Der Nahverkehrsplan der Stadt Erlangen, für den Zeitraum 2016 bis 2021, wird als Grundlage für die weiteren ÖPNV-Planungen und zur Vorbereitung der Direktvergabe an die ESTW beschlossen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Der vorliegende Nahverkehrsplan (NVP) der Stadt Erlangen für den Zeitraum 2016 - 2021 schreibt den NVP Erlangen 2007 fort und passt ihn an die veränderten rechtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten an.
Die vorliegende Fortschreibung baut wesentlich auf die bei der Erstellung des ÖPNV-Rahmenkonzepts (Meilenstein D des Verkehrsentwicklungsplans (VEP)) entwickelten Grundlagen mit dem Prognosehorizont 2030 auf. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Bestandsaufnahme des ÖPNV, der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie mit Blick auf den Zielekatalog für die langfristige Entwicklung des Gesamtverkehrs in Erlangen. Die Angebotskonzeption des NVP basiert ebenfalls auf dem ÖPNV-Rahmenkonzept und passt dieses an die aktuellen verkehrlichen und vertraglichen Vorgaben sowie an den Umsetzungszeitraum des NVP bis zum Jahr 2021 an. Als Grundlage für das NVP-Zielnetz dient hierbei das am 15.09.2015 im UVPA beschlossene VEP-Plannetz.
Für die Anpassung an dieses wurden Maßnahmenpakete definiert. Diese enthalten Einzelmaßnahmen, welche in der NVP-Laufzeit voraussichtlich umgesetzt werden sollen. Darüber hinaus beinhalten sie Vorschläge für die sukzessive Annährung des Bestands- an das Plannetz. Die Umsetzung ist abhängig von den nachgewiesenen Wirkungen der kurzfristigen Maßnahmen, von der Entwicklung der Nachfrage in Erlangen und Region sowie von den in den nächsten Jahren ggf. auftretenden weiteren Änderungen. Dies sind beispielsweise Effekte der Linienmaßnahmen im Norden Nürnbergs, Effekte geplanter Angebotsmaßnahmen u.a. im Zuge der derzeitigen Ausschreibungen des Landkreises (tlw. Angebotsverdichtungen vorgesehen), Standortentwicklungen oder auch unternehmerische Standortentscheidungen, welche direkte Auswirkungen auf die Verkehrsnachfrage haben können.
Der Nahverkehrsplan bildet gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) den Rahmen für die Entwicklung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (allgemeiner ÖPNV). Der Erstellung liegen hierbei eine inhaltliche und eine organisatorische Zielsetzung zugrunde. Sie hat zum einen der Schaffung eines kundengerechten, integrierten und wirtschaftlich tragfähigen Verkehrsangebotes zu dienen und muss zum anderen die Interessen von Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen, die durch rechtliche Bestimmungen vorgegeben und geschützt sind, koordinieren und so weit wie möglich zum Ausgleich bringen. In ihm legt der Aufgabenträger fest, welches Niveau und welche Qualität die im öffentlichen Interesse erforderliche Verkehrsbedienung im Stadtgebiet aufweisen soll. Zu den öffentlichen Interessen, die durch die Stadt Erlangen als Aufgabenträger bei der Erstellung des NVP vertreten werden, gehört neben dem gesetzlichen Auftrag zur Sicherung der Daseinsvorsorge auch die Zielstellung, den ÖPNV attraktiver für bestehende und neue Fahrgastgruppen zu gestalten. Damit soll der Umweltverbund im Stadtgebiet nachhaltig gestärkt und eine Entlastung vor allem der Innenstadt und der auf sie ausgerichteten Zulaufstrecken vom Kfz-Verkehr erreicht werden.
Mit der Novellierung des PBefG
(in Kraft getreten zum 01.01.2013) haben sich die Anforderungen an die
Erstellung von Nahverkehrsplänen, an ihre Inhalte sowie ihre Umsetzung deutlich
geändert. Denn zur Absicherung des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre
schreibt das PBefG vor, dass jeder Aufgabenträger durch die Bekanntgabe der Absicht
der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags interessierten
Betreibern zu ermöglichen hat, einen Antrag auf Genehmigung der eigenwirtschaftlichen Erbringung der gewünschten
Verkehrsleistungen zu stellen. Für die Entscheidung über die Genehmigung eines
solchen Antrags sind die verbindlichen Anforderungen des Aufgabenträgers an die
ausreichende Verkehrsbedienung maßgeblich. Der Nahverkehrsplan ist daher für
den Aufgabenträger bindend und im Rahmen von Genehmigungsverfahren eine
„Messlatte“ für eigenwirtschaftliche Anträge.
