- Die
Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung von
Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung, StS),
(Entwurf vom 11.08.2016, Anlage 1) wird beschlossen.
- Der
Antrag Nr. 115/2015 der Grünen Liste-Stadtratsfraktion vom 07.07.2015
(Anlage 2) ist dahingehend bearbeitet.
Mit Antrag vom 07.07.2015 beantragte die Stadtratsfraktion der Grünen Liste unter anderem, die Stellplatzsatzung unter Berücksichtigung des Aspektes „Carsharing“ zu überarbeiten. Hierzu wurde als Beispiel die Stadt München herangezogen, die laut dem Fraktionsantrag den Stellplatzschlüssel auf 0,8 pro Wohnung reduziert habe, wenn der Nachweis zur Nutzung von Carsharing erbracht werde.
Die Verwaltung hat daraufhin Kontakt mit der Stadt München aufgenommen, um sich nach der dortigen Praxis zu erkunden. Hierbei konnte in Erfahrung gebracht werden, dass es in der Stadt München keinen auf 0,8 Stellplätze pro Wohnung reduzierten Stellplatzschlüssel für Carsharing gibt. Die Stellplatzsatzung der Stadt München hat lediglich eine sogenannte Öffnungsklausel, die es ermöglicht, die Anzahl der Stellplätze zu verringern, wenn durch objektiv belegbare Umstände nachgewiesen werden kann, dass eine geringere Stellplatzanzahl ausreichend ist.
Dieser Nachweis kann grundsätzlich auch mit Carsharing-Stellplätzen erbracht werden, wobei die Stadt München hier strenge Anforderungen stellt:
- Es muss ein seriöses Carsharing-Konzept vorgelegt werden
- Im Falle des Scheiterns muss es möglich sein, dass die eingesparten Stellplätze auf dem Baugrundstück nachgerüstet werden können (z.B. durch Duplex-Stellplätze)
- Es werden Bürgschaften verlangt, damit eine nachträgliche Stellplatzablöse gesichert ist
- Es muss regelmäßig über die Verkehrssituation berichtet werden
Dieses Rechercheergebnis wurde den Mitgliedern des Bauausschusses / Werkausschusses Entwässerungsbetrieb (BWA) bereits in der Sitzung am 12.07.2016 von der Verwaltung vorgestellt. Es bestand Einigkeit darüber, auch die Stellplatzsatzung der Stadt Erlangen um eine solche Öffnungsklausel zu erweitern. Es wurde daher beschlossen, eine entsprechende Satzungsänderung in der BWA-Sitzung am 20.09.2016 zu behandeln.
Die Verwaltung schlägt hiermit vor, § 2 Absatz 4 der Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen
und Fahrradabstellplätzen der Stadt Erlangen, der bislang wie folgt lautet:
„Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist zu erhöhen, wenn nach der besonderen
Situation des
Einzelfalles das Ergebnis im Missverhältnis zum Bedarf steht.“
wie folgt neu zu fassen:
„Ergibt sich bei
der Ermittlung nach Abs. 1 ein Missverhältnis zu dem Zu- und Abfahrtsverkehr,
der aufgrund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für die jeweils
beantragte Nutzung zu erwarten ist, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze
dem zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr entsprechend zu erhöhen oder zu
verringern.“
Diese
Satzungsänderung eröffnet der Verwaltung die Möglichkeit, von der
Richtzahlenliste der Stellplatzsatzung auch nach unten abzuweichen, wenn vom
Bauherrn belegt wird, dass aufgrund objektiver Umstände weniger Stellplätze
erforderlich sind, als die Richtzahlenliste vorschreibt. Ein Anwendungsfall
wäre beispielsweise eine Einsparung von PKW-Stellplätzen durch die
Bereitstellung von Carsharing-Stellplätzen. Die Öffnungsklausel kann somit
einen Beitrag zur Verringerung des CO²-Ausstoßes im Stadtgebiet leisten.
Die genauen Modalitäten werden in einer gesonderten Verwaltungsanweisung geregelt.
Anlagen: Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen vom 11.08.2016 (Anlage 1)
Fraktionsantrag der Grünen Liste-Stadtratsfraktion vom 07.07.2015, Antragsnummer 115/2015 (Anlage 2)