hier: Änderung des Geltungsbereichs und Satzungsbeschluss
Der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung „Jaminstraße/ Stettiner Straße“, deren Aufstellungsbeschluss am 13.05.2014 gefasst wurde, wird wie folgt geändert:
Stintzingstraße - Nürnberger Straße - Gebbertstraße - Paul-Gossen-Straße und Koldestraße.
Für das Gebiet zwischen Stintzingstraße - Nürnberger Straße - Gebbertstraße - Paul-Gossen-Straße und Koldestraße wird die Satzung der Stadt Erlangen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Bevölkerung im Wohngebiet „Jaminstraße“ gemäß Anlage 3 beschlossen.
Die der Satzung zugrundeliegende Begründung (Anlage 4) wird ebenfalls beschlossen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
a) Anlass und Ziel der Satzung
Erlangen gehört zu den wachsenden Städten in
Deutschland und wies insbesondere im Jahr 2015 eine deutlich gestiegene
Einwohnerzahl auf. Durch die hohe Arbeitsplatzdichte, die zahlreichen
Studienplätze der Friedrich-Alexander Universität und den aktuell erhöhten
Zuzug von Asylsuchenden stieg die Einwohnerzahl auf über 110.000 (Stand
31.12.2015).
Wachstum kann auch zur Verdrängung von
alteingesessenen Bewohnern führen. In zahlreichen Städten in Deutschland finden
Gentrifizierungsprozesse statt. Darunter ist ein stadtteilbezogener
Aufwertungsprozess zu verstehen, der zu einer Verdrängung unterer
Einkommensgruppen durch den Zuzug wohlhabenderer Schichten führt. Meist kommt
es parallel dazu zu Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand und zu steigenden
Miet- und Kaufpreisen.
Die Sicherung und Entwicklung von bezahlbarem Wohnraum
ist von großer Bedeutung, weshalb beschriebene Prozesse frühzeitig erkannt und
diesen bei Bedarf entgegengewirkt werden sollte. Im Bereich „Jaminstraße/
Stettiner Straße“ wurde eine solche Entwicklung von der Stadt Erlangen
befürchtet. Hintergrund stellte der Verkauf des umfangreichen Bestandes von
GBW-Wohnungen in Erlangen im Jahr 2013 durch die Bayerische Landesbank an die
Augsburger Patrizia AG dar. Der mögliche Weiterverkauf einzelner Wohnungen zu Anlagezwecken
birgt die Gefahr der Verdrängung der derzeitigen Wohnbevölkerung. Im Bereich
„Jaminstraße/ Stettiner Straße“ war eine besonders hohe Anzahl an Wohnung von
den Wohnungsverkäufen betroffen.
Der Beschluss zur Aufstellung einer
Milieuschutzsatzung im Bereich „Jaminstraße/ Stettiner Straße“ wurde am
13.05.2014 gefasst.
b)
Untersuchungsergebnisse
Die Begründung für die Notwendigkeit des Erlasses
einer Milieuschutzsatzung erfolgte in Form einer gutachterlichen Untersuchung
der Sozialstruktur in einem definierten, abgrenzbaren Stadtgebiet (Gebiet
„Jaminstraße/ Stettiner Straße“). Auf Grundlage vorhandener statistischer Daten
sollte ermittelt werden, ob eine aus besonderen städtebaulichen Gründen
erhaltenswerte Zusammensetzung der Wohnbevölkerung vorhanden ist und
Aufwertungs- sowie Verdrängungspotenziale zu erwarten sind.
Für die detaillierte Untersuchung der Sozialstruktur
der Bewohner und des Gebäudebestands wurden drei Sektoren innerhalb des
Untersuchungsgebietes „Jaminstraße/ Stettiner Straße“ gebildet (siehe Anlage
1).
Die beschriebenen Daten lassen in einem Teilbereich
des Untersuchungsgebietes sowohl deutliche Aufwertungspotenziale erkennen, als
auch Verdrängungseffekte befürchten. Im Gebiet zwischen Stintzingstraße -
Nürnberger Straße - Gebbertstraße - Paul-Gossen-Straße und Koldestraße (im
Folgenden „Jaminstraße“) unterscheidet sich die Sozialstruktur gegenüber dem
Vergleichsgebiet unter anderem im Hinblick auf das Nettoäquivalenzeinkommen,
den Bevölkerungsanteil an SGB-II und SGB-XII Empfängern, dem Mieteranteil, dem
Anteil an Bewohnern mit Migrationshintergrund und dem Anteil an
Alleinerziehenden.
Knapper Wohnraum im Stadtgebiet und gestiegene Preise
im Mietwohnungsmarkt erschweren die Suche nach preisgünstigen Wohnungen, wie
sie in dem beschriebenen Gebiet noch anzutreffen sind. Große Teile der in
diesem Gebiet ansässigen Bevölkerung hätten bei erheblich steigenden Mieten und
sich daraus ergebenden Verdrängungseffekten voraussichtlich Schwierigkeiten
adäquaten, bezahlbaren Wohnraum zu finden.
Aus genannten Gründen ist es notwendig, die durch eine
spezifische Sozialstruktur gekennzeichnete Bevölkerung des Gebietes
„Jaminstraße“ durch eine Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vor
Verdrängungseffekten in andere Stadtgebiete zu schützen. Der Geltungsbereich
der Erhaltungssatzung ist in Anlage 2 dargestellt.
c) Geltungsbereich
Der
Geltungsbereich umfasst das Gebiet zwischen - Stintzingstraße - Nürnberger
Straße - Gebbertstraße - Paul-Gossen-Straße und Koldestraße.
d) Städtebauliche Ziele
Ziel ist, den
in einem intakten Gebiet wohnenden Menschen den Bestand der Umgebung zu sichern
und die Bevölkerungsstruktur von unerwünschten Veränderungen zu schützen. Es
soll eine soziale Segregation verhindert und ausreichender Wohnraum für untere
und mittlere Einkommensgruppen erhalten werden. Damit soll auch eine
angemessene Ausnutzung der vorhandenen Infrastrukturen gesichert werden.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Erlass einer Erhaltungssatzung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Der Stadtrat
beschließt den Erlass einer Erhaltungssatzung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
(Milieuschutzsatzung) für das Wohngebiet „Jaminstraße“ (siehe Anlage 3) sowie
die Begründung der Erforderlichkeit der Satzung (siehe Anlage 4).
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1: Untersuchungsgebiet „Jaminstraße/ Stettiner Straße“
Anlage 2: Geltungsbereich Erhaltungssatzung „Jaminstraße“
Anlage 3: Satzung der Stadt Erlangen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Bevölkerung im Wohngebiet „Jaminstraße“
Anlage 4: Begründung