Betreff
Neufassung der Verordnung der Stadt Erlangen über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung)
Vorlage
30/037/2016/1
Aktenzeichen
III/30, III/32
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Die Verordnung der Stadt Erlangen über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Entwurf vom 14.10.2016, Anlage 1a) einschließlich Anlage 1 (Geltungsbereich Innenstadt, Anlage 1b) und Anlage 2 (Aufstellung der Straßenabschnitte und Geh- und Radwege bzgl. Ausnahmen zu den Straßenbeleuchtungsmasten, Anlage 1c) wird beschlossen.


Aufgrund des Art. 28 LStVG werden in Erlangen öffentliche Anschläge durch die „Verordnung der Stadt Erlangen über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer“ geregelt. Hierdurch besteht die Möglichkeit, Anschläge in der Öffentlichkeit zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes auf bestimmte Flächen zu beschränken.

Wegen ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Stellung dürfen die zu Wahlen jeweils zugelassenen politischen Parteien, Wählergruppen und Kandidaten/Kandidatinnen 44 Tage vor dem Wahltermin Anschläge auch außerhalb der von der Stadt Erlangen zugelassenen Flächen anbringen. Gleiches gilt für die Antragsteller/Antragstellerinnen bei Volksbegehren, solange die Eintragungslisten ausliegen und für die jeweiligen Antragsteller/Antragstellerinnen, vertretungsberechtigten Personen und politischen Parteien und Wählergruppen bei Volksentscheiden und Bürgerentscheiden während der 44 Tage vor dem Abstimmungstermin.

Bestimmte Auflagen, vor allem Belange der Verkehrssicherheit, sonstige städtebauliche sowie sicherheits- und ordnungsrechtlichen Anforderungen, müssen trotzdem beachtet werden. Nachdem in der neu erlassenen Sondernutzungssatzung die Wahl- und Stimmwerbung keiner Sondernutzungserlaubnis mehr bedarf, müssen diese Auflagen in die Plakatierungsverordnung aufgenommen werden.

Unabhängig davon ist der Erlass einer neuen Verordnung notwendig, da die bisherige Plakatierungsverordnung nach 20jähriger Geltungsdauer zum 06.08.2017 außer Kraft tritt.

In der Anlage 1 wird deshalb der Textvorschlag für eine neu überarbeitete Plakatierungsverordnung vorgestellt. Anlage 2 enthält eine Synopse der Texte der bisherigen Plakatierungsverordnung und der vorgeschlagenen Änderungen. Zu den wichtigsten Änderungen werden folgende Erläuterungen gegeben.


Zu § 1:

- In Abs. 1 Satz 1 werden die Natur-, Kunst- und Kulturdenkmäler gestrichen. Die Formulierung ist zu allgemein und würde einer Aufzählung der einzelnen Denkmäler bedürfen. Dem Schutz wird durch entsprechende Auflagen in der Plakatierungsverordnung bzw. im Genehmigungsbescheid Rechnung getragen.

- Der Begriff „zugelassene Anschlagsflächen“ ist zu unbestimmt und muss genauer definiert werden. Daher erfolgt in Abs. 1 Satz 2 eine Aufzählung.

- Abs. 3 war bisher in § 2 Abs. 3 geregelt (Ausnahmen). Nachdem Plakatierungen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer gemeinnütziger Vereinigungen vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen werden, gehört die Regelung thematisch zu § 1. Zusätzlich wurden auch die Gewerkschaften vom Geltungsbereich der Plakatierungsverordnung ausgenommen, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagsflächen ihrer eigenen Gebäude und Grundstücke sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume Ankündigungen anbringen. Aus Gründen der Gleichbehandlung wurden auch die Arbeitgeberverbände in die Regelung aufgenommen.

