Die Verwaltung wird beauftragt, nach Maßgabe der hier dargelegten Voraussetzungen den Stellplatzschlüssel zu reduzieren.
Sobald die Änderung
der Stellplatzsatzung („Öffnungsklausel“, siehe Vorlagennummer 30/033/2016) in
Kraft tritt, besteht für die Verwaltung die Möglichkeit, von der Richtzahlenliste
auch nach unten abzuweichen, wenn von der Antragstellerin / vom Antragsteller
nachgewiesen wird, dass aufgrund objektiver Umstände weniger Stellplätze
erforderlich sind, als die Richtzahlenliste vorschreibt. Hierdurch soll
insbesondere ein Anreiz für die Herstellung von Carsharing-Stellplätzen und
damit eine Reduzierung des CO²-Ausstoßes geschaffen werden.
Zur Wahrung des
Gleichheitsgrundsatzes und aus Gründen der Transparenz ist es erforderlich,
eine mögliche Reduzierung des Stellplatzschlüssels an bestimmte Kriterien zu
knüpfen. Zudem sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich, da eine Reduzierung der
Stellplatzzahl erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann.
Die Verwaltung
schlägt vor, eine Verringerung des Stellplatzbedarfs bei Wohnnutzungen unter
folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:
- Das
Vorhaben schließt alle Wohneinheiten eines Bauvorhabens mit ein und
umfasst dabei mindestens 10 Wohneinheiten.
- Das
Baugrundstück wird durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen.
- Es
werden zusätzliche Stellplätze errichtet und bereitgestellt, die
ausschließlich für Carsharing genutzt werden.
- Im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird von der Antragstellerin / vom Antragsteller
ein schlüssiges Mobilitätskonzept vorgelegt, das geeignet ist, den bewussten
Verzicht auf den Besitz eines Kfz zu fördern. Hierbei sind beispielsweise
folgende Bestandteile denkbar:
- Konkrete Förderung der Fahrradnutzung (z.B. zusätzliche
Fahrradabstellplätze, Bereitstellung von Lastenfahrrädern oder e-Bikes)
- Verpflichtung zu Konzepten wie „autofreies oder autoreduziertes
Wohnen“ und Darstellung, wie der Kfz-Verzicht in der Bewohnerschaft
abgesichert werden soll.
- Alle
herzustellenden Stellplätze müssen im Gemeinschaftseigentum verbleiben. Damit
soll sichergestellt werden, dass im Falle der Bildung von Wohneigentum nur
die Eigentümergemeinschaft in der Gesamtheit über die Vergabe der
Stellplätze entscheiden kann.
- Liegen
diese Voraussetzungen vor, kann auf Antrag im Baugenehmigungsverfahren der
Stellplatzschlüssel reduziert werden. In welchem Umfang reduziert wird,
muss im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen
Mobilitätskonzeptes beurteilt werden.
- Für
den Fall des Scheiterns des Konzepts müssen vor bzw. mit Erteilung der
Baugenehmigung Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Hierbei kommen
insbesondere in Betracht:
- Die Differenz zwischen dem für das Vorhaben ermittelten regulären
Stellplatzbedarf nach Richtzahlenliste und dem vergünstigten Bedarf wird
„gestundet“.
- Die Bedingungen sind in der Baugenehmigung zu nennen.
- Bei Scheitern des Konzepts sind die „gestundeten“ Stellplätze
entweder auf dem Baugrundstück nachzurüsten oder abzulösen. Mit den
Bauantragsunterlagen soll dargestellt werden, wo und wie die Stellplätze
nachgerüstet werden können. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein
bedingter Ablösevertrag mit der Stadt Erlangen zu schließen, dessen
Forderung durch geeignete Sicherungsmittel (z.B. Bankbürgschaft)
abgesichert werden muss.
- Die
Antragstellerin / der Antragsteller hat sich vertraglich gegenüber der
Stadt Erlangen zu verpflichten, jährlich über die Umsetzung des
Mobilitätskonzeptes zu berichten.
Dieses Vorgehen soll
es der Verwaltung ermöglichen, individuelle Lösungsmöglichkeiten für
Wohnbauprojekte anbieten zu können, ohne dass der Parkdruck auf den
öffentlichen Raum verlagert wird. Die Stellplatzreduzierung soll einen
finanziellen Anreiz dafür bieten, neue umweltfreundliche Mobilitätskonzepte zu
verwirklichen. Die Sicherungsmaßnahmen sind erforderlich, um im Falle des
Scheiterns eines Mobilitätskonzeptes stellplatzsatzungskonforme Zustände
herstellen zu können.
Anlagen: