Betreff
Streikbedingte Erstattung von Essensgeld und Gebühren bei städt. Kindertagesstätten
Vorlage
51/064/2015
Art
Beschlussvorlage
  1. Die Verwaltung wird ermächtigt, für Kinder, die in einer städtischen Kindertageseinrichtung
    betreut werden und die von Streikmaßnahmen im Jahr 2015 betroffen waren, die Zah-lungspflichtigen pauschal für einen Monat von der Zahlung des Essensentgelts zu befreien.

  2. Die anteiligen Summen an eingenommenen Gebühren für Streiktage erhalten die Kinderta-geseinrichtungen als zusätzliche Budgetmittel, um zusätzliche Angebote und erforderliche Kleininvestitionen (z. B. für Spielgeräte) tätigen und somit das Angebotsspektrum qualitativ und quantitativ erhöhen zu können

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1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Es wird eine angemessene Befriedigung der bestehenden Elternansprüche wegen nicht erhal-tener, aber bereits bezahlter, KiTa-Verpflegung ermöglicht.

Zusätzlicher Verwaltungsaufwand zu Lasten des Steuerzahlers wird auf ein absolutes Minimum reduziert.

Die Verwendung vom Streik betroffener Gebührenanteile für die einzelnen Einrichtungen er-möglicht spürbare Angebots-/Ausstattungsverbesserungen in den KiTas, die mit den regulären jährlichen Budgetmitteln so nicht zu erzielen wären. Dies kommt allen Nutzerfamilien gleicher-maßen entgegen und erfordert ebenfalls nur minimalen Verwaltungsaufwand.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Zum nächsten Zahlungslauf werden alle Sollstellungen der Essensentgelte aus vom Streik be-troffenen Einrichtungen zentral auf Null gestellt. Für zwischenzeitlich ausgeschiedene Kinder wird entsprechend ein Monatsbetrag rückerstattet.

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Das Stadtjugendamt weist den vom Streik betroffenen Einrichtungen die Gebührenanteile für die von Ihnen bestreikten Tage zu und steuert -im Einvernehmen mit allen beteiligten Elternbei-räten- die Mittelverwendung gemeinsam mit den KiTa-Leitungen.

Mittelumbuchungen vom Ergebnis- in den Investitionshaushalt werden durch Amt 20 auf Grund der Berechnungen von Amt 51, soweit notwendig, vorgenommen; die Mittel sind übertragbar ins Jahr 2016.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die pauschale Freistellung eines Monatsentgelts ist angesichts realer Leistungsausfälle zwischen einem und maximal 10 Streiktagen eine Möglichkeit, ohne Gegenleistung bezahltes Essensgeld an betroffene Familien großzügig zurück zu zahlen, ohne damit einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, den letztlich der Steuerzahler tragen müsste, zu erzeugen.

 

Zur Verdeutlichung: Das nach dem vorgeschlagenen Modus zurück zu zahlende Essensentgelt in den Regel-KiTas der Abt. 512 beträgt insgesamt ca. 30.000,00 €, in den Spiel- und Lernstuben der Abt. 511 ca. 7.300,- €. Wollte man ca. 1.300 Einzelfälle taggenau und unter Abzug eventuell genutzter Notplätze sachlich korrekt bearbeiten, so wären hierfür enorme Personalressourcen (jährliche Kosten für eine Vollzeit-Verwaltungskraft ca. 35.000,- €) erforderlich; außerdem käme es unweigerlich teilweise zu unzumutbar langen Bearbeitungszeiten.

 

Bei den Gebührenanteilen stellt sich der Sachverhalt etwas anders da. Hier ist, anders als beim Essensgeld, die Gebührensatzung anzuwenden, die eine Rückerstattung nicht vorsieht. Insgesamt wäre in Abt. 512 ein Betrag in Höhe von ca. 39.800,- € auszuzahlen, in Abt. 511 von ca. 4.400,- €.

 

Hierfür wäre zunächst die Satzung zu ändern. Danach müsste mit einem erheblichen Verwal-tungsaufwand (eine Vollzeitkraft mit ca. 6 Wochen Einsatz) einzelfallbezogen ein sehr geringer Betrag detailliert errechnet werden; er könnte dann im Anschluss -mit großer zeitlicher Verzögerung ausbezahlt werden. Außerdem würde dies dann um so mehr zu einer Verzögerung bei der Sachbearbeitung in anderen Gebieten führen.

 

Das Argument, dass keine Gegenleistung erbracht wurde, trifft nicht zu, da der Betrieb von Kindertageseinrichtungen nicht nur die Bereitstellung von Personal, sondern auch von Gebäuden und weiteren Kosten erfordert. Der Bayer. Städtetag äußert sich hierzu wie folgt:

„Nach Wahrnehmung der Geschäftsstelle wird eine Gebührenrückerstattung überwiegend abge-lehnt, weil die Kalkulation der Kita-Gebühren seit Jahrzehnten defizitär ausgerichtet ist und ein nicht unwesentlicher Teil der Betriebskosten in den Einrichtungen trotz Streik weiterläuft.“

 

Die vorgeschlagene Zuweisung der errechneten Gesamtbeträge direkt an die KiTAs ermöglicht kurzfristig gezielte qualitative Verbesserungen in den Einrichtungen, was einen zusätzlichen Nutzen für die betreuten Kinder darstellt. Nachdem es ohnehin keinen juristischen Anspruch auf Gebührenrückerstattungen wegen der Streiks (der als „höhere Gewalt“ gewertet wird) gibt, erscheint diese Maßnahme als geeignetes Vorgehen, um den Interessen aller Beteiligten so weit als möglich gerecht zu werden – ohne unverhältnismäßige Verwaltungskosten dabei zu produzieren.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

ca. 81.500,- € für Abt. 512 und Abt. 511

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                         werden nicht benötigt

             im Budget auf Kst/KTr/Sk   432101(Gebühreneinnahmen) und 442111 (Ein-
                  nahmen Essensentgelt)      

                               sind nicht vorhanden


Anlagen: