SPD-Fraktionsantrag Nr. 082/2016 vom 21.07.2016
- Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
- Der Fraktionsantrag Nr. 082/2016 der SPD- Fraktion im Stadtrat Erlangen ist damit abschließen bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die SPD Fraktion hat mit dem Fraktionsantrag Nr. 82/2016 die Entwicklung eines städtischen Konzeptes für die Mobilisierung von Parkplätzen für Wohnungs- und Gewerbebau beantragt.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Nachverdichtung als Bestandteil der Innenentwicklung ist ein sehr wichtiges Anliegen, das in Erlangen schon sehr lange Berücksichtigung findet. Die Mobilisierung von bisher untergenutzten Flächen, zu denen auch Parkplatzflächen gehören können, stellt dabei einen wesentlichen Punkt dar. Durch die Überbauung derartiger Flächen besteht die Chance auf Nachverdichtungspotential, jedoch stehen der Überbauung auch Hindernisse im Weg. Im Folgenden wird beides näher erläutert werden:
Planungsrechtliche
Zulässigkeit |
Die
planungsrechtliche Zulässigkeit der Überbauung auf Grundlage des
bestehenden Baurechts muss zunächst geprüft werden. Fügt sich die Überbauung
nach § 34 Baugesetzbuch in die nähere Umgebung ein oder lässt die Festsetzung
eines Bebauungsplanes eine Überbauung zu, steht dieser planungsrechtlich
nichts entgegen. Wenn das Planungsrecht entgegensteht, besteht die
Möglichkeit, wenn ein Planungserfordernis erkannt wird, durch die Aufstellung
eines Deckblattes das Baurecht anzupassen. Dabei ist jedoch der Gebietserhaltungsanspruch
zu beachten, der als Teil des Nachbarschutzes im öffentlichen Baurecht dem
jeweiligen Grundstückseigentümer ein Abwehranspruch gibt. Jeder
Grundstückseigentümer muss sich danach an die Maßgabe der Gebietsfestsetzung
halten. Durch die Überbauung von
Parkplatzflächen kann dieser Abwehr- bzw. Schutzanspruch im Einzelfall
ausgelöst werden. Das bestehende Baurecht kann somit ein Hindernis
darstellen. |
Eigentums-verhältnisse
und Eignung |
Unterschiedliche
Handlungsmöglichkeiten bei der Überbauung von Parkplatzflächen sind abhängig
von den jeweilig bestehenden Eigentums- und
Besitzverhältnissen. |
|
|
Die Stellplatzflächen auf privaten Grundstücken
sind zu einem überwiegenden Teil bauordnungsrechtlich notwendige Stellplätze
(Der Stellplatznachweis muss für das Einzelvorhaben beim Bauantrag geführt
werden.) nach der Stellplatzverordnung der Stadt Erlangen. Unterschieden wird dabei nach Nutzungen. In
diesem Zusammenhang wesentliche Nutzungen sind: a)
Wohnen b)
Gewerbe c)
Universität Eine
Betrachtung aller privaten Grundstücke wäre stadtweit nicht verhältnismäßig. |
Die Stadt verfügt zudem über eigene
Grundstücke, dazu zählen: Mitarbeiterparkplätze, Sportplätze, sowie die
Parkplätze von Ortsteilzentren, ehemaligen Rathäusern in den Ortsteilen,
Treffpunkten, Stadtteilhäusern, Kindergärten u.a.. Außerdem sind Grundstücke im Besitz städtischer
Töchter. Ein Großteil der
Grundstücke der ESTW, der Eigenbetriebe und der GGFA scheinen pauschalbetrachtet
nicht für eine Überbauung geeignet. Die GEWOBAU prüft eine Überbauung von
Parkplatzflächen in Abstimmung mit der Verwaltung und wird dann ggf. selbst
tätig. Der GEWOBAU kann in diesem Kontext so eine Vorbildwirkung zu kommen. |
Handlungs-spielräume |
Bei Einzelvorhaben
ist der Handlungsspielraum der Verwaltung eher gering. Im Rahmen von
Beratungsgesprächen kann auf eine Überbauung untergenutzten Flächen
hingewirkt werden. Im
Fall einer Überbauung dieser Flächen muss sowohl für den Bestand als auch für
den Neubau der Stellplatznachweis neu geführt werden. Je nach Größe des Vorhabens
ist dann eine Tiefgarage häufig die einzige Möglichkeit, die Stellplätze auf
dem Grundstück nachzuweisen, da selbst bei einer auf Stelzen stehenden Überbauung,
der neu entstehende Bedarf an Stellplätzen auf dem Grundstück meist nicht
