Betreff
Antrag aus der Bürgerversammlung Frauenaurach zur Sperrung der Durchfahrt der Brückenstraße für Fahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme des Busverkehrs
Vorlage
32-1/034/2016
Aktenzeichen
III/32-1
Art
Beschlussvorlage

Die in der Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet "Frauenaurach" beantragte Sperrung der Brückenstraße für Fahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme des Busverkehrs ist nicht weiter zu verfolgen.
Der Antrag aus der BV ist damit bearbeitet. 


In der Bürgerversammlung (BV) für das Versammlungsgebiet "Frauenaurach" am 27.10.2015 wurde u. a. beantragt, die Brückenstraße für eine Durchfahrt mit Fahrzeugen über 3,5 t mit Ausnahme der Busse zu sperren. Der Antrag wurde mehrheitlich angenommen.

Gegenwärtige Situation

Die Brückenstraße mit der Aurachbrücke erfüllt eine wichtige Verbindungsfunktion zwischen dem südlichen und dem nördlichen Teil von Frauenaurach. Auf der Brücke ist die Geschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt, zudem ist die Durchfahrt für Fahrzeuge mit einem Gewicht über 30 t gesperrt.


Rechtslage

Nach § 45 Abs. 1 StVO können Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie u. a.

·         zur Verhütung außerordentlicher Schäden an Straßen,

·         zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,

·         hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen.

Gemäß § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter (hier Eigentum sowie Gesundheit) erheblich übersteigt.




Anhörverfahren


Im Zuge des Anhörverfahrens wurden die Polizei, das Tiefbauamt, die Abteilung Verkehrsplanung sowie das Umweltamt um Stellungnahme gebeten.

Die Polizei schätzt eine Gewichtsbeschränkung zum Schutz der Bausubstanz der im Jahr 2009 sanierten Aurachbrücke als geeignet ein.

Nach Mitteilung des Tiefbauamtes ist aus straßenrechtlicher Sicht eine Beschränkung auf Verkehrsarten möglich, z. B. Verbot für Kfz. über 3,5 t, allerdings würde die Ausnahme von Bussen eine unzulässige Bevorzugung von bestimmten Personengruppen darstellen, was unzulässig ist. Eine Beschränkung mit Ausnahme des Busverkehrs würde aus Sicht des Tiefbauamtes zudem keine maßgebliche Verbesserung darstellen. Auch sind keine anderen straßenrechtlichen Gründe für eine zusätzliche Gewichtsbeschränkung erkennbar.


Seitens des Umweltamtes ergeht folgende Stellungnahme:

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Sperrung der Brücke aus Lärmschutzgründen, auch nur für Teile des Verkehrs, nicht begründet werden kann.

Berechnungsvorgaben:

·         Topographie heute

·         Verkehrsdaten vom 9.12.2015, dabei berücksichtigt 3.997 Kfz/Tag, 162 LKW am Tage, 10 LKW nachts (Tagzeitraum 6 - 22 Uhr, Nachtzeitraum 22 - 6 Uhr)

·         Brücke Pflaster Zuschlag 3 dB(A), Tempo 20 km/h, Brückendefinition in SOUNDPLAN

·         Rest der Brückenstraße Asphalt ohne Zuschlag, Tempo 30 km/h

·         Gebietsausweisung in der Umgebung: MI Mischgebiet, Grenzwerte der 16. BimSchV hilfsweise herangezogen: 64/54 db(A) tags/nachts

Begründung:

Es wurde die Lärmbelastung in der Umgebung der Brücke berechnet für die Fälle

·         nur Brückenstraße

·         nur Stadtstraßen

·         Stadtstraßen und Autobahnen


Als Ergebnis ist festzuhalten, dass in den beiden ersten Fällen es nur am Gebäude Wilhelm-Tell-Straße 1 Ostseite zu Grenzwertüberschreitungen kommt. Nur bei Berücksichtigung der Autobahnen ergeben sich Grenzwertüberschreitungen an mehreren Gebäuden.

