Betreff
Neuerlass der Sondernutzungssatzung
Vorlage
30/023/2016
Aktenzeichen
III/30; III/32
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Die Satzung der Stadt Erlangen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Entwurf vom 23.06.2016, Anlage 1) einschließlich der Karte über den Geltungsbereich Innenstadt (Anlage 2) wird beschlossen.


Aufgrund des Art. 22 a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) werden in Erlangen Sondernutzungen i. S. d. Art. 18 BayStrWG durch die Satzung der Stadt Erlangen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen geregelt.

Hierdurch besteht die Möglichkeit, das Sondernutzungsrecht den örtlichen Gegebenheiten anzupassen sowie die stadtgestalterischen Gesichtspunkte bei der Beurteilung bzw. Bewertung von Sondernutzungen zu berücksichtigen.

Die Sondernutzungssatzung von 1981 wurde letztmals im Jahr 2005 geändert. Neben der textlichen Überarbeitung sind vor allem aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis bei der Bearbeitung von Sondernutzungen weitere Änderungen notwendig. Darüber hinaus wird die erlaubnisfreie Wahl- und Stimmwerbung vorgeschlagen. In der Anlage 1 wird deshalb der Textvorschlag für eine neu überarbeitete Sondernutzungssatzung vorgestellt. Anlage 3 enthält eine Synopse der Texte der bisherigen Sondernutzungssatzung und der vorgeschlagenen Änderungen. Zu den wichtigsten Änderungen werden folgende Erläuterungen gegeben:

 

1. Änderung § 1 (Geltungsbereich)

§ 1 Abs. 3 sollte ersatzlos gestrichen werden.

Erläuterung:
Die Kirchweihen und Märkte werden in Erlangen von den städtischen Betrieben gewerblicher Art durchgeführt (BGA Kirchweih und BGA Messen und Märkte). Für die Nutzung der öffentlichen Flächen werden den Betrieben gewerblicher Art Sondernutzungsgebühren in Rechnung gestellt. Diese werden steuerlich geltend gemacht.

 

2. Änderung § 2 (Sondernutzung)

§ 2 sollte um folgenden Abs. 3 ergänzt werden:


Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann. Die Benutzung der Straßen für Zwecke der öffentlichen Versorgung regelt sich stets nach bürgerlichem Recht, es sei denn, dass der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt wird.

Erläuterung:
Nachdem § 6 Abs. 1, der zwischen Sondernutzung nach öffentlichem Recht und Gestattungsvertrag nach bürgerlichem Recht unterscheidet, sowie § 7 (Sondernutzung nach bürgerlichem Recht
-Gestattungsvertrag-) gestrichen werden sollen, wird die Abgrenzung zum Privatrecht in § 2 Abs. 3 erläutert (vgl. Nrn. 5 und 6).

 

3. Änderung § 3 (Zulassungspflicht)

In § 3 Abs. 4 sollte folgender Satz 2 neu aufgenommen werden:

Der Übergang ist innerhalb eines Monats der Stadt schriftlich anzuzeigen.

Erläuterung:
Die Anzeige des Überganges ist notwendig und muss in einem überschaubaren Zeitraum erfolgen.

 

4. Änderung § 4 (Zulassungsfreie Sondernutzungen)

§ 4 Abs. 1 sollte um folgenden Buchstaben c) ergänzt werden:

c) Das Anbringen von Anschlägen und Plakaten zu Wahlen durch die jeweils zugelassenen politischen Parteien, Wählergruppen und Kandidaten bis zu 44 Tagen vor dem Wahltermin.
Gleiches gilt für die jeweiligen Antragsteller bei Volks- und Bürgerbegehren, solange die Eintragungslisten ausliegen und für die jeweiligen Antragsteller und politischen Parteien und Wählergruppen bei Volksentscheiden und Bürgerentscheiden während der 44 Tage vor dem Abstimmungstermin.

Erläuterung:
Lt. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13.02.2013 zur „Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden“ sollen die Gemeinden von der Möglichkeit Gebrauch machen, in der Sondernutzungssatzung derartige Sondernutzungen erlaubnisfrei zu stellen (Nr. 2.2.3 der Bekanntmachung).

Mit der Ergänzung bedarf die Wahl- oder Stimmwerbung politischer Parteien und Wählergruppen in Zukunft keiner Sondernutzungserlaubnis i. S. d. BayStrWG. Nachdem in § 2 Abs. 1 Plakatierungsverordnung Ausnahmetatbestände für die Wahl- und Stimmwerbung definiert sind, wären künftig keinerlei Erlaubnisse mehr durch Amt 32 zu erteilen. Nach wie vor wären aber sicherheits-, verkehrsrechtliche sowie gestalterische Anforderungen zu beachten, die in der Plakatierungsverordnung zu regeln sind. Dies bedeutet eine erhebliche Verringerung des Verwaltungsaufwandes ohne rechtliche oder finanzielle Beschränkungen oder Einbußen (die bisherigen Sondernutzungserlaubnisse ergingen kostenfrei).

 

5. Zusammenfassung der §§ 6 und 8 (Zulassung; Erlaubniserteilung)
§ 6 Abs. 1, der zwischen der Erlaubnis nach öffentlichem Recht und dem Gestattungsvertrag nach bürgerlichem Recht unterscheidet, sollte gestrichen und sinngemäß in § 2 Abs. 1 und 3 aufgenommen werden. Die Absätze 2 und 3 des § 6 sollten mit § 8 unter der Überschrift „Erlaubnis“ zusammengefasst sowie § 8 Abs. 1 Satz 2 (auf die Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch) gestrichen werden.

 

Erläuterung:

§ 6 Abs. 1 erhält einen Hinweis auf den Gestattungsvertrag nach bürgerlichem Recht. Dieser Hinweis gehört inhaltlich zu § 2, der den Begriff der Sondernutzung erklärt und die Abgrenzung zum Privatrecht erläutert (vgl. Änderung unter Nr. 2).

Nachdem die §§ 6 und 8 allgemeine Erläuterungen zur Sondernutzung enthalten, wie z.B. die Erteilung der Sondernutzung auf Zeit oder die schriftliche Antragstellung, ist es übersichtlicher, diese Erläuterungen in einem Paragraphen darzustellen. Der Hinweis in § 8 Abs. 1 Satz 2, dass auf die Sondernutzung kein Rechtsanspruch besteht, ist entbehrlich.

 

6. Streichung § 7 (Sondernutzung nach bürgerlichem Recht - Gestattungsvertrag)

§ 7 sollte gestrichen werden.

Erläuterung:

Mit der Sondernutzungssatzung bewegt sich die Stadt Erlangen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. § 7 bezieht sich allerdings auf den Gestattungsvertrag nach bürgerlichem Recht. Der Hinweis in § 2 Abs. 3, in welchem Fall sich die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nach bürgerlichem Recht richtet, reicht aus, da materiell-rechtliche Regelungen hierzu in einer öffentlich-rechtlichen Satzung nicht getroffen werden können.

 

7. Änderung § 8 (Erlaubniserteilung)

§ 8 wird mit § 6 zusammengefasst (vgl. Nr. 5).

 

8. Änderung § 9 (Erlaubnisversagung)

§ 9 wird zu § 7. § 9 Abs. 1 Buchstabe d (Niederlassen sowie Verweilen zum Alkoholgenuss) sollte gestrichen werden. In Abs. 2 sollte Satz 2 (Versagung der Erlaubnis aus stadtplanerischen oder gestalterischen Gründen in Fußgängerzonen) gestrichen und folgender neuer Satz 2 aufgenommen werden:

Dies gilt insbesondere

a) für das ausschließliche Verteilen von Werbe- und Informationsunterlagen außerhalb genehmigter Informationsstände,

b) für das ausschließliche Betreiben von Imbissständen oder Verkaufskiosken und -ständen im Innenstadtbereich außerhalb von Kirchweihen, Märkten oder sonstigen Veranstaltungen.

Der Innenstadtbereich ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich, welcher Bestandteil dieser Satzung ist. Bei den Begrenzungsstraßen werden beide Straßenseiten vom Geltungsbereich dieser Vorschrift erfasst.

Erläuterung:
Streichung § 9 Abs. 1 Buchst. d:
Die Gemeinden können seit 2013 unter gewissen Voraussetzungen auf bestimmten öffentlichen Flächen den Verzehr von alkoholischen Getränken mit einer Verordnung nach Art. 30 LStVG verbieten. Es besteht keine Regelungsmöglichkeit für ein Erlaubnisverfahren „zum Niederlassen sowie Verweilen zum Alkoholgenuss außerhalb genehmigter Ausschankflächen“.

 

Streichung § 9 Abs. 2 Satz 2: Aufgrund der Regelungen in der Gestaltungsrichtlinie kann der Satz „Die Berücksichtigung von stadtplanerischen oder gestalterischen Gründen zur Versagung einer Erlaubnis gilt insbesondere für Fußgängerzonen“ in der Sondernutzungssatzung gestrichen werden.

Einfügen § 9 (neu: § 7) Abs. 2 neuer Satz 2 Buchst. a) und b):

a) Für das Verteilen von (gewerblichen) Werbe- und Informationsunterlagen (z. B. Flyer) werden bei Amt 32 häufig Anfragen und Anträge gestellt. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis werden für derartige Werbeaktionen grundsätzlich jedoch keine Sondernutzungserlaubnisse erteilt. Begründet wird dies mit einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Stadtbildes durch die kosten- und „wertlosen“ Flyer, welche nach kurzer Lektüre durch die Passanten häufig weggeworfen werden. Aus diesem Grund wird lediglich das Verteilen von Werbegeschenken mit angehefteten Informationsunterlagen (sogenannte „Give-Aways“) genehmigt. Die Aufnahme dieser Tatbestände dient daher zur Festigung der bisherigen Verwaltungspraxis.

b) Bei Amt 32 werden häufig Anfragen und Anträge für das isolierte Aufstellen und Betreiben von Imbissständen und Verkaufskiosken und -ständen in der Erlanger Innenstadt gestellt. Nach Rücksprachen mit den beteiligten Fachämtern sind grundsätzlich keine Einzelfälle bekannt oder denkbar, bei welchen die entsprechenden Sondernutzungsgenehmigungen erteilt werden können. Diesbezüglich sind auch die Interessen der ansässigen Marktstände, Gastronomen, Bäckereien und Metzgereien zu berücksichtigen. Die Aufnahme dieser Tatbestände dient daher ebenfalls zur Festigung der bisherigen Verwaltungspraxis.

 

9. Änderung der §§ 10 bis 16

Die §§ 10 bis 16 ändern sich in der Nummerierung und enthalten kleinere textliche Änderungen, die auf den Inhalt keinen Einfluss haben.

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel

                   werden nicht benötigt

                   sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:       

1.  Entwurf der Satzung der Stadt Erlangen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

2.  Karte Geltungsbereich Innenstadt

3.  Synopse Sondernutzungssatzung alt/neu