mehr gedeckt werden kann. Daher handelt sich jedes Mal um Einzelfallentscheidungen
der Bauherren, ob sie die Kosten für eine Tiefgarage bewältigen können. a) Wohnen: Im Rahmen des Wohnungsbaus ist die Bündelung
von Parkplatzflächen in Quartiersgaragen und die Ablöse von Stellplätzen möglich. b) Gewerbe: Die erforderliche Anzahl an Stellplätzen
muss errichtet werden und eine Bündelung ist meist schwer zu realisieren. Die
Ablösung von Stellplätzen ist häufig von Seiten der Gewerbetreibenden mit
hohem Kundenverkehr (z.B. Einzelhandel) nicht gewünscht, da die
Bereitstellung von Stellplätzen zum kundenfreundlichen Betriebskonzept
gehört. c) Universität Die Stadt lässt bereits im Unikontaktgespräch
die Zielsetzung mit einfließen. Dies wir auch weiterhin verfolgt werden. Die
Bündelung von Stellplätzen ist hier möglich. |
Bei städtebaulichen Planungen
eröffnet sich ein größerer Handlungsspielraum, da durch die Regelung der Art
der Nutzung, dem Maß der Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche eine
Unternutzung entgegen gewirkt werden kann. Die Stellplätze werden in diesem
Kontext im Vorgriff auf übergeordneter Ebene betrachtet und die Planung von
Tiefgaragen kann erfolgen. So ist unter anderem auch die Planung von kostengünstigen
Quartiersgaragen o.ä. möglich. Ein Bebauungsplan stellt jedoch auch nur ein
Angebot dar (Ausnahme § 12 BauGB Vorhaben- und Erschließungsplan). Der
jeweilige Grundstückseigentümer wird dadurch nicht zum Bau verpflichtet. |
Beispiele |
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Das Beispiel des in
Aufstellung befinden Bebauungsplanes Nr. 345 –Hans-Geiger-Straße– zeigt
diesen Handlungsspielraum. Im Rahmen der Planung werden die Bestandsstellplätze
neu geordnet und teilweise künftig in Tiefgaragen nachgewiesen, die mit
mehrgeschossigen Wohnhäusern überbaut werden. |
Resümee |
Die Überbauung von
bestehenden ebenerdigen Parkplätzen ist häufig eine Einzelfallentscheidung.
Diese basiert auf… …
der
planungsrechtlichen Zulässigkeit. …
den
Eigentumsverhältnissen. …
einer
Abschätzung der zu erwartenden Kosten z.B. durch den Bau einer Tiefgarage. …
der Abwägung der
bestehenden Freiraum- und Wohnqualitäten gegenüber dem Potential der
Nachverdichtung. |
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Die Verwaltung ist stets bedacht, optimale Ideen und Lösungen zu finden, um die Entwicklungen in der Stadt zu gestalten. Sobald Veränderungsprozesse anstehen, wird dabei das Ziel, neuen Wohnraum in Erlangen zu schaffen, immer mitgedacht. Im Rahmen der Baurechtschaffung (unter Beachtung der Abwägung unterschiedlicher Belange) wird diese Zielsetzung der Überbauung von Parkplatzflächen verfolgt.
Die Ausnutzung von Flächen ist bei der Planung von Wohn- und Gewerbegebieten und bei der Genehmigung von Einzelvorhaben immer präsent und findet Berücksichtigung. Sie werden auch künftig bei städtebaulichen Planungen im Rahmen der Innenentwicklung als auch bei neuen Wohn- bzw. Gewerbegebieten geprüft und zum Inhalt von Planungen gemacht. Sie bilden einen Baustein in der Planungspraxis der Stadt Erlangen.
In Anbetracht der laufenden und anstehenden Entwicklungsmaßnahmen auf ehemaligen Parkflächen – wie bspw. die vorgesehene Entwicklung des Großparkplatzes – wäre eine aktive Umnutzung derartiger Flächen vielversprechend und veranschaulicht vorhandene Potentiale. Vor diesem Hintergrund ist eine Betrachtung hinsichtlich einer Optimierung bestehender Parkplatzsituationen (unter Beachtung der Abwägung unterschiedlicher Belange) von Vorteil.
Die Verwaltung wird Flächen sichten und einen Vorschlag erarbeiten, unter welchen Voraussetzungen ein städtebauliches Konzept für die Mobilisierung von Parkflächen für Wohnungs- und Gewerbebau sinnvoll ist und auf welche Flächen dies im Stadtgebiet Erlangen zutrifft.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1: SPD-Fraktionsantrag Nr. 082/2016 vom 21.07.2016