Die Einzelpunktberechnung für das Gebäude Wilhelm-Tell-Straße 1 Ostseite ergibt nur Grenzwertüberschreitungen im EG von 0,2 dB(A). Im EG sind aber an Ost- und Nordseite des Gebäudes keine schallempfindlichen Räume angeordnet, so dass man den Schallschutz als Begründung für Verkehrsbeschränkungen von vornherein ausschließen kann.

Die Frage des Erschütterungsschutzes kann im Hause nicht beantwortet werden. Dafür wäre eine Erschütterungsmessung erforderlich, für die leider keine Haushaltsmittel bereitgestellt wurden.


Nach Mitteilung der Abteilung Verkehrsplanung wurden am 9.12.2015 die Verkehrsmenge sowie die gefahrenen Geschwindigkeiten im Bereich der Aurachbrücke in Frauenaurach erfasst. Insgesamt wurden innerhalb von 24 Stunden 3.997 Fahrzeuge erfasst. Davon wurden vom Zählgerät 172 Fahrzeuge der Kategorie LKW/Lastzug (Fahrzeuge > 6 m) zugeordnet. Dies entspricht einem absoluten Schwerverkehr-Anteil von 4,3%.

 

Nach Bereinigung dieser Zahlen um die Zahl der Busse (78 Busse je 24 h im Querschnitt), fuhren am Tag der Zählung tatsächlich 94 LKW/LZ innerhalb von 24 Stunden über die Aurachbrücke. Dies entspricht lediglich 2,4 % des Gesamtverkehrsaufkommens an dieser Stelle. Da die Aurachbrücke eine wichtige Verbindung zwischen dem südlichen sowie dem nördlichen Teil von Frauenaurach darstellt und erhebliche Umwegfahrten aus einer Sperrung der Aurachbrücke für den Schwerverkehr resultieren würden, kann aus derzeitiger Sicht ein Durchfahrtsverbot für KFZ > 3,5t seitens der Verkehrsplanung nicht befürwortet werden. Der sich daraus ergebende, voraussichtlich geringe Nutzen steht erheblichen Einschränkungen insbesondere für die ansässigen Familienbetriebe gegenüber.

 

Generell ist anzumerken, dass die gemessenen Geschwindigkeiten bei weitem nicht den erlaubten 20 km/h entsprechen. Die v85% beträgt in Fahrtrichtung Süd 38 km/h und in Fahrtrichtung Nord 43 km/h. Eine konsequente Geschwindigkeitsüberwachung würde aus Sicht der Verkehrsplanung deshalb bereits zu einer erheblichen Verbesserung der Situation führen.

 

Die Abteilung Verkehrsplanung schlägt vor, regelmäßig die dortigen Verkehrsverhältnisse (Verkehrsmenge, SV-Anteil und Geschwindigkeiten) zu überwachen, um bei steigender Zahl der
KFZ > 3,5t reagieren zu können. Zusätzlich sollten verstärkt Geschwindigkeitskontrollen in unmittelbarer Nähe der Aurachbrücke durchgeführt werden.

 

Resümee 


Zusammenfassend ist festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge über 3,5 t nicht erfüllt sind. Insbesondere zeigt die Auswertung des Umweltamtes, dass die Lärmwerte bei gegenwärtiger Belastung nicht ausreichend sind, um ein Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge über 3,5 t rechtlich zu begründen.

Eine Sperrung würde zudem zu erheblichen Umwegfahrten führen und hätte wesentliche Nachteile insbesondere für die in Frauenaurach ansässigen Geschäftsbetriebe zur Folge. Auf Grund dieser Aspekte kann die in der Bürgerversammlung beantragte Sperrung für Fahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme des Busverkehrs seitens der Verwaltung nicht befürwortet werden.

 

Zur Verbesserung der Situation wird sich die Verwaltung sowohl an den Zweckverband KVÜ als auch an die Polizei mit der Bitte um Durchführung von regelmäßigen Geschwindigkeitskontrollen wenden, um so die festgestellten Geschwindigkeiten zu reduzieren.


Anlagen:        Auszug aus der Bürgerversammlung