Betreff
Neubau eines Wohngebäudes (7 WE) mit Tiefgarage;
Lange Zeile 88a; Fl.-Nr. 2681, 2693/1;
Az.: 2016-1158-VV
Vorlage
63/129/2016
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben und die erforderlichen Befreiungen werden erteilt.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan: 

143

Gebietscharakter:

Mischgebiet (MI)

Widerspruch zum Bebauungsplan:

Überschreitung der zulässigen GRZ von 0,3 auf 0,39

Überschreitung der zulässigen GFZ von 0,9 auf 1,21

Überschreitung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse (4 statt 3)

Überschreitung der süd-östlichen Baugrenze um ca. 6,10 m

 

Ortsbesichtigung:

ja

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Geplant ist, den bestehenden zweigeschossigen Satteldachbau mit Bäckerei abzubrechen und durch ein viergeschossiges Wohngebäude mit sieben Wohneinheiten zu ersetzen. Die erforder- lichen Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen (6 Stellplätze in der Tiefgarage und 1 oberirdischer Stellplatz), die Zufahrt erfolgt von Westen über das Schronfeld.

 

Das Vorhaben benötigt folgende Befreiungen von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 143:

 

-       GRZ von 0,39 anstatt 0,3

-       GFZ von 1,21 anstatt 0,9

-       4 Vollgeschosse anstatt 3 Vollgeschosse plus Satteldach mit 30 Grad

-       Überschreitung der süd-östlichen Baugrenze um ca. 6,10 m

 

Anzumerken ist, dass die Bauherrin in ihrer Berechnung eine GRZ von 0,6 ermittelt hat. Diese Berechnung musste jedoch korrigiert werden, da sie von falschen Berechnungsgrundlagen ausging. Dem Bebauungsplan Nr. 143 liegt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1962 zugrunde, nach der u.a. Zufahrten und Tiefgaragen bei der Ermittlung der GRZ unberücksichtigt bleiben. Nach Berechnung auf Grundlage der BauNVO von 1962 hat das Bauvorhaben eine GRZ von 0,39.

 

Die Überschreitung der GRZ um 0,09 ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar und städtebaulich vertretbar.

 

Ein zusätzliches Vollgeschoss, die damit verbundene Überschreitung der GFZ von 0,9 auf 1,21 und die Baugrenzenüberschreitung sind ebenfalls mit den Grundzügen der Planung vereinbar und städtebaulich vertretbar. Vorangehende Entwürfe dieses Bauvorhabens wurden am 06.12.2012 und am 19.03.2015 im Baukunstbeirat behandelt. Die Erhöhung auf 4 Vollgeschosse wurde von den Mitgliedern des Baukunstbeirates befürwortet und für städtebaulich richtig erachtet, da an der Gabelung der beiden Straßen die Ecke betont werden sollte, um einen Abschluss für die Stadtfigur zu definieren.

 

Nachbarliche Belange werden durch die Befreiungen nicht verletzt, da die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im konkreten Fall ausschließlich städtebauliche Ziele verfolgen und nicht drittschützend sind.

 

Anzumerken ist, dass mit der Baugenehmigung für das Nachbargebäude Lange Zeile 88 aus dem Jahr 2007 Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 143 in einem ähnlichen Umfang erteilt wurden (GRZ 0,46 anstatt 0,3 und GFZ 1,19 anstatt 0,9).

 

Für das Bauvorhaben müssen 2 geschützte Bäume gefällt werden (1 Fichte mit 107 cm Stammumfang und 1 Robinie mit 84 cm Stammumfang). Die Befreiung von der Baumschutzverordnung wird unter der Auflage befürwortet, Ersatzpflanzungen auf dem Baugrundstück in Form von 3 Hochstamm-Feldahornen mit 18-20 cm Stammumfang zu leisten.

 

In der Bürgerversammlung „Sieglitzhof und Buckenhof“ am 28. September 2016 wurde sich mehrheitlich gegen eine Bebauung an dieser Stelle ausgesprochen und es wurde beantragt, künftig keine Ausnahmen von dem dort geltenden Baurecht zuzulassen.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung: Wird durchgeführt, Unterschriften liegen zurzeit noch nicht vor.

 


Anlagen:        Lageplan
                        Ansichten, Schnitte