Gestützt auf § 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG werden im NVP der Stadt Erlangen
folgende Festlegungen getroffen werden:
§
Anforderungen
an den Umfang der Verkehrsleistungen, die im Linienbündel Stadtbus in
Aufgabenträgerschaft der Stadt Erlangen erbracht werden sollen,
§
Vorgaben
an die Qualität des Verkehrsangebotes durch
Vorgabe von Angebotsstandards - u.a.
räumliche und zeitliche Verfügbarkeit des ÖPNV wie Bedienung/Takte,
Verkehrszeiten und Erreichbarkeit (UVPA-Beschluss 613/100/2016 vom 19.07.2016),
Benennung von Qualitätsstandards -
u.a. Qualität der Dienstleistungen wie Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit,
Information und Fahrzeuge,
§
Anforderungen
an die Umweltqualität des ÖPNV (integrierter Bestandteil der
Fahrzeuganforderungen),
§
Anforderungen
an die Barrierefreiheit des ÖPNV (mit einer Übersicht über die Festlegungen
sowie mit Einzelanforderungen zu Fahrzeugen, Haltestellen, Information),
§
Anforderungen
an die Integration der Verkehre.
Während der Fortschreibung wurde Wert auf die frühzeitige Beteiligung der verschiedenen Akteure gelegt, die an der Gestaltung und Erbringung des ÖPNV in Erlangen mitwirken. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 6 PBefG waren insbesondere die benachbarten Aufgabenträger, die vorhandenen Unternehmen sowie Vertreter von Fahrgastverbänden und von in ihrer Mobilität eingeschränkten Fahrgästen in die Erstellung der Planinhalte eingebunden. Darüber hinaus waren im projektbegleitenden AK NVP Vertreter des Erlanger Stadtrates sowie zeitweise des Kreistages Erlangen-Höchstadt beteiligt.
Die Handlungsempfehlungen der im Jahr 1998 vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie herausgegebenen „Leitlinie zur Nahverkehrsplan wurden – soweit nicht durch die neue Rechtslage überholt – bei der Fortschreibung des NVP ebenfalls berücksichtigt.
Darüber hinaus beabsichtigt die Stadt Erlangen, für die Zeit nach Ablauf der aktuellen Betrauung einen neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die Erbringung der Stadtbusverkehre zu vergeben. Die Stadtbusverkehre sollen als ein Linienbündel vergeben werden, um langfristig Leistung, Qualität und Integration der öffentlichen Verkehre entsprechend den Zielen des Aufgabenträgers zu sichern sowie eine an den Fahrgastbedürfnissen orientierte Liniennetz- und Fahrplanung zu gewährleisten. Die Vergabe des öDA soll voraussichtlich als Direktvergabe an die ESTW Stadtverkehr erfolgen. (siehe Vorlage 30/057/2017)
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Der Nahverkehrsplan der Stadt Erlangen ist die Grundlage für die künftige Entwicklung des ÖPNV mit einem Prognosezeitraum von 5 Jahren und dient der Genehmigungsbehörde als Beurteilungsgrundlage für Liniengenehmigungen, Zuschüsse, etc.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Nach Beschluss des NVP 2016 – 2021 durch den Erlanger Stadtrat soll dieser für die weiteren Maßnahmen im Bereich ÖPNV zugrunde gelegt und umgesetzt werden.
Die im Rahmen des NVP definierten Anforderungen dienen auch als Grundlage für die darauf aufbauende Direktvergabe an die ESTW.
Der aktuelle Entwurf des
Nahverkehrsplans Erlangen ist auf der VEP- Website unter www.vep-erlangen.de/inhalte-des-plans/oeffentlicher-nahverkehr/ veröffentlicht.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
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IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
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Folgekosten |
€ |
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Korrespondierende
Einnahmen |
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bei
Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Anlage 1 – Nahverkehrsplan 2016 – 2021 (Stand 13.02.2017) - Auszug
Anlage 2 – Nahverkehrsplan 2016 – 2021 (Stand 13.02.2017) –
im Ratsinformationssystem
eingestellt und
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