Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Entwurf vom 12.11.2015, Anlage) wird beschlossen.
Der Vollzug der Satzung zur Erhebung der Hundesteuer bereitet in der Praxis Probleme. Die Satzung soll daher aus folgenden Gründen geändert werden:
Es wurde ein
Verbesserungsvorschlag eingebracht, die Definition der Tatbestände für die
Steuerfreiheit wieder detailliert aufzunehmen (vergleichbar der Mustersatzung
und auch vergleichbar zu den Satzungen der Städte Nürnberg und Fürth). Begründet
wurde der Vorschlag damit, dass durch die detaillierte Definition mehr
Rechtssicherheit gegeben sei. Der aktuelle
§ 2 der Satzung führe zu erhöhtem Erklärungsbedarf bei den Bürgerinnen und
Bürgern. Teilweise führe dies auch zu unterschiedlichen Interpretationen bei
Verwaltung und Bürgern. Differenzen könnten durch eine klare Definition
vermieden werden.
Seitens der Abteilung Gemeindesteuern und der Stadtkämmerei wird der Vorschlag unterstützt, weil die Aufnahme der einzelnen Steuerbefreiungstatbestände zur Klarheit und Rechtssicherheit sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen. Es herrscht Klarheit, welche Tatbestände zu einer Steuerbefreiung führen. Die neue Satzungsregelung soll Befreiungen von der Hundesteuer nicht zurückdrängen, es werden künftig durch die Regelung auch nicht mehr Anträge auf Befreiung abgelehnt.
Detaillierte Steuerbefreiungstatbestände waren schon einmal in der Satzung geregelt. In der 9. Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses vom 15.10.2003 wurde bemängelt, „dass die meisten Begründungen für Steuerfreiheit und Steuerermäßigung nicht gerade zur Verwaltungsvereinfachung beitragen und auch die Gründe teilweise nicht akzeptabel sind.“ Ziel war die Reduzierung der Ausnahmetatbestände und Entbürokratisierung. Die Hundesteuersatzung wurde demzufolge in die jetzt noch aktuelle Fassung geändert.
Nach über 10 Jahren Praxiserfahrung hat sich jedoch gezeigt, dass die Reduzierung der Befreiungstatbestände eben nicht zur Entbürokratisierung geführt hat; gerade das Gegenteil ist der Fall.
Neben dem § 2 gibt es weitere Änderungswünsche, die ebenfalls zur Klarstellung dienen; diese sind in der Synoptischen Darstellung entsprechend gekennzeichnet.
Im Vorgriff auf den „Erlangen-Pass“ sollen die Abs. 2 und 3 zu § 5 eingefügt werden (entsprechend der Nürnberger Regelung).
Die Änderungen in § 11 bezüglich der Steuermarke dienen ebenfalls der Klarstellung. Es gibt immer wieder Nachfragen von Hundehalterinnen bzw. Hundehaltern, ob die Polizei berechtigt ist, das Vorzeigen der Hundemarke zu verlangen. Für die Aushändigung der Hundesteuer-Ersatzmarke wird seit der Euroumstellung 2,50 € Bearbeitungsgebühr gefordert.
Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
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IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
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Personalkosten
(brutto): |
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bei
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Folgekosten |
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Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
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bei
Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt, die Regelung des Erlangen-Passes kann jedoch zu Minder- einnahmen führen
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
1. Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
2. Synopse (Gegenüberstellung Hundesteuersatzung alt/neu bezügl. geänderter Vorschriften)