Betreff
Bürgerbegehren "Erhalt der Freifläche Paul-Gordan-Straße/Fl.Nr. 1945/179"; hier: Entscheidung über die Zulässigkeit und Abhilfe
Vorlage
30/029/2016
Aktenzeichen
III/30
Art
Beschlussvorlage

1. Der am 15.07.2016 eingereichte Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass die Stadt Erlangen ein Bauleitplanverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 358 der Stadt Erlangen mit dem Ziel einleitet, das gesamte Flurstück 1945/179 (Freifläche Paul-Gordan-Straße) als öffentliche Grünfläche, z.B. als Parkanlage auszuweisen?“ ist zulässig.

 

2. Es wird ein Bauleitplanverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 358 der Stadt Erlangen mit dem Ziel eingeleitet, das gesamte Flurstück 1945/179 (Freifläche Paul-Gordan-Straße) als öffentliche Grünfläche,  z.B. als Parkanlage auszuweisen. Damit hat sich das Bürgerbegehren „Erhalt der Freifläche Paul-Gordan-Straße/Fl.Nr. 1945/179“ erledigt.

 

3. Es wird festgestellt, dass der sog. Abhilfebeschluss keine Auswirkungen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer temporären Errichtung von Unterkünften zur Unterbringung von Flüchtlingen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1945/179 der Gemarkung Erlangen hat.


Zu 1.:

 

Am 15.07.2016 wurde bei der Stadt Erlangen ein Bürgerbegehren mit 1623 Unterschriftenlisten und weit über 6000 Unterschriften eingereicht.

Die Fragestellung für den beantragten Bürgerentscheid lautet: „Sind Sie dafür, dass die Stadt Erlangen ein Bauleitplanverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 358 der Stadt Erlangen mit dem Ziel einleitet, dass gesamte Flurstück 1945/179 (Freifläche Paul-Gordan-Straße) als öffentliche Grünfläche, z.B. als Parkanlage auszuweisen?“. Die Begründung zum Bürgerentscheid kann der beigefügten Anlage entnommen werden, auf die verwiesen wird.

 

Das Bürgerbegehren erfüllt die formellen Voraussetzungen des Art. 18a Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO).

 

Es muss eine bestimmte Anzahl an gültigen Unterschriften nach Art. 18a Abs. 6 GO vorliegen. Bei 83.782 Gemeindebürgern (Stichtag ist der Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens, somit der 15.07.2016) sind für das Bürgerbegehren nach Art.18 a Abs. 6 GO mindestens 4190 gültige Unterschriften (5%) erforderlich.

Die Prüfung der Unterschriftenlisten anhand des Bürgerverzeichnisses ergab, dass die gesetzlich geforderte Mindestanzahl an gültigen Unterschriften deutlich überschritten wird. Eine weitere und vollständige Überprüfung aller eingereichten Unterschriften ist damit verzichtbar.

 

Das Bürgerbegehren ist auch inhaltlich zulässig, da es mit der Bauleitplanung eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt Erlangen betrifft (Art. 18a Abs. 2 GO).

 

Zu 2.:

 

Nach Artikel 18a Abs. 14 Satz 1 GO entfällt der Bürgerentscheid jedoch, wenn der Stadtrat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt (sog. Abhilfebeschluss).

Wird der von der Verwaltung empfohlene Beschluss unter Ziffer 2 vom Stadtrat gefasst, hat sich das Bürgerbegehren erledigt und ein Bürgerentscheid ist nicht erforderlich. Der Beschluss wirkt gleichermaßen wie ein erfolgreicher Bürgerentscheid.

 

Zu 3.:

 

Die Einleitung des in Ziffer 2 bezeichneten Bauleitplanverfahrens hat bis zu einem Abschluss des Verfahrens durch Satzungsbeschluss (vgl. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB -) und öffentliche Bekanntmachung (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB) keinen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit für temporäre Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen auf dem Grundstück.

Das Grundstück liegt derzeit im Geltungsbereich eines sog. einfachen Bebauungsplans (Nr. 358), der als Art der baulichen Nutzung Mischgebiet im Sinne von § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festsetzt. Ergänzend gelten gemäß § 30 Abs. 3 BauGB die Voraussetzungen des § 34 BauGB.

Ein Aufstellungsbeschluss für eine Änderung des Bebauungsplanes ändert an der bauplanungsrechtlichen Situation zunächst nichts, da ein geänderter Bebauungsplan erst mit Inkrafttreten seine rechtliche Wirksamkeit entfalten kann. Im zuvor vollständig durchzuführenden formellen Bauleitplanverfahren hat die Abwägung der verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erfolgen, welche im Rahmen des Verfahrens zu ermitteln und zu bewerten sind (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Eine Vorwegnahme dieser Abwägungsentscheidung ist unzulässig.

Die abschließende Prüfung der Zulässigkeit des Bauvorhabens bleibt einem etwaigen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, für das die Bauaufsichtsbehörde im übertragenen Wirkungskreis zuständig ist. Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn ein Bauvorhaben baurechtlich zulässig ist (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung  - BayBO -). Das dabei zu beachtende Prüfprogramm ergibt sich zwingend aus der Bayerischen Bauordnung (vgl. Art. 59, 60 BayBO).

 

 

 

 

Haushaltsmittel

                   werden nicht benötigt

                   sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlage:          1 Unterschriftenliste mit Text des Bürgerbegehrens