hier: Billigungsbeschluss
Der Entwurf des 1. Deckblatts zum Bebauungsplan Nr. 318 der Stadt Erlangen – Sedanstraße – in der Fassung vom 14.09.2015 mit Begründung wird gebilligt und ist gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB ist durchzuführen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
a) Anlass und Ziel der Planung
Der UVPA hat am 09.12.2014 beschlossen, für das Gebiet zwischen Sedanstraße, Nürnberger Straße, Bauhofstraße und Nägelsbachstraße das 1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 318 aufzustellen.
Der bisherige Bebauungsplan Nr. 318 entbehrt spezieller Regelungen zur Art der Nutzung, die eine Umsetzung des städtebaulichen Vergnügungsstättenkonzepts ermöglichen. Es ist daher beabsichtigt, ohne den Gebietscharakter des Kerngebiets grundsätzlich zu verändern, das Planungsrecht hinsichtlich der Art der Nutzung auf einen aktuellen Stand zu bringen und das Vergnügungsstättenkonzept umzusetzen. Anlass der Umsetzung dieses Konzepts in verbindliches Planungsrecht ist in diesem Falle die Reaktion auf ein konkretes Ansiedlungsvorhaben eines Diskothekenbetriebs in der Bauhofstraße, das insbesondere nicht mit den Zielen des Vergnügungsstättenkonzepts in Einklang steht.
b) Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst die als Kerngebiet ausgewiesenen Grundstücke des Bebauungsplans Nr. 318 zwischen der Sedanstraße im Norden, der Nürnberger Straße im Osten, der Bauhofstraße im Süden und der Nägelsbachstraße im Westen und weist eine Fläche von ca. 0,68 ha auf (siehe Anlage 1).
c) Planungsrechtliche Grundlage
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) von 2003 ist das Plangebiet als gemischte Baufläche mit dem zusätzlichen Planzeichen P Parkhaus/Tiefgarage dargestellt. Das 1. Deckblatt zum Bebauungsplan steht der Darstellung im FNP nicht entgegen. Eine Änderung des FNP ist daher nicht erforderlich.
d) Rahmenbedingungen
Das Vergnügungsstättenkonzept wurde am 23.07.2015 als sonstige städtebauliche Planung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vom Erlanger Stadtrat beschlossen und ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen. Das Planungsgebiet ist demnach als ein Teilbereich der Innenstadt definiert, der für eine weitere Ansiedlung von Vergnügungsstätten ungeeignet ist.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Aufstellung des 1. Deckblatts zum Bebauungsplan Nr. 318 der Stadt Erlangen - Sedanstraße -.
Mit diesem 1. Deckblatt soll der Bebauungsplan Nr. 318 - Sedanstraße - ergänzt werden.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
a) Verfahren
- Aufstellung
Der Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschuss des Erlanger Stadtrates hat am 09.12.2014 beschlossen, für das Gebiet zwischen Sedanstraße, Nürnberger Straße, Bauhofstraße und Nägelsbachstraße das 1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 318 aufzustellen.
Durch das 1. Deckblatt des Bebauungsplans Nr. 318 werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Gemäß § 13 BauGB wird das vereinfachte Verfahren angewandt. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.
- Frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange
Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu diesem Bebauungsplandeckblatt hat nicht stattgefunden. Allerdings wurde das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Vergnügungsstättenkonzept Erlangen in einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 09.06.2015 Bürgern, Stadträten, Ortsbeiräten, beteiligte Behörden und maßgeblichen Trägern öffentlicher Belange vorgestellt. Eingegangene Anregungen wurden teilweise in das Konzept eingearbeitet.
b) Städtebauliche Ziele
Vor dem Hintergrund des städtebaulichen Vergnügungsstättenkonzepts ist es wesentliches Ziel des Deckblatts, diesen Teil der Innenstadt mit seiner gemischten Nutzung aus Einzelhandel, Wohnen und Dienstleistungen zu stärken und Konflikte aus schwer mit einander zu vereinbarenden Nutzungen zu vermeiden. Darüber hinaus soll dieser Teil der Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich geschützt und in seiner Attraktivität als Einzelhandels- und Wohnstandort dauerhaft gesichert werden. Deshalb sollen Vergnügungsstätten in diesem Bereich ausgeschlossen werden.
Laut Vergnügungsstättenkonzept befindet sich nördlich und östlich des Plangebiets ein Bereich, in dem Vergnügungsstätten - mit Ausnahme der Erdgeschosszone - zugelassen werden können.
Durch das 1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 318 erfolgt die Umstellung auf die Anwendbarkeit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990.
Die Festsetzungen zu überbaubaren Flächen, zum Maß der baulichen Nutzung und zur Höhenentwicklung der Gebäude sollen unverändert bleiben.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
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Folgekosten |
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Einnahmen |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Übersichtplan mit Geltungsbereich