Widerlichstraße 28, Gemarkung Bruck; Fl.-Nr. 1072/1;
Az.: 2016-775-VO
Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben und die erforderlichen Befreiungen werden nicht erteilt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das
Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
278 |
Gebietscharakter: |
Mischgebiet (MI); teilweise
Gewerbegebiet (GE) |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
Ausschließliche Wohnnutzung; Überplanung der durch Pflanzgebot festgesetzten Pufferzone durch
Wohnhaus 5 und 6 und durch Teilbereiche der Zufahrt und Stellplätze; Wohnhaus 7 im Gewerbegebiet, Haus 5 und 6 außerhalb der Baugrenzen; 2 statt 1 Vollgeschoss; Flach- oder Pultdach statt Satteldach; Traufhöhe von ca. 5,5 m anstatt
max. 3,00 m |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Geplant ist die
Errichtung von 7 Reihenhäusern auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1072/1, Gemarkung
Bruck. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 278 und befindet sich größtenteils in einem festgesetzten
Mischgebiet. Das Wohnhaus 7 liegt jedoch schon im angrenzenden Gewerbegebiet.
Das Vorhaben
widerspricht in mehrfacher Hinsicht den Zielen des Bebauungsplanes Nr. 278:
-
Bei
Errichtung einer Reihenhausbebauung ergäbe sich eine 100%ige Wohnnutzung, die
dem in einem MI geforderten Mischverhältnis von Wohnen und Gewerbe widerspricht.
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Wohnhaus
5 und 6 sowie Teile der Zufahrt und der Stellplätze befinden sich im festgesetzten
Schutzgrünstreifen zwischen dem Mischgebiet und dem angrenzenden Gewerbegebiet
und zudem außerhalb der Baugrenzen.
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Wohnhaus
7 befindet sich schon vollständig im angrenzenden Gewerbegebiet. In
Gewerbegebieten ist Wohnen (abgesehen von Betriebsleiterwohnhäusern) weder allgemein
noch ausnahmsweise zulässig.
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Das Maß
der baulichen Nutzung wird hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse (2 statt 1)
und der Traufhöhe (ca. 5,50 m anstatt max. 3,00 m) deutlich überschritten. Die
Begrenzung auf 1 Vollgeschoss ist der Belastung des Grundstücks durch Verkehrs-,
Bahn- und Sportlärm geschuldet und dient der Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse.
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Die
geplante Dachform (Flach- oder Pultdach) widerspricht der festgesetzten Dachform
(Satteldach, max. 30°).
Die erforderlichen
Befreiungen können nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt
werden und die Befreiungen städtebaulich nicht vertretbar sind. Insbesondere
könnte die Zulassung der reinen Wohnnutzung dazu führen, dass sowohl der
bestehende Gewerbebetrieb als auch das angrenzende Sportgelände mit
Einschränkungen zu rechnen hätten.
In der Vergangenheit
wurden schon mehrfach Gespräche geführt, um auf eine mischgebietsverträgliche
Bebauung – auch in Zusammenhang mit den Nachbarn - hinzuwirken. Die dort
gegebenen Anregungen wurden leider nicht berücksichtigt; auch kam es zu keinem
gemeinsamen Vorgehen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: unvollständig.
Anlage: Lageplan