1.
Die ab 01.10.2017 zu besetzende Stelle der
Referatsleitung für das Referat Planen und Bauen (Ref. VI) wird nicht
ausgeschrieben.
2.
Die Amtszeit des wieder zu wählenden
berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes für das Referat VI wird auf sechs Jahre vom
01. Oktober 2017 bis 30. September 2023 festgesetzt.
3.
Die Wahlhandlung zur Besetzung des Referates VI
soll in der Stadtratssitzung am 24.11.2016 erfolgen.
4.
Das berufsmäßige Stadtratsmitglied wird in
Besoldungsgruppe B 4 nach Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz – BayBesG
eingestuft.
5. Dem berufsmäßigen Stadtratsmitglied wird für die Dauer der Amtszeit eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung gewährt. Deren Höhe bestimmt sich nach dem entsprechenden Obergrenzbetrag der Anlage 2 zum Kommunalen Wahlbeamtengesetz – KWBG.
6. Zur Wiederwahl für das Amt des berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes für Referat VI wird Herr Josef Weber, geboren am 13.05.1969, der derzeitige Leiter des Referates Planen und Bauen (Ref.VI), vorgeschlagen.
7. Für die Wahl des berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes für das Referat VI wird gemäß Ablaufplan in der Anlage verfahren.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
Mit dem Ende der Wahlperiode zum 30.09.2017 ist die Stelle der Referatsleitung des Referates Planen und Bauen wieder zu besetzen.
2. Programme
/ Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu
erzielen?)
Zu Ziffer 2 des Antrags:
Amtszeit
Nach Art. 41 Abs. 1 GO werden die berufsmäßigen Stadträte auf höchstens sechs Jahre gewählt und zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt. Es wird vorgeschlagen die Höchstwahlzeit auf sechs Jahre festzulegen. Dies entspricht den Festlegungen der bisherigen Wahlperioden. Die Wiederwahl des berufsmäßigen Stadtratsmitglieds soll zeitnah erfolgen, damit im Falle des Scheiterns der Wiederwahl, das dann erforderliche Ausschreibungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Zu Ziffer 3 des Antrags:
Wahlhandlung
Die Wahl soll in der Stadtratssitzung am 24. November 2016 erfolgen.
Zu Ziffer 4 des Antrags:
Besoldung
Nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit der Anlage 1 Nr. 2 KWBG ist das Amt des
berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes folgender Besoldungsgruppe zugeordnet:
Erlangen B3
/ erste Amtszeit
B4
/ weitere Amtszeiten
Im Falle einer Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers für das Referat VI ist dieser
in die Besoldungsgruppe B 4 einzustufen.
Zu Ziffer 5 des Antrags:
Dienstaufwandsentschädigung
Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder erhalten gemäß Art. 46 KWBG eine angemessene Entschädigung für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung. Deren Höhe richtet sich nach den Rahmenbeträgen der Ziff. B 2 c der Anlage 2 zum KWBG.
Aktuell beträgt die Dienstaufwandsentschädigung für berufsmäßige Stadtratsmitglieder bei kreisfreien Städten
über 100.000 Einwohner 584,82 bis 1.116,99 EUR.
Den berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern wurde der höchstmögliche Betrag der Dienstaufwandsentschädigung erstmals im Mai 1989 gewährt. Dies wurde bei den nachfolgenden Referatsneubesetzungen immer wieder bestätigt. Nachdem sich die für die Gewährung dieser Entschädigung die Voraussetzungen nicht geändert haben, wird vorgeschlagen, den Höchstsatz von 1.116,99 EUR weiter zu gewähren.
Anlage Ablaufplan