1. Der am 15.07.2016 eingereichte Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass die Stadt Erlangen ein Bauleitplanverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 358 der Stadt Erlangen mit dem Ziel einleitet, das gesamte Flurstück 1945/179 (Freifläche Paul-Gordan-Straße) als öffentliche Grünfläche, z.B. als Parkanlage auszuweisen?“ ist zulässig.
2. Es wird ein Bauleitplanverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 358 der Stadt Erlangen mit dem Ziel eingeleitet, das gesamte Flurstück 1945/179 (Freifläche Paul-Gordan-Straße) als öffentliche Grünfläche, z.B. als Parkanlage auszuweisen. Damit hat sich das Bürgerbegehren „Erhalt der Freifläche Paul-Gordan-Straße/Fl.Nr. 1945/179“ erledigt.
3. Es wird festgestellt, dass der sog. Abhilfebeschluss keine Auswirkungen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer temporären Errichtung von Unterkünften zur Unterbringung von Flüchtlingen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1945/179 der Gemarkung Erlangen hat.
Zu
1.:
Am
15.07.2016 wurde bei der Stadt Erlangen ein Bürgerbegehren mit 1623 Unterschriftenlisten und weit über 6000
Unterschriften eingereicht.
Die
Fragestellung für den beantragten Bürgerentscheid lautet: „Sind Sie dafür, dass
die Stadt Erlangen ein Bauleitplanverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 358 der Stadt Erlangen mit dem Ziel einleitet, dass gesamte Flurstück
1945/179 (Freifläche Paul-Gordan-Straße) als öffentliche Grünfläche, z.B. als
Parkanlage auszuweisen?“. Die Begründung zum Bürgerentscheid kann der
beigefügten Anlage entnommen werden, auf die verwiesen wird.
Das
Bürgerbegehren erfüllt die formellen Voraussetzungen des Art. 18a Abs. 4 und 5
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO).
Es muss
eine bestimmte Anzahl an gültigen Unterschriften nach Art. 18a Abs. 6 GO vorliegen.
Bei 83.782 Gemeindebürgern (Stichtag ist der Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens,
somit der 15.07.2016) sind für das Bürgerbegehren nach Art.18 a Abs. 6
GO mindestens 4190 gültige Unterschriften (5%) erforderlich.
Die Prüfung der
Unterschriftenlisten anhand des Bürgerverzeichnisses ergab, dass die gesetzlich
geforderte Mindestanzahl an gültigen Unterschriften deutlich überschritten
wird. Eine weitere und vollständige Überprüfung aller eingereichten
Unterschriften ist damit verzichtbar.
Das
Bürgerbegehren ist auch inhaltlich zulässig, da es mit der Bauleitplanung eine
Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt Erlangen betrifft (Art. 18a
Abs. 2 GO).
Zu
2.:
Nach
Artikel 18a Abs. 14 Satz 1 GO entfällt der Bürgerentscheid jedoch, wenn der
Stadtrat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme
beschließt (sog. Abhilfebeschluss).
Wird der von der Verwaltung empfohlene Beschluss unter Ziffer 2 vom Stadtrat gefasst, hat sich das Bürgerbegehren erledigt und ein Bürgerentscheid ist nicht erforderlich. Der Beschluss wirkt gleichermaßen wie ein erfolgreicher Bürgerentscheid.
Zu
3.:
Die
Einleitung des in Ziffer 2 bezeichneten Bauleitplanverfahrens hat bis zu einem
Abschluss des Verfahrens durch Satzungsbeschluss (vgl. § 10 Abs. 1
Baugesetzbuch - BauGB -) und öffentliche Bekanntmachung (vgl. § 10 Abs. 3
BauGB) keinen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit für temporäre Unterkünfte
zur Unterbringung von Flüchtlingen auf dem Grundstück.
Das
Grundstück liegt derzeit im Geltungsbereich eines sog. einfachen Bebauungsplans
(Nr. 358), der als Art der baulichen Nutzung Mischgebiet im Sinne von § 6
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festsetzt. Ergänzend gelten gemäß § 30 Abs. 3
BauGB die Voraussetzungen des § 34 BauGB.
Ein
Aufstellungsbeschluss für eine Änderung des Bebauungsplanes ändert an der bauplanungsrechtlichen
Situation zunächst nichts, da ein geänderter Bebauungsplan erst mit Inkrafttreten
seine rechtliche Wirksamkeit entfalten kann. Im zuvor vollständig durchzuführenden
formellen Bauleitplanverfahren hat die Abwägung der verschiedenen betroffenen
öffentlichen und privaten Belange zu erfolgen, welche im Rahmen des Verfahrens
zu ermitteln und zu bewerten sind (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Eine Vorwegnahme
dieser Abwägungsentscheidung ist unzulässig.
Die
abschließende Prüfung der Zulässigkeit des Bauvorhabens bleibt einem etwaigen
Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, für das die Bauaufsichtsbehörde im
übertragenen Wirkungskreis zuständig ist. Grundsätzlich besteht ein
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn ein Bauvorhaben
baurechtlich zulässig ist (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische
Bauordnung - BayBO -). Das dabei zu
beachtende Prüfprogramm ergibt sich zwingend aus der Bayerischen Bauordnung
(vgl. Art. 59, 60 BayBO).
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlage: 1 Unterschriftenliste mit Text des Bürgerbegehrens