Der Fraktionsanträge Nr. 134/2014 der SPD-Stadtratsfraktion vom 23.09.2014 und Nr. 035/2015 der Grüne-Liste-Fraktion / SPD-Fraktion vom 03.03.2015 sind bearbeitet.
Die im Fraktionsantrag Nr. 134/2014 gewünschte Informationsveranstaltung für Bürgerinnen und Bürger wird im Frühjahr 2016 im Meilwald gemeinsam von der Stadt Erlangen und der Unteren Forstbehörde Erlangen (AELF Fürth) durchgeführt.
Im Stadtwald Erlangen werden Rückegassen dem Gelände angepasst und – wo immer möglich –die Einmündungen auf die Hauptwege bogenförmig gestaltet.
Im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten wirkt die Staatliche Forstbehörde Erlangen beratend auf eine Integration des Naturschutzes in die Privatwaldbewirtschaftung hin.
Eine Änderung der Naturschutzgebietsverordnung für die Brucker Lache (Antrag Nr. 035/2015) wird nicht weiter verfolgt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
A) Grundsätzliches:
Das Amt für Umweltschutz und Energiefragen ist für Fragen der
Waldbewirtschaftung und
–gestaltung nicht zuständig, insofern basieren die nachfolgenden Ausführungen
weitestgehend auf einer Ausarbeitung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten Fürth (Untere Forstbehörde Erlangen).
B) Daten
zum Wald im Stadtgebiet Erlangen
Der Fraktionsantrag Nr. 134/2014 der SPD-Fraktion zielt auf den gesamten Wald
im Stadtgebiet Erlangen ab, dieser umfasst rund 1.600 Hektar. Grundsätzlich ist
zwischen drei Waldbesitzarten zu unterscheiden:
a) „Staatswald“, das ist der
Wald im Eigentum des Freistaats Bayern, der im Stadtgebiet Erlangen rund 884
Hektar einnimmt (z.B. Mönau, Klosterholz, Brucker Lache),
b) „Stadtwald“, das ist der Wald im
Eigentum der Stadt Erlangen, der rund 345 Hektar einnimmt (hiervon befindet
sich ein Teil im Landkreis ERH) und
c) „Privatwald“, das ist der Wald im
Eigentum von Privatpersonen, der im Stadtgebiet Erlangen rund 500 Hektar
einnimmt und von über 600 WaldbesitzerInnen bewirtschaftet wird. Dazu gehören
z.B. die Wälder im Osten des Meilwaldes, die Grünau, die Dechsendorfer Lohe
oder ein Teil der Römerreuth.
Die drei Eigentumsarten sind häufig eng miteinander verzahnt und die
Eigentumsgrenzen für den Waldbesucher nicht oder nur schwer erkennbar.
C) Rechtliche
Grundlagen für die Waldbewirtschaftung
è
Waldgesetz für Bayern
Das Waldgesetz für Bayern
(BayWaldG)stellt je nach Waldbesitzer unterschiedliche Anforderungen an die
Waldbewirtschaftung:
Der Staatswald dient dem allgemeinen
Wohl in besonderem Maße und ist daher gemäß Art. 18 BayWaldG vorbildlich zu
bewirtschaften.
Der Stadtwald ist gemäß Art. 19 Abs.
1 BayWaldG ebenfalls zur vorbildlichen Bewirtschaftung verpflichtet.
Der Privatwald ist gemäß Art. 14
Abs. 1 BayWaldG sachgemäß zu bewirtschaften.
è
Bundesnaturschutzgesetz Die forstwirtschaftliche Bodennutzung ist gemäß § 14
Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) nicht als (Natur-)Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die
forstwirtschaftliche Bodennutzung den Anforderungen des Bundesnaturschutz- und
des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie dem sich aus dem Recht der Forstwirtschaft
ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie per se
nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
D) Bewirtschaftung
von Waldflächen = Multifunktionale Forstwirtschaft
Unsere stadtnahen bewirtschafteten Wälder erfüllen die
Erholungsfunktion ebenso wie die Naturschutzfunktion und die Produktion des
nachwachsenden Rohstoffs Holz auf der gleichen Fläche. Es ist unbestritten,
dass die mitteleuropäische Art der multifunktionalen nachhaltigen
Waldbewirtschaftung für die Bürger und Bürgerinnen den höchsten Gesamtnutzen
erzeugt. Nur durch die Bewirtschaftung können unsere stadtnahen Wälder für die
Herausforderungen der Zukunft (z.B. den Klimawandel) „fit“ gemacht werden. Die
aktuelle Bundeswaldinventur III zeigt, dass unsere (bewirtschafteten) Wälder
sich heute im weltweiten und historischen Vergleich in einem hervorragenden
Zustand befinden. Diesen Zustand gilt es zu erhalten und -wo möglich- zu verbessern.
