Betreff
Bürgerbegehren "Stoppt die Landesgartenschau in Erlangen" - Entscheidung über die Zulässigkeit nach Art. 18a Abs. 8 Gemeindeordnung (GO)
Vorlage
30/050/2017
Aktenzeichen
III/30
Art
Beschlussvorlage

1. Der am 19.01.2017 eingereichte Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides zur Fragestellung „Sind Sie dafür, dass die geplante Landesgartenschau in Erlangen gestoppt wird?“ ist zulässig.

2. Als Termin für den Bürgerentscheid wird Sonntag, der 07.05.2017, festgesetzt.


Am 19.01.2017 wurde bei der Stadt Erlangen ein Bürgerbegehren mit ca. 6.100 Unterschriften eingereicht. Die Fragestellung für den beantragten Bürgerentscheid lautet: „Sind Sie dafür, dass die geplante Landesgartenschau in Erlangen gestoppt wird?“.

 

Nach Art. 18a Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) können die Gemeinde-bürger über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (sog. Bürgerbegehren). Die Errichtung öffentlicher Grünflächen und Parkanlagen, die Durchführung von kommunalen Veranstaltungen und der Umbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze gehören zum eigenen Wirkungskreis nach Art. 57 GO, so dass die geplante Landesgartenschau zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein kann, da sie darüber hinaus auch nicht zum Negativkatalog des Art. 18a Abs. 3 GO zählt.

 

Nach Art. 18a Abs. 8 GO hat der Stadtrat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Einreichung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Die dabei zu prüfenden formellen Voraussetzungen sind in Art. 18a Abs. 4 und 5 GO festgelegt. Zudem muss eine bestimmte Anzahl an gültigen Unterschriften nach Art. 18a Abs. 6 GO vorliegen (im Falle von Er-langen sind dies bei einer Zahl von 83.925 Wahlberechtigten (Stichtag ist der Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens, sprich der 19.01.2017) 4197 Unterschriften (5 Prozent der Wahlberechtigten)).

 

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Voraussetzungen:

 

Nach Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO muss das Bürgerbegehren eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten. Die eingereichten Listen erfüllen diese Voraussetzung.

 

Zudem muss das Bürgerbegehren nach Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Auf allen Listen sind die vertretungsberechtigten Personen benannt.

 

Soweit Wahlberechtigte mehrfach unterzeichnet haben, wurde nur eine Unterschrift als gültig gewertet, und schließlich sind auch die Unterschriften der Personen ungültig, die zum o.g. Stichtag in Erlangen nicht wahlberechtigt sind (Art. 18a Abs. 5 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 GO).

 

Nach Auswertung der am 19.01.2017 eingereichten Listen liegen genügend gültige Unterschriften vor. Das Bürgerbegehren ist damit zulässig. Der Bürgerentscheid ist innerhalb von drei Monaten nach der Zulassungsentscheidung durchzuführen (Art. 18a Abs. 10 Satz 1 GO). Als Termin wird daher der 07.05.2017 vorgeschlagen.

 

Über den Stimmzettel und das Informationsblatt zur Unterrichtung der Bürger nach Art. 18a Abs. 15 GO soll in der Stadtratssitzung am 23.02.2017 entschieden werden.

 

Ressourcen
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                   sind nicht vorhanden


Anlagen: