Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für städtische dezentrale Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen (Entwurf vom 25.01.2017 – Anlage 1) wird beschlossen.
Die Gebührensatzung
für die dezentralen städtischen Flüchtlingsunterkünfte enthält Gebührensätze
und Regelungen zur Höhe und Geltendmachung, die den Regelungen für die staatlichen
Unter-künfte nach der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) angeglichen sind.
§ 29 Abs. 3 DVAsyl
ermöglicht es im Bereich der staatlichen Unterkünfte, die Gebührenhöhe der
Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie durch Allgemeinverfügung
fortzuschreiben.
Mit
Allgemeinverfügung vom 19.12.2016 hat
das Bayerische Staatsministerium für Arbeit, Sozia-les, Familie und
Integration nun die in der DVAsyl festgelegten Gebühren für Verpflegung und
Haushaltsenergie ab Januar 2017 erhöht.
Um dieser
Gebührenveränderung auch für die städtischen Unterkünfte Rechnung zu tragen und
damit die Gleichbehandlung von Personen in staatlichen und städtischen
Unterkünften zu gewähr-leisten, ist der Erlass einer Änderungssatzung
erforderlich. Jede Gebührenerhebung bedarf gem. Art. 2 KAG einer
satzungsrechtlichen Grundlage. Eine Fortschreibung von Gebühren durch
Verwaltungsakt ist bei kommunalen Gebühren nicht zulässig.
Die Änderung betrifft ausschließlich die mit der jüngsten Änderungssatzung vom 24.11.2016 ein-geführten Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie, die am 13. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Geändert werden nur die in § 4 der Satzung genannten Gebührenbeträge.
Anlagen: Anlage 1: Entwurf der Satzung zur Änderung der
Gebührensatzung für städtische
dezentrale Unterkünfte
Anlage
2: Synopse des § 4 der Gebührensatzung in der bisher gültigen und in der
geänderten Fassung