Betreff
Kommunaler Betrieb für Informationstechnik AöR;
Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung
Vorlage
ZV/022/2015
Aktenzeichen
OBM/ZV
Art
Beschlussvorlage

Das Weisungsrecht des Stadtrates nach § 6 Abs. 3 der Unternehmenssatzung i.d.F. vom 11.12.2015 wird in den in der Begründung unterstrichenen Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Halbsatz 1, Nr. 2 Halbsatz 1, Nr. 3 Satz 1, Nr. 5 sowie Nr. 11, 12 und 13 ausgeübt.
In den übrigen Fällen des § 6 Abs. 3 der Unternehmenssatzung können die von der Stadt Erlangen bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats ohne vorherige Weisung im Verwaltungsrat entscheiden.


Die Unternehmenssatzung von KommunalBIT wurde zusammen mit den Beteiligungsmanagements der Städte überarbeitet und die Verwaltungsräte vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.11.2015 ermächtigt, diese im Verwaltungsrat zu beschließen. Die Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntgabe im Mittelfränkischen Amtsblatt in Kraft (voraussichtlich zum 16.01.2016).

 

§ 6 der Unternehmenssatzung hat folgenden Wortlaut (in kursiv gedruckt sind die Fälle in denen laut Satzung ein Weisungsrecht erteilt werden kann, zusätzlich unterstrichen der Vorschlag zur Ausübung des Weisungsrechts):

 

„Zuständigkeit des Verwaltungsrates

 

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er ist oberste Dienstbehörde. Er entscheidet über:

  1. Bestellung und Abberufung des Vorstandes sowie Abschluss, Änderung oder Beendigung von Dienstverträgen mit diesem; Regelung der Vertretung; Genehmigung einer Nebentätigkeit des Vorstands;
  2. Gründung von und Beteiligung an anderen Unternehmen einschließlich der Verträge dazu;
  3. Investitionsplanung und Jahresplanung durch Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans. Die mittelfristige Finanzplanung gem. § 19 der Verordnung über Kommunalunternehmen (fünfjähriger Finanzplan) nimmt er zur Kenntnis;
  4. Grundsätze zur verursachungsgerechten Kalkulation der Kosten der zu erbringenden Leistungen;
  5. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung des Vorstands;
  6. die für die Träger geltenden Verrechnungssätze;
  7. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert  im Einzelfall einen Betrag von 250.000 Euro übersteigt sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu;
  8. Darlehensaufnahmen, die im Einzelfall 250.000 Euro übersteigen;
  9. Übernahme von Bürgschaften und besondere Verpflichtungen zugunsten Dritter;
  10. Gewährung von Darlehen;
  11. Bestellung des Abschlussprüfers;
  12. Änderung der Unternehmenssatzung und Auflösung des Unternehmens; Art. 50
    Abs. 6 Satz 2 KommZG bleibt unberührt;
  13. Rückzahlung von Eigenkapital an Träger;
  14. Wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Satzung beschriebenen Aufgaben sowie den Abbau von Aufgaben durch Untervergaben; wesentliche Änderungen sind dabei solche, deren Volumen im Einzelfall 250.000 Euro pro Wirtschaftsjahr überschreitet;
  15. Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, Ruhestandsversetzung und Entlassung bei Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 sowie Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von vergleichbaren Tarifbeschäftigten ab der Entgeltgruppe (EG) 12 des TVöD;
  16. Gewährung von Vorschüssen an den Vorstand;
  17. Erteilung und Widerruf von Prokuren;
  18. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

 

(2) Der Vorstand hat die Weisung des Verwaltungsrates einzuholen, wenn er bei verbundenen Unternehmen im Sinn von §15 AktG an Entscheidungen der in Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art durch Stimmabgabe, Weisung oder in anderer Form mitwirkt.

 

(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Halbsatz 1, Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 und 5 sowie Nr. 11 bis 14 und 18 können die Träger den von ihnen entsandten Verwaltungsratsmitgliedern Weisungen erteilen. Hierfür hat der Vorstand die Träger möglichst frühzeitig über die zu treffenden Entscheidungen zu unterrichten und ihnen auf Verlangen Auskunft zu erteilen.“

 

 

 

Aufgrund der neu eingeführten Kann-Regelung in § 6 Abs. 3 der Satzung ist durch den Stadtrat die Ausübung dieser Kann-Regelung festzulegen und zu beschließen.

 

 

 

Haushaltsmittel

                   werden nicht benötigt