vom 15.12.2009 nach Maßgabe der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit der Durchführung des
Stadtbusverkehrs auf ihrem Gebiet betraut (Bestandsbetrauung). Die
Bestandsbetrauung hat eine Laufzeit bis zum 14.12.2019. Für die Zeit danach
bestehen nach der neuen Rechtslage (VO 1370/2007 sowie das zum 01.01.2013
angepasste Personenbeförderungsgesetz - PBefG) folgende Möglichkeiten:
- Eigenwirtschaftliche Erbringung durch ein Verkehrsunternehmen.
- Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens.
- Wettbewerbsfreie Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an den sog. internen Betreiber Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH.
Es ist davon auszugehen, dass die erstgenannte Variante ausscheidet, da nicht zu erwarten ist, dass ein Verkehrsunternehmen bereit ist, dass gesamte Erlanger Linienbündel in gleicher Qualität wie bisher ohne Ausgleichsleistungen zu fahren. Von den beiden verbleibenden Möglichkeiten ist nach Ansicht der Verwaltung die Direktvergabe an die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH die eindeutig vorzugswürdige Lösung. Dies im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
a) Bessere Steuerungsmöglichkeiten
Eine umfassende Direktvergabe an
die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH bietet ein Höchstmaß an
Gestaltbarkeit und kommunalem Einfluss auf den Betreiber und damit auf das
gesamte Stadtverkehrsangebot mit Bussen. Der Angebotsumfang und die
Angebotsqualität, die in einem dynamischen System wie dem ÖPNV nicht starr sein
dürfen, lassen sich im Rahmen der Direktvergabe schnell und flexibel gestalten,
wohingegen eine wettbewerbliche Vergabe durch eine enge Leistungsbeschreibung
mit geringen Änderungsspielräumen gekennzeichnet wäre.
b) Synergievorteile im Stadtkonzern
Die Erlanger Stadtwerke
Stadtverkehr GmbH besitzt durch die langjährige Zusammenarbeit mit der
Stadtverwaltung ein Know-how, das andere Betreiber erst langwierig aufbauen
müssten. Das wirkt sich bei allen Formen der Zusammenarbeit zwischen Erlanger
Stadtwerke Stadtverkehr GmbH und Stadtverwaltung aus, etwa bei der
Nahverkehrsplanung oder der sonstigen konzeptionellen Planung.
c) Erhalt des steuerlichen Querverbunds
Die Möglichkeit der
ertragssteuerlichen Verrechnung von spartenfremden Einnahmen mit Verlusten aus
dem Stadtverkehr stellt einen erheblichen materiellen Vorteil dar, der bei
einer externen Vergabe entfallen würde.
d) Erhalt
der Arbeitsplätze bei den Erlanger Stadtwerken.
e) Eine Vergabe an einen anderen Betreiber könnte bedeuten, dass die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH abgewickelt werden muss.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Folgende Maßnahmen sind zur Durchführung der Direktvergabe erforderlich:
a) Erlass des Nahverkehrsplans
Der Nahverkehrsplan liegt in
dieser Sitzung dem Stadtrat ebenfalls zum Beschluss vor.
b) Vorabbekanntmachung
Die Absicht der Direktvergabe
ist im Rahmen einer Vorabbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Dabei
werden auch die Qualitätsanforderungen, die der Erlanger Stadtwerke
Stadtverkehr GmbH im öffentlichen Dienstleistungsauftrag vorgegeben werden
sollen, festgelegt. Diese Anforderungen sind aus dem fortgeschriebenen
Nahverkehrsplan zu entwickeln. Sollten die Anforderungen erheblich über die
Inhalte des Nahverkehrsplans hinausgehen, wird ein erneuter Beschluss des
Stadtrats erforderlich sein.
c) Sicherstellen der Direktvergabevoraussetzungen
Die rechtlichen Anforderungen an die Direktvergabe an einen internen Betreiber sind:
- Tatsächliche Kontrolle der Stadt Erlangen über die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH wie über eine eigene Dienststelle.
- Keine Teilnahme der Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH an wettbewerblichen Vergaben von öffentlichen Personenverkehrsdiensten außerhalb der räumlichen Zuständigkeit der Stadt Erlangen.
- Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste durch die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH nur auf dem Gebiet der Stadt Erlangen; zulässig sind abgehende Linien in Nachbargebiete und damit zusammenhängende sonstige Teildienste.
- Überwiegende Selbsterbringung der betrauten Personenverkehrsdienste durch die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH.
d) Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags
e) Beantragung der Liniengenehmigungen
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Zeitplan für das weitere Vorgehen:
- 23.02.2017:
Grundsatzbeschluss für die Direktvergabe/Beschluss über
Nahverkehrsplan
- Ab 14.09.2017: Vorabbekanntmachung
- Ab 15.09.2018: Ausführungsbeschluss des Stadtrates zur Direktvergabe und Umsetzung dieses Beschlusses
- Bis 14.06.2019: Beantragung der Liniengenehmigungen
- Bis 14.09.2019: Genehmigungserteilung
- 15.12.2019: Betriebsaufnahme
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Aufgrund
der rechtlich und inhaltlich äußerst komplizierten und fehleranfälligen Materie
bedarf die Ausgestaltung dieses Vergabeprojektes zwingend einer umfassenden
externen Beratung und Begleitung durch fachlich spezialisierte
Juristinnen/Juristen. Vgl. dazu die Vergabevorlage im nichtöffentlichen Teil
der Stadtratssitzung.
Investitionskosten: |
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Personalkosten
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Folgekosten |
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Einnahmen |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: