Betreff
Beitritt der GGFA AöR zum kommunalen Arbeitgeberverband
Fraktionsantrag der Grünen Liste Nr. 252/2014 vom 22.10.2014
Vorlage
II/163/2016
Aktenzeichen
II
Art
Beschlussvorlage

1. Die Stadt weist den Verwaltungsrat der GGFA AöR an, die Mitgliedschaft der GGFA AöR  im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV)  – und damit automatisch folgend in der Zusatzversorgungskasse –  zu beschließen.

2. Der Fraktionsantrag der Grünen Liste vom 22.10.2014 Nr. 252/2014 ist damit erledigt. 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die Grüne Liste-Stadtratsfraktion hatte seinerzeit beantragt die Mitgliedschaft der GGFA AöR im KAV zu begründen. Dies bedeutet als Folge auch eine uneingeschränkte Anwendung des TVöD.


Im Herbst 2014 wurde eine Mitarbeiterbefragung zu diesem Thema durchgeführt. Den Beitritt hatte der Personalrat der GGFA gefordert. Die Absicht war/ist das Sicherstellen der Tarifbindung, das Einhalten tariflicher Höhergruppierungen, die tarifliche Gleichbehandlung und das klare tarifgebundene Streikrecht.
Der bis dahin befürchtete große Nachteil eines Beitritts in den KAV – der pflichtige Wechsel in die zusätzliche kommunale Altersversorgung (ZVK) und daraus resultierend eine evtl. Verschlechterung der bisherigen individuellen Altersversorgung – konnte auf einer Personalversammlung der GGFA im Juli 2014 als entschärft dargestellt werden: Die Wahlfreiheit eines Übertritts in die ZVK wäre für alle Bestandsmitarbeiter zugesichert. Lediglich neue GGFA – Mitarbeiter müssten pflichtig in die ZVK, Bestandsmitarbeiter könnten auch weiterhin im bisherigen Versorgungswerk bleiben.
Bei der seinerzeitigen Mitarbeiterbefragung haben von 79 Stimmberechtigten 47 (= 59%) an der Befragung teilgenommen. Davon votierten 41 (= 87%) für bzw. 6 (= 13%) gegen den KAV-Beitritt.

 

Aufgrund der in 2015 geführten Debatte zur Organisationsstruktur des Jobcenters ist der Fraktionsantrag zurückgestellt worden. Mit der im April getroffenen Entscheidung zur künftigen Organisation ist jetzt der Zeitpunkt gekommen, final über den KAV-Beitritt zu entscheiden.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Gem. der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen GGFA ist der Verwaltungsrat zuständig für die Entscheidung über die „Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband und der Zusatzkasse“ (§ 6 Nr. 3 Buchstabe n). Der Verwaltungsrat unterliegt aber in diesem Fall den Weisungen des Stadtrats (Satz 2 des § 6 Nr. 3).

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Der Verwaltungsrat der GGFA wird am 22.07.2016 in seiner ordentlichen Sitzung einen entsprechenden Beschluss über den Beitritt herbeiführen.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

      Die GGFA profitiert bei einer Mitgliedschaft im KAV langfristig durch niedrigere Beiträge für die Altersversorgung.

 

Haushaltsmittel

                         werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                               sind nicht vorhanden


Anlagen:       

Fraktionsantrag der Grünen Liste Nr. 252/2014 vom 22.10.2014