Der Stadtrat beschließt die
Haushaltssatzung der rechtlich selbständigen Stiftungen der Stadt
Erlangen
für das Haushaltsjahr 2016
Aufgrund des Art. 20 Abs. 3 des Bayer. Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 (GVBl. 2008, 834) i. V. m. Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Erlangen folgende Haushaltssatzung.
§ 1
Die als Anlage beigefügten Haushaltspläne für das Haushaltsjahr 2016 werden hiermit festgesetzt. Sie schließen
1. |
für die Wellhöfer-Feigel-Heindel-Stiftung |
|
1.1 |
im Ergebnishaushalt mit |
|
|
dem Gesamtbetrag der Erträge von |
68.300,--
Euro |
|
dem Gesamtbetrag der
Aufwendungen von |
56.300,--
Euro |
|
und dem Saldo (Jahresergebnis)
von |
12.000,--
Euro |
|
|
|
1.2 |
Im Finanzhaushalt |
|
|
aus laufender
Verwaltungstätigkeit mit |
|
|
dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen von |
68.300,--
Euro |
|
dem Gesamtbetrag der
Auszahlungen von |
56.300,--
Euro |
|
und dem Saldo von |
12.000,--
Euro |
|
|
|
2. |
für die Vereinigte Erlanger Wohltätigkeitsstiftung |
|
2.1 |
im Ergebnishaushalt |
|
|
dem Gesamtbetrag der Erträge von |
100,--
Euro |
|
dem Gesamtbetrag der
Aufwendungen von |
100,--
Euro |
|
und dem Saldo (Jahresergebnis)
von |
0,--
Euro |
|
|
|
2.2 |
im Finanzhaushalt |
|
|
aus laufender
Verwaltungstätigkeit mit |
|
|
dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen von |
100,--
Euro |
|
dem Gesamtbetrag der
Auszahlungen von |
100,--
Euro |
|
und dem Saldo von |
0,--
Euro |
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
§ 4
Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Erlangen, den
STADT ERLANGEN
Dr. Janik
Oberbürgermeister
Anlagen:
Anlage
1_Haushaltsplan WFH Stiftung
Anlage 2_Haushaltsplan VEW Stiftung