Die Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Großen Bischofsweiher (Dechsendorfer Weiher) (Entwurf vom 27.01.2017 einschließlich Lageplan, Anlagen 1 und 2) wird beschlossen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die Neureglung des Gemeingebrauchs am Dechsendorfer Weiher soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung hinsichtlich der Benutzung des Naherholungsgebiets gewährleisten, insbesondere die Gefährdung von Badegästen minimieren, und gemeinsam mit den, anderweitig zu beschließenden, überarbeiteten allgemeinen Nutzungsbedingungen das Haftungsrisiko der Stadt Erlangen eingrenzen.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Um die Haftungsrisiken im Bereich des Dechsendorfer Weihers fachspezifisch beurteilen zu können, wurde bei der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten enthält die Empfehlung, den Gemeingebrauch des Dechsendorfer Weihers neu zu regeln. Bislang ist die Wasserfläche des Dechsendorfer Weihers in fünf Zonen eingeteilt, welche jeweils unterschiedliche Nutzungen zulassen. Das Gutachten ergab, dass es durch die Zonenfestsetzung der bisherigen Verordnung zu einer nicht unerheblichen Gefährdung von Badegästen kommen kann, da sich die Bereiche für Bade- und Verkehrsnutzung teilweise überschneiden. Außerdem war es teilweise nicht möglich, die Zonen in der Natur gut sichtbar voneinander abzugrenzen, so dass die damals geregelte Trennung unterschiedlicher Nutzungen praktisch nicht umgesetzt wurde. Die überarbeitete Zonenregelung verhindert dies. Der Verordnungsentwurf sieht nur noch drei Zonen vor. Nur in Zone 1 ist das Baden erlaubt, das Befahren mit jeglichen Booten ist dort untersagt. Die Zone 1 kann durch Bojen gut sichtbar von Zone 3 abgegrenzt werden, so dass es diesbezüglich in der Natur keine Missverständnisse geben kann.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Erlass der vorgeschlagenen Verordnung unter gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen Verordnung. Anbringen der Bojen und sachgerechte Information, insbesondere durch Aushänge vor Ort.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
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Haushaltsmittel
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sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1: Text des Verordnungsentwurfs
Anlage 2: Lageplan