Betreff
Änderung der Gebührensatzung für städtische dezentrale Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen
Vorlage
30/051/2017
Aktenzeichen
III/30; V/502
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für städtische dezentrale Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen (Entwurf vom 25.01.2017 – Anlage 1) wird beschlossen.


Die Gebührensatzung für die dezentralen städtischen Flüchtlingsunterkünfte enthält Gebührensätze und Regelungen zur Höhe und Geltendmachung, die den Regelungen für die staatlichen Unter-künfte nach der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) angeglichen sind.

§ 29 Abs. 3 DVAsyl ermöglicht es im Bereich der staatlichen Unterkünfte, die Gebührenhöhe der Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie durch Allgemeinverfügung fortzuschreiben.

Mit Allgemeinverfügung vom 19.12.2016 hat  das Bayerische Staatsministerium für Arbeit, Sozia-les, Familie und Integration nun die in der DVAsyl festgelegten Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie ab Januar 2017 erhöht.

Um dieser Gebührenveränderung auch für die städtischen Unterkünfte Rechnung zu tragen und damit die Gleichbehandlung von Personen in staatlichen und städtischen Unterkünften zu gewähr-leisten, ist der Erlass einer Änderungssatzung erforderlich. Jede Gebührenerhebung bedarf gem. Art. 2 KAG einer satzungsrechtlichen Grundlage. Eine Fortschreibung von Gebühren durch Verwaltungsakt ist bei kommunalen Gebühren nicht zulässig.

Die Änderung betrifft ausschließlich die mit der jüngsten Änderungssatzung vom 24.11.2016 ein-geführten Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie, die am 13. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Geändert werden nur die in § 4 der Satzung genannten Gebührenbeträge.


Anlagen:        Anlage 1: Entwurf der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für städtische
dezentrale Unterkünfte

                        Anlage 2: Synopse des § 4 der Gebührensatzung in der bisher gültigen und in der
                        geänderten Fassung