Betreff
Sofortiger Winterabschiebestopp für besonders schutzbedürftige Personen; Dringlichkeitsantrag Nr. 231/2015 vom 29.11.2015 an den Stadtrat am 10.12.2015
Vorlage
332/004/2015
Aktenzeichen
III/33/WG022 T. 2550
Art
Beschlussvorlage

1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.

2. Der Dringlichkeitsantrag Nr. 231/2015 der Erlanger Linke vom  29.11.2015 ist damit bearbeitet.


Zu Punkt 1 des Dringlichkeitsantrags:

Die Ausländerbehörde der Stadt handelt bei der Erfüllung der Aufgaben aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im übertragenen Wirkungskreis. Die Ausländerbehörde der Stadt Erlangen richtet ihr Handeln immer am Grundsatz der größtmöglichen Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen aus.

 

Liegen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen einer Abschiebung vor und sind keine, etwa gesundheitliche, Ausreisehindernisse feststellbar, ist eine Aufenthaltsbeendigung für die Ausländerbehörde und die Betroffenen jedoch unvermeidbar (siehe § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 60a Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG).

 

Allein bei der Frage, ob Ausreisehindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliegen, bestehen Chancen durch entsprechende Beratung der Betroffenen aus deren Umfeld, die Abschiebung durch Einlegung von Rechtsmitteln, umgehend nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides des BAMF, hinauszuschieben. Über diese Rechtsmittel werden die Betroffenen auch von der Ausländerbehörde, vor allem bei erkannten Härtefällen informiert.

Letztlich ist die Feststellung eines Abschiebungshindernisses eine Tatsachenfrage, die nur vom Betroffenen selbst dargelegt werden kann.

 

Ein Ermessen besteht in Einzelfällen des § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Dringende persönliche Gründe gegen eine Abschiebung  liegen in derartigen Fällen vor, in denen der Ausländer vor dem 21. Lebensjahr eine qualifizierte Berufsausbildung begonnen hat (siehe § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Die Ausländerbehörde der Stadt Erlangen wird in diesen Fällen ihr Ermessen regelmäßig so ausüben, dass zumindest die Berufsausbildung trotz vollziehbarer Ausreisepflicht abgeschlossen werden kann (siehe auch kürzlich geschlossene Vereinbarung mit der Kreishandwerkerschaft).

Personen, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen, fallen jedoch nicht unter diese Regelung (vgl. ebenfalls § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG).

 

Zu Punkt 2 des Dringlichkeitsantrags:

Zuständig für den Erlass eines sog. Winterabschiebestopps ist die oberste Landesbehörde, in diesem Fall das Bayerische Staatsministerium des Inneren (siehe § 60a Abs. 1 AufenthG). Eine der-artige Regelung ist in Bayern, anders als in anderen Bundesländern, bisher nicht erlassen worden. Entsprechende Bitten der Stadt Erlangen wurden bereits zu einem früheren Zeitpunkt zuletzt im Herbst 2013  an Herrn Staatsminister Hermann herangetragen. Diese wurden bisher jedoch negativ beantwortet.

 

Unbeschadet dessen sieht sich die Stadt Erlangen jedoch unverändert stark verpflichtet, eine erneute entsprechende Bitte an das Innenministerium zu richten.

 

Informativ:

Seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetztes kann von einem Bundesland ein Winter-Abschiebestopp nur noch für drei (§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, neu), nicht mehr für sechs Monate erlassen werden.


Anlagen:        Dringlichkeitsantrag Nr. 231/2015 der Erlanger Linke vom 29.11.2015