E) Einsatz
von Maschinen im Wald
Waldarbeit ist bis heute eine der gefährlichsten Arbeiten. Jahr für
Jahr kommt es auch im hiesigen Raum zu tödlichen Unfällen, fast stets bei der
motormanuellen Waldbewirtschaftung oder dem Einsatz der Seilwinde. Auf den
Einsatz von Holzerntemaschinen (Harvester) und Holzrückemaschinen (Forwarder)
im Wald kann alleine aus Arbeitsschutzgründen heute nicht mehr verzichtet
werden. Zudem wird bei richtigem Einsatz die Holzernte mit der Maschine
für den Wald oft pfleglicher durchgeführt als das Fällen mit der Motorsäge und
dem anschließenden Rücken von Langholz mit Pferd oder Schlepper. Aber auch
Holzfällung mit der Motorsäge und Rückung mit der Seilwinde wird weiterhin
ihren Platz haben.
F) Dialog
von Forst, Naturschutzverbänden, Bürgern und Bürgerinnen, Stadtverwaltung und
Politik
Der im Fraktionsantrag erwünschte Dialog wird von der Unteren
Forstbehörde in Erlangen seit Jahrzehnten durchgeführt und gepflegt. Dabei
beschränkt sich das AELF Fürth-Erlangen nicht nur auf den Staatswald und den
Stadtwald, sondern bezieht explizit auch den Privatwald intensiv mit ein.
Aufgrund der engen Vernetzung der verschiedenen Waldbesitzarten ist dies auch
gar nicht anders möglich. Andererseits ist im Privatwald das freiwillige
Entgegenkommen des Grundeigentümers notwendig, da wünschenswerte Maßnahmen
zumeist auch eine Erschwerung der forstlichen Bewirtschaftung zur Folge haben.
Die Untere Forstbehörde Erlangen hat hier in den vergangenen Jahrzehnten schon
beachtenswerte Erfolge erzielt (z.B. Verleihung des Bayerischen Staatspreises
für vorbildliche Waldbewirtschaftung an die Waldkorporation Grünau) und ist auf
diesem Weg bayernweit führend.
Weitere Gespräche sind jedoch durchaus sinnvoll und sollen im Laufe des Jahres
im Sinne des Fraktionsantrags durchgeführt werden.
G) Waldrandgestaltung
Schließlich soll aus Erholungs- und aus Naturschutzgründen auf Erlanger
Stadtgebiet verstärkt versucht werden, baumarten- und strauchartenreiche
Waldränder zu erhalten und neu zu gestalten. Im Stadtwald wird dies seit
einigen Jahren vorbildlich praktiziert.
H) Rückegassen
Rückegassen sind Teil des Waldes.. Dennoch stören sich viele Besucher
des Waldes an den linearen Strukturen der Erschließungslinien, die nicht ihrem
Waldempfinden entsprechen. Bereits bei einer Exkursion mit dem Naturschutzbeirat
im vergangenen Jahr hat die Bayerische
Forstverwaltung vorgestellt, wie Rückegassen im Erholungswald angelegt werden
könnten. Im Stadtwald wird dies bei der Neuanlage der Bestandserschließung umgesetzt.
Befinden sich bereits alte Rückegassen im Waldbestand, so wird im Einzelfall
entschieden, ob diese aus Bodenschutzgründen beibehalten oder aus
Erholungsgründen verändert werden.
Eine Umsetzung im Privatwald ist nur auf freiwilliger Basis möglich. Das AELF wird seine Beratungsaktivitäten in den Erholungswäldern um Erlangen weiter fortführen.
I) Waldnaturschutz
in Erlangen
Das „Forchheimer Naturschutzkonzept“ ist ein Teil des
Nachhaltigkeitskonzepts der Bayerischen Staatsforsten. Der Forstbetrieb
Nürnberg bzw. seine Vorgänger die Forstämter Nürnberg und Erlangen haben ein
solches Naturschutzkonzept bereits vor mehreren Jahren erstellt. Auch für die
Bewirtschaftung des Stadtwaldes Erlangen hat die Stadt als Eigentümerin neben
der Naherholung den Naturschutz als Hauptziel festgelegt. Diese Zielsetzung ist
auch in der mittelfristigen Forstbetriebsplanung für den Stadtwald Erlangen aus
dem Jahre 2009 fixiert. Diese sogenannte Forsteinrichtung wurde von der Unteren
Forstbehörde Erlangen geprüft und offiziell für verbindlich erklärt. Darüber
hinaus hat die Untere Forstbehörde für den gesamten Stadtwald Erlangen eine
Biotopbaumkartierung durchgeführt. Insofern ist das Naturschutzkonzept des
Forstbetriebs Forchheim für den Stadtwald Erlangen keine Neuerung.
