Die „Richtlinien der Stadt Erlangen für den Abschluss bürgerlich-rechtlich zu regelnder Sondernutzungen (Gestattungsvertrag)“ für Nutzungen nach Art. 22 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) werden mit Wirkung ab dem 01.01.2017 geändert.
Die neue Entgelthöhe richtet sich nach der Richtlinie gemäß Anlage dieser Beschlussvorlage.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die Entgeltsätze für Sondernutzungen nach bürgerlichem Recht (Gestattungsverträge) sollen an die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden.
Die Verwaltung beabsichtigt, die
nächste Anpassung des Entgeltverzeichnisses deutlich zeitnäher vorzunehmen.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Die „Richtlinien der Stadt Erlangen für den Abschluss bürgerlich-rechtlich zu regelnde Sondernutzungen (Gestattungsvertrag)“ werden geändert.
Der Wortlaut der neuen Richtlinie ist beigefügter Anlage zu entnehmen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz
werden Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch des öffentlichen Verkehrs nicht
beeinträchtigen und Sondernutzungen, die der öffentlichen Versorgung dienen,
durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag geregelt. In diesen Fällen werden damit
keine Sondernutzungserlaubnisse nach der städtischen Sondernutzungssatzung
erteilt, sondern (privatrechtliche) Gestattungsverträge durch das
Liegenschaftsamt abgeschlossen. Es handelt sich hier in aller Regel um
unterirdisch zu verlegende Leitungen, Kanäle oder ähnliches sowie
Überspannungen (ab 4,5 m Höhe), wodurch der Gemeingebrauch der Grundstücke durch
die Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden kann. Die (neue)
Sondernutzungssatzung der Stadt Erlangen regelt diesen gesetzlichen Tatbestand
analog in § 2 Abs. 3 der Satzung.
Den privatrechtlich zu
vereinbarenden Entgelthöhen liegt aus Gründen der Gleichbehandlung für alle
Antragsteller – analog zur Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt – eine
Richtlinie für die privatrechtlich zu regelnden Nutzungen zugrunde
(„Richtlinien der Stadt Erlangen für den Abschluss bürgerlich-rechtlich zu
regelnde Sondernutzungen“).
Diese Entgeltsätze wurden seit
Erstellung der Sondernutzungsgebührensatzung im Jahr 1981 quasi nicht verändert
und sollen nun angepasst werden. Lediglich im Jahr 2002 wurden im Rahmen der
Euro-Umstellung die Beträge geringfügig angehoben; bei 9 von 15 Positionen
erfolgte sogar eine Abrundung zugunsten der Gestattungsnehmer. Seitdem ist
keine Änderung mehr erfolgt. Der Verbraucherpreisindex ist laut Statistischem
Bundesamt dagegen im selben Zeitraum um 100 % gestiegen, so dass eine
Bereinigung der Entgeltsätze mittlerweile unverzichtbar geworden ist. Die von
der Verwaltung vorgeschlagenen Entgeltsätze für die einzelnen Positionen sollen
angepasst werden, um die mittlerweile eingetretene inflationsbedingte Abwertung
wieder aufzufangen.
Die neuen Entgelthöhen orientieren
sich auch an entsprechenden Festlegungen der Nachbarstädte Erlangens
(insbesondere Nürnberg). Im Vergleich zu diesen Kommunen fallen die aktuellen
Erlanger Entgeltsätze zu niedrig aus. So hat die Stadt Nürnberg bereits zum
Jahr 2010 neue Entgeltsätze eingeführt. Für unterirdisch verlegte Kabel und
Rohrleitungen wird in Nürnberg seitdem ein Entgelt von 1,00 EUR je lfd.
Meter festgesetzt (Vorschlag Erlangen ebenso 1,00 EUR / lfm); das
Gestattungsentgelt für Fernheizleitungen beträgt in Nürnberg 2,50 EUR bis
22,00 EUR je lfd. Meter und Jahr, jedoch mindestens 35,00 EUR (Vorschlag
Erlangen 1,50 EUR bis 8,00 EUR / lfm je nach Lage). Die Stadt Fürth
schließt Gestattungsvorgänge in Form von Mietverträgen ab. Dort wird z. B. für eine
Überquerung ein Satz von monatlich 25,00 EUR bis 35,00 EUR je Querung
verlangt, was dem Wert des neuen Entgeltsatzes in Erlangen in etwa entspricht
(25,00 EUR / Monat). Wegen der unterschiedlichen Festlegung der einzelnen
Positionen ist ein direkter Vergleich mit anderen Kommunen jedoch nicht in
allen Punkten möglich.
Bei der Bemessung der einzelnen
Entgelthöhen sollen zukünftig auch der Grundstückswert und der wirtschaftliche
Vorteil der Maßnahme für den Gestattungsnehmer stärker berücksichtigt werden
(Abhängigkeit vom Bodenrichtwert). Zudem wurden neue entgeltpflichtige
Tatbestände aufgrund rechtlicher und technischer Entwicklungen eingefügt (z. B.
Festsetzung eines Entgeltes für die Einhaltung von Schutzzonen technischer Anlagen).
Insgesamt war die Verwaltung
bestrebt, im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit möglichst alle
Tatbestände, die den Abschluss eines Gestattungsvertrags begründen, in den
neuen Richtlinien zu erfassen.
Die Anpassung der neuen
Entgeltsätze soll nun zeitgleich mit der Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung
erfolgen (zum 01.01.2017). Die unterschiedlichen Arten einer
Grundstücksnutzung, d. h. nach dem Sondernutzungsrecht oder dem bürgerlichem
Recht wurden zwischen den zuständigen Ämtern Ordnungs- und Straßenverkehrsamt
(Sondernutzungen) und Liegenschaftsamt (Gestattungen) intensiv untereinander
abgestimmt und der heutigen Rechts- und Verwaltungspraxis angepasst. Die
Anpassung der Gestattungsentgelte soll nun in einem ähnlichen Verhältnis
erfolgen, wie dies bei den Sondernutzungsgebühren nach der
Sondernutzungssatzung vorgeschlagen wird.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
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Sachkosten: |
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Personalkosten
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Folgekosten |
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Einnahmen |
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Weitere
Ressourcen |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlage: Richtlinien der Stadt Erlangen für den
Abschluss bürgerlich-rechtlich zu regelnder
Sondernutzungen
(Gestattungsvertrag)