Fürther Straße 12a; Fl.-Nrn. 1/2, 1/3, 1/4, 1/5;
Az.: 2016-770-VV
Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben und die erforderlichen Befreiungen werden erteilt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das
Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
189 (2. Deckblatt) |
Gebietscharakter: |
Allgemeines Wohngebiet (WA) |
Widersprüche zum Bebauungsplan: |
a.
GFZ-Überschreitung 1,25 statt 1,0. b. Baugrenzenüberschreitung oberirdisch um 94,91 m². c. Baugrenzenüberschreitung unterirdisch zusätzlich 18,76 m². d. Wandhöhenüberschreitung max. 8,71 m statt 6,75 m. e. Im Süden des Vorhabens offene statt geschlossene Bauweise. f.
Pflanzung von nur 4 uferbegleitenden Bäumen
statt festgesetzter 5 Bäume. |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Das Baugrundstück
liegt im Norden des Brucker Denkmalensembles an der Fürther Straße und hat die
Verwaltung und den Bau- und Werkauschuss bereits mehrfach beschäftigt.
Letztmalig wurde der BWA in seiner Sitzung vom 19.01.2016 zu einem Vorhaben
(Az. 2015-1115-BA) beteiligt, welchem im Ergebnis die Genehmigung versagt
wurde.
Hintergrund für diese Versagung waren u.a. gestalterische Probleme des
Vorhabens, die der Besonderheit des Ortes im Denkmalensemble nicht gerecht
wurden. Kritisch begutachtet wurde insbesondere der Befreiungstatbestand
Flachdach statt Satteldach des westlich situierten 3-geschossigen Gebäudeteils,
welcher in seiner städtebaulichen Wirkung zu dominant in Erscheinung trat und
eine klar ausformulierte Gebäudetypologie vermissen ließ.
Der nun vorliegende
Bauantrag weist in seiner neuen Gebäudeausformung diesen Problempunkt nicht
mehr auf. Er orientiert sich in seiner städtebaulichen Figur und Kubatur im Wesentlichen
an einer Planung, welche unter Az. 2012-101-VV mit vergleichbaren Befreiungstatbeständen
genehmigt wurde. Diese Genehmigung, datiert vom 22.04.2013, ist noch bis 22.04.2017 gültig.
Die Genehmigung aus 2013 hat rechtliche Auswirkungen auf das
derzeit anhängige Verfahren. Aus Sicht der Verwaltung hat die Antragstellerin
aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz einen Rechtsanspruch auf die Zulassung der
Befreiungstatbestände a) – e). Diese Befreiungen sind auch heute als
städtebaulich vertretbar zu werten und sie berühren die Grundzüge der städtebaulichen
Planung nicht.
Hinsichtlich der fehlenden fünften uferbegleitenden Baumpflanzung (Hinweis:
Situation ist in Anlage 1/Lageplan fehlerhaft dargestellt, maßgeblich ist
Anlage 3/Grundriss EG mit Freiflächen) ist festzustellen, dass diese bewusst
vermieden wurde, da in unmittelbarer Nähe westlich des Baugrundstückes ein
stattlicher Bestandsbaum situiert ist, in dessen Kronen- und Wurzelbereich die
Anwuchschancen einer Neupflanzung als gering eingeschätzt werden. Der
vorgelegte Freiflächengestaltungsplan sieht eine 5. Baumpflanzung an einem
Alternativstandort vor dem Südgiebel vor, welche perspektivisch für das
künftige Orts- und Straßenbild einen positiven Beitrag leisten kann. Vor diesem
Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, auch diese Befreiung vom Bebauungsplan
Nr. 189 (2. Deckblatt) zu erteilen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: |
Von insgesamt 12 zu
beteiligenden Parteien inkl. 2 Hausverwaltungen, die zusammen 51 Miteigentümer
vertreten, liegt von 3 Personen die nachbarliche Zustimmung vor. |
Anlagen: 1) Lageplan M 1:1000
2) Bebauungsplan Nr. 189 (2. Deckblatt)
3) Grundriss EG mit Freiflächen
4) Gebäudeschnitt
5) Ansicht Ost (Fürther Straße)
6) Ansicht Süd
7) Ansicht West