Der Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Der Antrag Nr. 4 aus der Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet „Burgberg“ vom 03.03.2016 ist damit bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die Bürgerversammlung „Burgberg“ hat mit Mehrheit den Antrag Nr. 4 angenommen, eine Erhaltungssatzung, eine Gestaltungssatzung sowie einen Ensembleschutzbereich für das Gebiet östlich der Atzelsberger Steige zwischen Atzelsberger Steige, Meilwald und Spardorfer Straße zu prüfen (siehe Anlage 1).
Das Gebiet des östlichen Burgbergs umfasst einen Teil der
Geltungsbereiche des rechtsverbindlichen (qualifizierten) Bebauungsplans Nr.
104, sowie der Baulinienpläne Nr. 21 und Nr. 30, außerdem noch einen kleinen
Bereich nördlich davon, der nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Das Gebiet
östlich der Atzelsberger Steige ist bebaut und weist keine Baulücken mehr auf.
In letzter Zeit gab es nur wenige bauliche Veränderungen im Gebiet.
Der Antragsinhalt war bereits mehrfach Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung im UVPA:
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Beschluss |
Tenor |
30.03.2000 |
Erhaltung
des Siedlungscharakters im Burgberg/Meilwald Erweiterung
der Erhaltungssatzung Burgberg Antrag aus der Bürgerversammlung Burgberg/Meilwald
vom 02.11.1999 |
Dem Antrag, den Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung Burgberg vom 08.09.1999 über die Atzelsberger Steige hinaus
zu erweitern, wird nicht gefolgt. Die Atzelsberger Steige bildet eine
deutliche Zäsur zwischen den beiden Siedlungsteilen mit ganz unterschiedlicher
Entwicklungsgeschichte. |
11.03.2008 |
Prüfen
einer Erhaltungssatzung für den Bereich Burgberg | hier: -
Fraktionsantrag
Nr. 003/2008 der ÖDP-Fraktion vom 01.01.2008 (prüfen, ob die Aufstellung
einer Erhaltungssatzung für den Bereich Burgberg zielführend ist) -
Anfrage
(Ausweitung Burgbergsatzung auf den nördlichen Meilwald) von Frau StRin
Egelseer-Thurek aus der Sitzung des UVPA vom 11.12.2007 |
Nachdem
der mit dem Fraktionsantrag beabsichtigte Erlass einer Erhaltungssatzung für
den Bereich des Burgbergs bereits erledigt ist und auch ihr Geltungsbereich
bereits überprüft wurde (keine Erweiterung), besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
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17.11.2009 |
Erlass einer
Gestaltungssatzung für den Burgberg, Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans
für den Burgberg |
Die Aufstellung einer Gestaltungssatzung sowie
eines einfachen Bebauungsplans ist nicht geeignet, den Erhalt des
Burgbergcharakters zu gewährleisten. Die bestehenden Rechtsinstrumente bieten
ausreichende Steuerungsmöglichkeiten zum Erhalt des Burgbergcharakters.
Sollte es sich auf Grund eines konkreten Baugesuches zeigen, dass diese nicht
ausreichen, wird die Verwaltung entsprechende Schritte einleiten, um eine
Fehlentwicklung zu unterbinden (Rückstellung des Baugesuches, Planaufstellung
etc.). |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
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Ziel der Satzung |
Anwendbarkeit für das Gebiet |
Erhaltungssatzung |
Mit einer Erhaltungssatzung
werden Gebiete bezeichnet, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen
Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, zur Erhaltung
der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder bei städtebaulicher Umstrukturierung
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung, ggf. auch die Errichtung
baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. |
Im
Jahr 2000 erfolgte entsprechend einem Antrag aus der Bürgerversammlung eine
Prüfung, ob der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Burgberg auch auf
andere Teile des Stadtteils Burgberg/Meilwald erweitert werden kann. Die Überprüfung hatte zum Ergebnis, dass
für das Gebiet im Bereich der Straße „Am Meilwald“ und östlich der
Atzelsberger Steige wegen der vom eigentlichen Burgberg abweichenden Siedlungsentwicklung
dem Antrag zur Erweiterung des Geltungsbereichs, nicht gefolgt werden soll.
Diese Auffassung wurde durch den UVPA mit Beschluss vom 30.03.2000
bestätigt. Diese Auffassung teilt die Verwaltung aktuell noch immer. |
Gestaltungssatzung |
Das
Merkmal einer Gestaltungssatzung liegt darin, dass sie über Einzelregelungen
zur Gestaltung eine gewünschte Vereinheitlichung der baulichen Anlagen
herbeiführt. |
Dies
ist bei Quartieren wie der Hugenottenstadt, die als barocke Planstadt über
eine weitgehende Einheitlichkeit der Baukörper verfügt, ein erstrebenswertes
Ziel und kann die Qualität des Stadtbildes steigern. Beim Burgberg liegen die
Verhältnisse hingegen völlig anders. Wie ein Beschluss (UVPA 13.02.2007) zur
Erhaltungssatzung belegt, ist das
wesentliche Merkmal des Burgbergs seine Vielfalt innerhalb des
Gesamtcharakters „Villenviertel“. Diese Vielfalt ist erhaltenswert. Dazu ist
jedoch eine Gestaltungssatzung mit ihrer vereinheitlichenden Wirkung nicht
geeignet. Auch bei einer kleinräumigen Abgrenzung unterschiedlicher
Quartiere ändert sich das nicht, da die Hausstile typischer Villengebäude
oftmals an jeder Grundstücksgrenze wechseln. |
Ensembleschutz |
Unter
Ensembleschutz versteht das „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler“
eine Mehrheit von baulichen Anlagen, wobei nicht jede dazugehörige bauliche
Anlage ein Denkmal sein muss, aber das Orts-, Platz- oder Straßenbild
insgesamt erhaltenswürdig ist. |
Eine Eintragung in die Denkmalliste kann von einem Berechtigten und
dem zuständigen Heimatpfleger angeregt werden und wird dann vom Landesamt für
Denkmalpflege fachlich geprüft. Allerdings
setzt der Ensembleschutz eine Denkmaleigenschaft voraus, die nach aktuellem
Stand bisher nicht festgestellt wurde. Die Veranlassung einer Überprüfung
durch das zuständige Landesamt für Denkmalpflege wird durch die Verwaltung
veranlasst. Über das Ergebnis der Überprüfung wird berichtet werden. |
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Eine Erhaltungssatzung und eine Gestaltungssatzung für das Gebiet östlich der Atzelsberger Steige wurden durch die Verwaltung geprüft. Es wurde aufgezeigt, weshalb die jeweilige Art von Satzungen für das Gebiet von ihren Zielrichtungen her nicht geeignet bzw. anwendbar sind. Die Verwaltung ist nach wie vor der Auffassung, dass mit dem bestehenden Planungs- und Baurecht die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung des Gebietes östlich der Atzelsberger Steige ausreichend sichergestellt werden kann und es keiner Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung bedarf.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
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IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan - Gebiet östlich der Atzelsberger Steige