Neckarstraße 13, Fl.-Nrn. 2515/82 und 2515/67;
Az.: 2016-690-VO
Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben wird erteilt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben
hervor?)
Bebauungsplan: |
Kein
Bebauungsplan, Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach den
Vorgaben des § 34 BauGB. |
Gebietscharakter: |
Allgemeines
Wohngebiet (WA) |
Widerspruch
zum Bebauungsplan: |
Siehe
oben |
2. Programme
/ Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu
erzielen?)
In o.g. Antrag auf Vorbescheid werden 2 Wohnhäuser
(1 Einfamilienhaus/1 Mehrfamilienhaus) beantragt, die im Bereich unter der
110 KV-Leitung der Deutschen Bahn errichtet werden sollen. Die Baugrundstücke
liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes; die Beurteilung der
Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt also nach den Vorgaben des § 34 BauGB,
wonach sich das Vorhaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert
sein muss. Das Baugrundstück liegt in einem Allgemeinen
Wohngebiet (WA). Somit fügt sich die Art der Nutzung (Wohnen) zweifelsfrei
ein. Aufgrund der Sicherheitsabstände zu der überspannenden 110 KV-Leitung
ist die Höhenentwicklung der Gebäude begrenzt und das Maß der baulichen
Nutzung liegt unter dem in der näheren Umgebung vorhandenen Maß der baulichen
Nutzung. Die Fragestellungen des Vorbescheides sind folgende: -
Ist unter der
110 KV-Leitung eine Wohnbebauung möglich? -
Wenn ja, bis zu
welcher Gebäudehöhe ist diese möglich? Für die Beantwortung dieser Fragen war die
Stellungnahme der DB Netze relevant. Diese hält eine Wohnbebauung für
möglich, wenn die Höhenlage des Firstes bei Haus A (Gebäude direkt an der
Neckarstraße) 288,80 m üNN und bei Haus B (hinterliegendes Gebäude) 287,20 m
üNN nicht überschreitet. Demnach wäre Haus A als zweigeschossiges Gebäude mit
einem flach geneigten Satteldach und Haus B als eingeschossiges Gebäude mit
einem etwas steiler geneigten Satteldach vorstellbar. In der Fachstellenbeteiligung wurden seitens des
Stadtplanungsamtes Bedenken angemeldet, welche aufgrund von Elektrosmog eine
Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse befürchten. Die hierfür
zuständige Dienststelle im Amt für Umweltschutz und Energiefragen hat jedoch
keine immissionsschutz-rechtlichen Vorbehalte, da die von der DB Netze
errechneten Immissionswerte in einer Worst-Case-Betrachtung weit unter den
Grenzwerten der 26. BImSchV liegen. Aus Sicht des Bauaufsichtsamtes liegen somit keine
Ablehnungsgründe gegen das Vorhaben vor und der Antragsteller hat einen
Rechtsanspruch auf einen positiv antwortenden Bescheid. |
3. Prozesse
und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht
werden?)
Nachbarbeteiligung: Nachbarzustimmung liegt vor.
Anlagen: Lageplan mit Vorhaben M 1:500
Verlauf 110
KV-Leitung mit Baugrundstück