1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
2. Der Dringlichkeitsantrag Nr. 231/2015 der Erlanger Linke vom 29.11.2015 ist damit bearbeitet.
Zu Punkt 1 des
Dringlichkeitsantrags:
Die Ausländerbehörde der Stadt handelt bei der Erfüllung der Aufgaben aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im übertragenen Wirkungskreis. Die Ausländerbehörde der Stadt Erlangen richtet ihr Handeln immer am Grundsatz der größtmöglichen Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen aus.
Liegen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen einer
Abschiebung vor und sind keine, etwa gesundheitliche, Ausreisehindernisse
feststellbar, ist eine Aufenthaltsbeendigung für die Ausländerbehörde und die
Betroffenen jedoch unvermeidbar (siehe § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 60a
Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG).
Allein bei der Frage, ob Ausreisehindernisse tatsächlicher
oder rechtlicher Art vorliegen, bestehen Chancen durch entsprechende Beratung
der Betroffenen aus deren Umfeld, die Abschiebung durch Einlegung von
Rechtsmitteln, umgehend nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides des BAMF,
hinauszuschieben. Über diese Rechtsmittel werden die Betroffenen auch von der
Ausländerbehörde, vor allem bei erkannten Härtefällen informiert.
Letztlich ist die Feststellung eines Abschiebungshindernisses eine Tatsachenfrage, die nur vom Betroffenen selbst dargelegt werden kann.
Ein Ermessen besteht in Einzelfällen des § 60 a Abs. 2 Satz
3 AufenthG. Dringende persönliche Gründe gegen eine Abschiebung liegen in derartigen Fällen vor, in denen der
Ausländer vor dem 21. Lebensjahr eine qualifizierte Berufsausbildung begonnen
hat (siehe § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Die Ausländerbehörde der Stadt
Erlangen wird in diesen Fällen ihr Ermessen regelmäßig so ausüben, dass
zumindest die Berufsausbildung trotz vollziehbarer Ausreisepflicht
abgeschlossen werden kann (siehe auch kürzlich geschlossene Vereinbarung mit
der Kreishandwerkerschaft).
Personen, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen, fallen jedoch nicht unter diese Regelung (vgl. ebenfalls § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG).
Zu Punkt 2 des
Dringlichkeitsantrags:
Zuständig für den Erlass eines sog. Winterabschiebestopps ist die oberste Landesbehörde, in diesem Fall das Bayerische Staatsministerium des Inneren (siehe § 60a Abs. 1 AufenthG). Eine der-artige Regelung ist in Bayern, anders als in anderen Bundesländern, bisher nicht erlassen worden. Entsprechende Bitten der Stadt Erlangen wurden bereits zu einem früheren Zeitpunkt zuletzt im Herbst 2013 an Herrn Staatsminister Hermann herangetragen. Diese wurden bisher jedoch negativ beantwortet.
Unbeschadet dessen sieht sich die Stadt Erlangen jedoch unverändert stark verpflichtet, eine erneute entsprechende Bitte an das Innenministerium zu richten.
Informativ:
Seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetztes kann von einem Bundesland ein Winter-Abschiebestopp nur noch für drei (§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, neu), nicht mehr für sechs Monate erlassen werden.
Anlagen: Dringlichkeitsantrag Nr. 231/2015 der Erlanger Linke vom 29.11.2015