1. Der am 25.01.2017 eingereichte Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides zur Fragestellung „Sind Sie dafür, dass die Stadt Erlangen mit allen rechtlich zulässigen Mitteln eine Rücknahme der Entscheidung der GEWOBAU für den Abriss der historischen Gebäude der Äußeren Brucker Straße 82, 84, 86/88, der Mainstraße 1 und der Johann-Jürgen-Straße 1 - 7 betreibt, mit dem Ziel der nachhaltigen Sanierung und des dauerhaften Erhaltes als soziale Wohnanlage mit den dazugehörigen Gärten?“ ist zulässig.
2. Als Termin für den Bürgerentscheid wird Sonntag, der 07.05.2017, festgesetzt.
Am 25.01.2017 wurde bei der Stadt Erlangen ein Bürgerbegehren mit ca. 5.600 Unterschriften eingereicht. Die Fragestellung für den beantragten Bürgerentscheid lautet: „Sind Sie dafür, dass die Stadt Erlangen mit allen rechtlich zulässigen Mitteln eine Rücknahme der Entscheidung der GEWOBAU für den Abriss der historischen Gebäude der Äußeren Brucker Straße 82, 84, 86/88, der Mainstraße 1 und der Johann-Jürgen-Straße 1 - 7 betreibt, mit dem Ziel der nachhaltigen Sanierung und des dauerhaften Erhaltes als soziale Wohnanlage mit den dazugehörigen Gärten?“
Nach Art. 18a Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) können die Gemeinde-bürger über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (sog. Bürgerbegehren). Erhalt und Bau von (Sozial-)Wohnungen gehören zum eigenen Wirkungskreis der Stadt Erlangen nach Art. 57 GO. Auch wenn die Aufgabe - wie hier - einem städtischen Unternehmen wie der GEWOBAU GmbH übertragen worden ist, kann die Stadt Erlangen durch den Aufsichtsrat Einfluss auf die Entscheidungen der GEWOBAU GmbH nehmen, z.B. in dem sie den von der Stadt entsandten Aufsichtsräten eine Weisung erteilt. Die o.a. Fragestellung des Bürgerbegehrens ist daher zulässig, da sie darüber hinaus auch nicht zum Negativkatalog des Art. 18a Abs. 3 GO zählt.
Nach
Art. 18a Abs. 8 GO hat der Stadtrat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
eines Monats nach Einreichung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu
entscheiden. Die dabei zu prüfenden formellen Voraussetzungen sind in Art. 18a
Abs. 4 und 5 GO festgelegt. Zudem muss eine bestimmte Anzahl an gültigen
Unterschriften nach Art. 18a Abs. 6 GO vorliegen (im Falle von Er-langen sind
dies bei einer Zahl von 83.902
Wahlberechtigten (Stichtag ist der Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens,
sprich der 25.01.2017) 4196
Unterschriften (5 Prozent der Wahlberechtigten)).
Im
Einzelnen handelt es sich um folgende Voraussetzungen:
Nach
Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO muss das Bürgerbegehren eine mit Ja oder Nein zu
entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten. Die eingereichten
Listen erfüllen diese Voraussetzung.
Zudem
muss das Bürgerbegehren nach Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO bis zu drei Personen
benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Auf allen
Listen sind die vertretungsberechtigten Personen benannt.
Soweit
Wahlberechtigte mehrfach unterzeichnet haben, wurde nur eine Unterschrift als
gültig gewertet, und schließlich sind auch die Unterschriften der Personen
ungültig, die zum o.g. Stichtag in Erlangen nicht wahlberechtigt sind (Art. 18a
Abs. 5 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 GO).
Nach
Auswertung der am 25.01.2017 eingereichten Listen liegen genügend gültige
Unterschriften vor. Das Bürgerbegehren ist damit zulässig. Der Bürgerentscheid
ist innerhalb von drei Monaten nach der Zulassungsentscheidung durchzuführen
(Art. 18a Abs. 10 Satz 1 GO). Als Termin wird daher der 07.05.2017
vorgeschlagen (zusammen mit dem Bürgerentscheid zur Landesgartenschau).
Über
den Stimmzettel und das Informationsblatt zur Unterrichtung der Bürger nach
Art. 18a Abs. 15 GO soll in der nächsten Stadtratssitzung entschieden werden.
Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
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IPNr.: |
Sachkosten: |
ca. €
10.000 |
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Personalkosten
(brutto): |
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Folgekosten |
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Korrespondierende
Einnahmen |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk 331090/12120010/verschiedene
sind nicht vorhanden
Anlagen: