Betreff
Baudenkmäler Paul-Gossen-Straße 119 und Martinsbühler Straße 5a;
hier: Herstellung des Benehmens
Vorlage
63/082/2016
Aktenzeichen
VI/63
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Mit den Schreiben vom 03.07.2015 bzw. 10.08.2015 informierte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) die Stadt Erlangen über den geplanten Nachtrag der Gebäude Paul-Gossen-Straße 119 und Martinsbühler Straße 5a in die Denkmalliste.

 

Die beiden Eintragungsvorschläge in die Denkmalliste wurden am 22.09.2015 im Bau- und Werkausschuss besprochen. Man kam zu dem Ergebnis, dass der Verwaltungsvorlage nicht gefolgt und das Benehmen nach Art. 2 DSchG zur geplanten Unterschutzstellung der Gebäude Paul-Gossen-Straße 119 und Martinsbühler Straße 5a nicht hergestellt wird. Mit Schreiben vom 09.10.2015 wurde dem BLfD dies mitgeteilt. Zum einen wurde erklärt, dass die Begründung zur Unterschutzstellung des Gebäudes Paul-Gossen-Straße 119 nicht nachvollzogen werden konnte. Zum anderen kritisierte man das Vorgehen, dass für die Eintragung in die Denkmalliste nur die Herstellung des Benehmens erforderlich ist und der Gemeinde nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, das Einvernehmen zu erteilen bzw. zu versagen.

Die Antwort vom Landesamt für Denkmalpflege liegt der Stadt nun mit Schreiben vom 27.01.2016 vor. Darin wird auf die Bedeutung des Gebäudes Paul-Gossen-Straße 119 noch einmal näher eingegangen. Hinsichtlich des Vorgehens bei der Unterschutzstellung wird darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine seit 1973 (Einführung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes) angewandte und im Denkmalschutzgesetz verankerte Vorgehensweise handelt. Die Eintragung erfolgt durch das BLfD von Amts wegen. Im Verfahren wird das Benehmen mit der Gemeinde hergestellt, um dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dabei werden fachlich begründete Hinweise, die sich auf die Denkmaleigenschaft beziehen, vom BLfD geprüft und berücksichtigt, wenn sie z.B. die Kenntnisse zum Objekt erweitern und korrigieren helfen. Im Schreiben wird darauf hingewiesen, dass beide Gebäude Denkmaleigenschaften als Baudenkmäler besitzen und dass auch bei ablehnenden Äußerungen der Gemeinde zum Nachtrag in die Denkmalliste das Denkmalschutzgesetz anzuwenden ist.


Anlage:                Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 27.01.2016