Betreff
Anfrage aus der Bürgerversammlung im Ortsteil Dechsendorf am 16.02.2016;
Antrag zur Herausnahme aller Kiefern des Ortsteils aus dem Geltungsbereich der städt. Baumschutzverordnung
Vorlage
31/103/2016
Aktenzeichen
I/31
Art
Beschlussvorlage

Der Wortlaut und der Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz des Baumbestandes in der Stadt Erlangen (Baumschutzverordnung) bleiben unverändert bestehen, eine Herausnahme aller Kiefern des Ortsteils Dechsendorf wird nicht befürwortet.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

In der Bürgerversammlung Dechsendorf wurde von einem Bürger der Antrag gestellt, alle Kiefernbäume im Ortsteil aus dem Geltungsbereich der Baumschutzverordnung herauszunehmen, weil aus Sicht des Petenten viele alte Kiefern eine Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben darstellen und die Baumschutzverordnung zudem einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum darstelle. Zudem ist für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, warum die Verordnung nur für Wohnbereiche gilt (s. Protokollauszug in der Anlage).

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die Baumschutzverordnung verbietet grundsätzlich das Entfernen, Beschädigen oder Beeinträchtigen von geschützten Bäumen, d. h. solchen, die einen Stammumfang von mindestens 80 cm aufweisen. Nicht unter das Verbot fallen notwendige Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen der Gehölze sowie notwendige Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für die Allgemeinheit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der VO). Dies bedeutet, dass „Gefahrenbäume“ ohne Fällgenehmigung des Umweltamtes entfernt werden können. Die Baumschutzverordnung sieht in diesen Fällen lediglich eine unverzügliche Unterrichtung des Umweltamtes vor.

Das Argument, die Baumschutzverordnung stelle einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum dar, ist aus folgenden Gründen unzutreffend: die in der Baumschutzverordnung enthaltenen Verbote und Genehmigungsvoraussetzungen stellen rechtliche Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes dar. Die im Rahmen der Schaffung derartiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen privatem und sozialem Nutzen des Eigentumsgebrauchs hat zur Folge, dass die Ausgestaltung der Regelungen einer Baumschutzverordnung gewissen Anforderungen genügen muss. Spätestens dann, wenn es um Ausnahmen und Befreiungen (d. h. Fällgenehmigungen) von der Verordnung sowie um Ersatzpflanzungen geht, muss gewährleistet sein, dass die bewirkten Eigentumsbindungen - gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjektes und am verfolgten Regelungszweck – nicht zu einer übermäßigen und unzumutbaren Belastung für den Eigentümer führen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.1993 - 7 A 2021/92 - und Beschluss vom 16.01.1998 - 10 A 666/96 -; Urteil vom 15.06.1998 - 7 A 759/96 -, NVwZ-RR 1999, 239 = NuR 1999, 526).
Die Regelungen in der Baumschutzverordnung der Stadt Erlangen entsprechen diesen Anforderungen. Insbesondere die materiellen Inhalte der Verordnung unterlagen in der Vergangenheit mehrfach gerichtlichen Überprüfungen und hielten diesen ausnahmslos stand. Die vorgenannten Abwägungen werden in der Verfahrenspraxis zudem konsequent durchgeführt, da vor behördlichen Entscheidungen i.d.R. Ortseinsichten stattfinden, die die individuellen Rechte der Baumeigentümer garantieren.

 

Hinsichtlich der Geltung der Rechtsnorm für Wohnbereiche ist auszuführen, dass (alle) Baumschutzverordnungen auf der Ermächtigungsgrundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes –BNatSchG- erlassen werden. Ein flächendeckender Baumschutz ist demzufolge innerhalb bebauter und beplanter Gebiete vorgesehen und zulässig. Diese Wertung entspricht der allgemeinen Erkenntnis, dass in einer Stadtlandschaft Bäume i.d.R. zumindest dann generell schützenswert sind, wenn sie eine bestimmte Größe erreicht haben und die für einen Baumbestand typischen Wohlfahrtswirkungen besonders dann entfalten, wenn sie nicht nur unmittelbar innerhalb eines Ballungszentrums stehen. Einer individuellen Ermittlung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit einzelner Bäume bedarf es im Rechtsetzungsverfahren deshalb ebenso wenig wie einer individuellen Betrachtung der örtlichen Besonderheiten einzelner Stadtgebiete oder Ortsteile (vgl. hierzu Rd.Nr. 17 der Kommentierung von Schumacher / Fischer-Hüftle zu § 29 BNatSchG). Der Geltungsbereich der Erlanger Baumschutzverordnung erstreckt sich auf die Bereiche innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (hierzu zählen nicht nur die angesprochenen Wohngebiete) und entspricht damit den bundesrechtlichen Anforderungen. Näheres ist aus der sog. Baumschutzkarte zu ersehen, die Bestandteil der Verordnung ist. (Im Internet unter (www.erlangen.de/ Portaldata /1/ Resources/ 110_stadtrecht/[0xx.xx]/023.00_Plan_zur_Baumschutzverordnung.pdf) öffentlich einsehbar.)

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

-keine-

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

-keine-

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:       
Protokollauszug der Bürgerversammlung Dechsendorf vom 16.02.2016 (s. Ziffer 2)