Die Erstellung freiwilliger Naturschutzkonzepte im Privatwald auf Stadtgebiet wäre sehr aufwändig. Zudem ist das Einverständnis und die Finanzierung der Maßnahmen durch jeden einzelnen Grundeigentümer erforderlich.
Eine detaillierte Erstellung und eine raschere Umsetzung eines Naturschutzkonzeptes wären nur durch zusätzliches Personal und zusätzliche Sachmittel an der Unteren Forstbehörde sowie beim EB 773 bzw. beim Umweltamt möglich
K) Antrag zur Änderung der Naturschutzgebietsverordnung für die
Brucker Lache.
Der Oberbürgermeister hat mit Schreiben vom 13.04.2015 bei der Höheren Naturschutzbehörde (Regierung von Mittelfranken) angefragt, ob eine Ergänzung der Schutzgebietsverordnung im Sinne des Fraktionsantrags Nr. 035/2015 erfolgen kann.
Die Regierung hat mit Schreiben vom
26.06.2015 folgendes mitgeteilt:
Zu den Anregungen und
Forderungen hinsichtlich der forstlichen Nutzung in der Brucker Lache (Sebalder
Reichswald) nehmen wir wie folgt Stellung:
1.a) Verbot der Waldbewirtschaftung
in der Zeit vom 01.03. bis 31.07. jeden Jahres
Regelungen dieser Art
hinsichtlich der Vogelbrutzeit sind in anderen Naturschutzgebieten Bayerns
üblich, sie wären auch hier angemessen.
Alleine für sich genügt das
aber nicht, um ein aufwändiges Änderungsverfahren durchzuführen. Die Bayerischen
Staatsforsten bewirtschaften die Wälder in den Naturschutzgebieten, dazu sind
sie als Unternehmen des Freistaats Bayern zur vorbildlichen Bewirtschaftung der
Wälder des Freistaats verpflichtet. Zur Schonung der Brutbestände innerhalb des
Naturschutzgebiets ist eine Verordnungsänderung nicht erforderlich. Dies lässt
sich ohne den Aufwand eines Schutzgebietsverfahrens nach Art. 52 BayNatSchG
erreichen.
1. b) Befahren nasser und
weicher Böden nur bei Frost
Der Einsatz von Forstmaschinen
darf in den Bayerischen Staatsforsten nur dann erfolgen, wenn die Böden tragfähig
sind und Bodenschäden soweit als möglich vermeidbar sind. Einer
Verordnungsänderung bedarf es aus diesem Grund nicht.
1c) Unzulässigkeit des
Anbaus standortfremder und nichtheimischer Baumarten
Im Naturschutzgebiet erfolgten
in den letzten Jahren keine Pflanzungen solcher Baumarten, die Naturverjüngung
von z. B. der Roteiche oder der Robinie werden im Rahmen der Bewirtschaftung
nicht gefördert, ganz beseitigen lassen sie sich aber nicht.
In der Verordnung können keine
aktiven Maßnahmen gefordert werden, es können nur Regelungen in die Verordnung
Aufnahme finden, die aktives Handeln unterbinden sollen. Von Seiten der
Bayerischen Staatsforsten ist nicht beabsichtigt, aktiv Baumarten, die nicht
der potentiellen natürlichen Vegetation entsprechen, in das Naturschutzgebiet
einzubringen.
1d) Horst- und Höhlenbäume
dürfen nicht gefällt werden
Ein ausreichender Anteil an
stehendem und liegendem Totholz und Altbäumen muss im Gebiet verbleiben.
Diese Forderung ist auch in
den Bewirtschaftungsregeln und im Naturschutzkonzept der Bayerischen Staatsforsten
vorgesehen und wird auch umgesetzt.
Horst- und Höhlenbäume dürfen
generell nicht gefällt werden. Es kann jedoch vorkommen, dass z. B. eine Höhle
übersehen wird. Das ist ärgerlich, aber leider unvermeidbar. Weitergehender
Regelungen in der Verordnung bedarf es dazu nicht.
Wir teilen die Einschätzungen
durchaus und halten die angeregten Verordnungsänderungen aus naturschutzfachlicher
Sicht für sinnvoll. Allerdings sind sie unseres Erachtens nicht zwingend
notwendig, da der Normadressat, die Bayerischen Staatsforsten, zu einer
Bewirtschaftung verpflichtet sind, die diesen Maßstäben zu entsprechen hat.