Zu § 2 (neu):
- § 2 regelt nur noch die genehmigungsfreie Plakatierung anlässlich Wahlen und Abstimmungen. Die Plakatierung vor Veranstaltungen wird neu in § 3 geregelt.
- § 2 Abs. 2 und 3 enthalten die Auflagen, die bisher im Erlaubnisbescheid aufgeführt waren. Nachdem künftig keinerlei Erlaubnis mehr für die Wahl- und Stimmwerbung notwendig ist, müssen die verkehrsrechtlichen, städtebaulichen und sonstigen sicherheits- und ordnungsrechtlichen Anforderungen konkret in der Verordnung formuliert werden.
- Abs. 2 Nr. 11: Der Fachbereich hält an dem Mindestabstand von 10 m vor unter hinter Kreuzungen aufgrund der möglichen Sichtbeeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit fest.
- Abs. 2 Nr. 16: Von der Regelung, dass an Straßenbeleuchtungsmasten das Befestigen von Plakaten untersagt ist, gibt es Ausnahmen. Diese sind in der Anlage 2 zur Plakatierungsverordnung dargelegt.
- Abs. 3: Die verkehrsrechtlichen Auflagen betreffend bestimmter Örtlichkeiten wurden im Laufe der Jahre immer wieder ergänzt, nachdem es zu Sichtbeeinträchtigungen mit negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit gekommen ist. Von daher sind diese Örtlichkeiten aus Sicherheitsgründen beizubehalten.

Zu § 3 (bisher § 2):
- Die bisher in § 2 enthaltenen Ausnahmen zur Plakatierung vor konkreten/politischen Veranstaltungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse werden nun in § 3 dargestellt.
- Abs. 1 wurde gestrichen, weil die Wahl- und Stimmwerbung gesondert in § 2 geregelt wird.
- Eine Ausnahme gibt es nicht mehr für konkrete sondern nur noch für politische Veranstaltungen. Damit soll die sog. „Umwegsplakatierung“ vermieden werden. Bei der Umwegsplakatierung beantragen politische Parteien Plakatierungsgenehmigungen für andere Organisationen, obwohl sie selbst nicht Veranstalter sind. Beispiele: Fiesta für San Carlos, Bismarckstraßenfest, Hof- und Garagenflohmarkt in Tennenlohe. Diese Veranstaltungen müssten künftig über das E-Werk plakatiert werden bzw. die Stadt Erlangen könnte eine Ausnahme anlässlich eines besonderen Ereignisses erteilen.
- § 3 Abs. 1, letzter Satz, wonach insgesamt für eine Veranstaltung auf bis zu 60 Plakaten geworben werden darf, entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis.
- Abs. 3 gehört thematisch zu § 1 (vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen).
- Der bisherige Abs. 4, betreffend die Ausnahmegenehmigung für Plakatierungen anlässlich besonderer Ereignisse, wird zu Abs. 2.

Bei der Beratung des Entwurfs der Plakatierungsverordnung am 12.10.2016 im Ältestenrat kam aus der Mitte des Ältestenrats die Anregung, § 3 Abs. 2 (Ausnahmegenehmigung für Plakatierungen anlässlich besonderer Ereignisse) eindeutiger zu formulieren, um deutlich zu machen, dass hier im Einzelfall auch anderen Antragstellern/Antragstellerinnen als den in § 3 Abs. 1 Berechtigten (politische Parteien, Wählergruppen etc.) eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Diese Anregung wurde von der Verwaltung im nun vorgelegten Entwurf umgesetzt.

 

Zu § 4 (bisher § 3):
§ 4 (Kennzeichnungs- und Entfernungspflicht) enthält redaktionelle Änderungen und differenziert zwischen § 2 (Wahl- und Stimmwerbung) und § 3 (sonstige Ausnahmen).

 

Zu § 5 (bisher § 4):
In Nr. 3 wurde der Verstoß gegen die in § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 genannten Auflagen bei der Wahl- und Stimmwerbung neu aufgenommen. Ansonsten nur redaktionelle Änderungen.

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden

 

Anlagen:
Anlage 1 (a-c)            Entwurf der Verordnung der Stadt Erlangen über das Anbringen von An
                                   schlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer einschließ-
                                   lich Anlage 1 dieser Verordnung (Karte Geltungsbereich Innenstadt) und
                                   Anlage 2 dieser Verordnung (Aufstellung der Straßenabschnitte und Geh-
                                   und Radwege bezüglich Ausnahmen zu den Straßenbeleuchtungsmasten)

Anlage 2:                    Synopse Plakatierungsverordnung alt/neu