2a) Erstellung eines
Management- und Entwicklungsplans
Die Forderung nach der
Erstellung eines Management- und Entwicklungsplans ist zwar nachvollziehbar,
wir dürfen jedoch darauf hinweisen, dass es für das Vogelschutzgebiet
Nürnberger Reichswald seit 2012 einen abgestimmten Managementplan gibt, der für
die Bayerischen Staatsforsten bindend ist. Die Waldbewirtschaftung ist darin,
auf die Vogelwelt abgestimmt, geregelt. Zudem sind die aus der Standorterkundung
entwickelten Forstwirtschaftspläne auf die Verordnungsinhalte abgestimmt. Das
Ziel, standortheimische Bestockungen mit hohem Totholz- und Biotopbaumanteil zu
erhalten und zu verbessern, ist festgeschrieben. Das Kerngebiet, das
Naturwaldreservat, bedarf keines derartigen Plans.
2b) Kurvenförmige, weniger
sichtbare Rückegassen
Gekrümmt verlaufende
Rückegassen sind oftmals schwer realisierbar, ändern aber nichts an der
Notwendigkeit dieser Rückegassen im Rahmen der heutigen Bewirtschaftungsformen.
Allerdings zeigt diese Forderung auch, dass die Rückegassen ein eher ästhetisches
Problem darstellen, weniger ein naturschutzfachliches.
Dass die erfolgte Holzernte
während der Brutzeit stattfand, darf als Ausnahme angesehen werden.
Abschließend gibt die höhere
Naturschutzbehörde zu Bedenken, dass die Wälder außerhalb des Naturwaldreservats
in weiten Bereichen erst nach dem 2. Weltkrieg als Fichten- und
Kiefernreinbestände gepflanzt wurden, nachdem sie direkt nach dem Krieg kahlgeschlagen
worden waren. Diese recht monotonen Altersklassenbestände bedürfen noch lange
Zeit der Bewirtschaftung bis sie naturschutzfachlich maßgeblich an Wert
gewinnen.
Aus den vorgenannten Gründen wird eine Verordnungsänderung des
Naturschutzgebiets „Brucker Lache“ für nicht angezeigt gehalten.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Zu Ziffer 1 des
Fraktionsantrages Nr. 134/2014: Informationsveranstaltung
Die angeregte Informationsveranstaltung für Bürgerinnen und Bürger findet im
Frühjahr 2016 im Meilwald statt. Die Untere Forstbehörde am AELF Fürth hat
dankenswerterweise ihre Unterstützung bei der Organisation zugesagt.
Zu Ziffer 2: Rückegassen
Im Stadtwald werden seit der
Holzernte 2014/15 neue Rückegassen bogenförmig an bestehende Wege angeschlossen,
wenn es die jeweilige örtliche Situation bzw. der Bodenschutz zulassen. Bei
schon bestehenden Rückegassen wird im Einzelfall entschieden, ob dem
Bodenschutz oder der Erholungsfunktion der Vorrang gewährt wird. Durch diese
Arbeitsweise wird die Waldbewirtschaftung später beim Erholungssuchenden als
weniger störend empfunden.
Zu Ziffer 3: Naturschutz
Der Stadtwald und die Staatswälder (Forstbetriebe Forchheim
und Nürnberg) berücksichtigen die Naturschutzfunktion bereits jetzt. Im
Privatwald bedarf es hierzu zum Teil noch einer intensiven Beratung. Die Untere
Forstbehörde ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten hierzu gerne bereit. Allerdings
sind die Personal- und Sachressourcen dieser staatlichen Stelle beschränkt.
Die finanzielle und personelle
Unterstützung der Forstbehörde durch die Stadt Erlangen im Rahmen eines
„Erlanger Modells“ wäre wünschenswert.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Zu Ziffer 3: Die genannten Leistungen bezüglich der Umsetzung des Forchheimer Konzeptes und der notwendigen Beratung für Privatwaldbesitzer sind zwar wünschenswert, können jedoch mit dem vorhandenen Personal und den Sachmitteln weder von der staatlichen Forstverwaltung noch von der Abteilung Stadtgrün zusätzlich erbracht werden. Um hier zu schnelleren Ergebnissen zu kommen, könnte auf politischem Weg darauf hingewirkt werden, dass vom Freistaat die Personalausstattung am AELF Fürth dieser Aufgabe angepasst wird.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
Ca.
500 € für Infoveranstaltung |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind
nicht vorhanden
Anlagen:
Anlage 1_SPD-Fraktionsantrag Nr. 0134/2014 vom 23.09.2014
Anlage 2_Grüne Liste-/SPD-Fraktionsantrag Nr. 035/2015 vom 03.03.2015