Betreff
Fraktionsantrag Nr. 134/2014 der SPD-Fraktion und Fraktionsantrag der Grünen Liste und SPD-Stadtratsfraktion Nr. 035/2015: Naherholung und Naturschutz im Wald stärken sowie Antrag auf Ergänzung der Schutzgebietsverordnung für die Brucker Lache
Vorlage
31/066/2015
Aktenzeichen
I/31
Art
Beschlussvorlage

Der Fraktionsanträge Nr. 134/2014 der SPD-Stadtratsfraktion vom 23.09.2014 und Nr. 035/2015 der Grüne-Liste-Fraktion / SPD-Fraktion vom 03.03.2015 sind bearbeitet.

 

Die im Fraktionsantrag Nr. 134/2014 gewünschte Informationsveranstaltung für Bürgerinnen und Bürger wird im Frühjahr 2016 im Meilwald gemeinsam von der Stadt Erlangen und der Unteren Forstbehörde Erlangen (AELF Fürth) durchgeführt.

 

Im Stadtwald Erlangen werden Rückegassen dem Gelände angepasst und – wo immer möglich –die Einmündungen auf die Hauptwege bogenförmig gestaltet.

 

Im Rahmen ihrer  personellen und finanziellen Möglichkeiten wirkt die Staatliche Forstbehörde Erlangen beratend auf eine Integration des Naturschutzes in die Privatwaldbewirtschaftung hin.

 

Eine Änderung der Naturschutzgebietsverordnung für die Brucker Lache (Antrag Nr. 035/2015) wird nicht weiter verfolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

      A) Grundsätzliches:
Das Amt für Umweltschutz und Energiefragen ist für Fragen der Waldbewirtschaftung und
–gestaltung nicht zuständig, insofern basieren die nachfolgenden Ausführungen weitestgehend auf einer Ausarbeitung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth (Untere Forstbehörde Erlangen).

      B) Daten zum Wald im Stadtgebiet Erlangen
Der Fraktionsantrag Nr. 134/2014 der SPD-Fraktion zielt auf den gesamten Wald im Stadtgebiet Erlangen ab, dieser umfasst rund 1.600 Hektar. Grundsätzlich ist zwischen drei Waldbesitzarten zu unterscheiden:


a) „Staatswald“, das ist der Wald im Eigentum des Freistaats Bayern, der im Stadtgebiet Erlangen rund 884 Hektar einnimmt (z.B. Mönau, Klosterholz, Brucker Lache),
b) „Stadtwald“, das ist der Wald im Eigentum der Stadt Erlangen, der rund 345 Hektar einnimmt (hiervon befindet sich ein Teil im Landkreis ERH) und
c) „Privatwald“, das ist der Wald im Eigentum von Privatpersonen, der im Stadtgebiet Erlangen rund 500 Hektar einnimmt und von über 600 WaldbesitzerInnen bewirtschaftet wird. Dazu gehören z.B. die Wälder im Osten des Meilwaldes, die Grünau, die Dechsendorfer Lohe oder ein Teil der Römerreuth.


Die drei Eigentumsarten sind häufig eng miteinander verzahnt und die Eigentumsgrenzen für den Waldbesucher nicht oder nur schwer erkennbar.

fuek-erlangen

 

 

      C) Rechtliche Grundlagen für die Waldbewirtschaftung

è Waldgesetz für Bayern
Das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)stellt je nach Waldbesitzer unterschiedliche Anforderungen an die Waldbewirtschaftung:

Der Staatswald dient dem allgemeinen Wohl in besonderem Maße und ist daher gemäß Art. 18 BayWaldG vorbildlich zu bewirtschaften.
Der Stadtwald ist gemäß Art. 19 Abs. 1 BayWaldG ebenfalls zur vorbildlichen Bewirtschaftung verpflichtet.
Der Privatwald ist gemäß Art. 14 Abs. 1 BayWaldG sachgemäß zu bewirtschaften.

è Bundesnaturschutzgesetz Die forstwirtschaftliche Bodennutzung ist gemäß § 14 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) nicht als (Natur-)Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die forstwirtschaftliche Bodennutzung den Anforderungen des Bundesnaturschutz- und des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie dem sich aus dem Recht der Forstwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie per se nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

 

      D) Bewirtschaftung von Waldflächen = Multifunktionale Forstwirtschaft
Unsere stadtnahen bewirtschafteten Wälder erfüllen die Erholungsfunktion ebenso wie die Naturschutzfunktion und die Produktion des nachwachsenden Rohstoffs Holz auf der gleichen Fläche. Es ist unbestritten, dass die mitteleuropäische Art der multifunktionalen nachhaltigen Waldbewirtschaftung für die Bürger und Bürgerinnen den höchsten Gesamtnutzen erzeugt. Nur durch die Bewirtschaftung können unsere stadtnahen Wälder für die Herausforderungen der Zukunft (z.B. den Klimawandel) „fit“ gemacht werden. Die aktuelle Bundeswaldinventur III zeigt, dass unsere (bewirtschafteten) Wälder sich heute im weltweiten und historischen Vergleich in einem hervorragenden Zustand befinden. Diesen Zustand gilt es zu erhalten und -wo möglich-  zu verbessern.

 

      E) Einsatz von Maschinen im Wald
Waldarbeit ist bis heute eine der gefährlichsten Arbeiten. Jahr für Jahr kommt es auch im hiesigen Raum zu tödlichen Unfällen, fast stets bei der motormanuellen Waldbewirtschaftung oder dem Einsatz der Seilwinde. Auf den Einsatz von Holzerntemaschinen (Harvester) und Holzrückemaschinen (Forwarder) im Wald kann alleine aus Arbeitsschutzgründen heute nicht mehr verzichtet werden. Zudem wird bei richtigem Einsatz die Holzernte mit der Maschine für den Wald oft pfleglicher durchgeführt als das Fällen mit der Motorsäge und dem anschließenden Rücken von Langholz mit Pferd oder Schlepper. Aber auch Holzfällung mit der Motorsäge und Rückung mit der Seilwinde wird weiterhin ihren Platz haben.

 

      F) Dialog von Forst, Naturschutzverbänden, Bürgern und Bürgerinnen, Stadtverwaltung und Politik
Der im Fraktionsantrag erwünschte Dialog wird von der Unteren Forstbehörde in Erlangen seit Jahrzehnten durchgeführt und gepflegt. Dabei beschränkt sich das AELF Fürth-Erlangen nicht nur auf den Staatswald und den Stadtwald, sondern bezieht explizit auch den Privatwald intensiv mit ein. Aufgrund der engen Vernetzung der verschiedenen Waldbesitzarten ist dies auch gar nicht anders möglich. Andererseits ist im Privatwald das freiwillige Entgegenkommen des Grundeigentümers notwendig, da wünschenswerte Maßnahmen zumeist auch eine Erschwerung der forstlichen Bewirtschaftung zur Folge haben. Die Untere Forstbehörde Erlangen hat hier in den vergangenen Jahrzehnten schon beachtenswerte Erfolge erzielt (z.B. Verleihung des Bayerischen Staatspreises für vorbildliche Waldbewirtschaftung an die Waldkorporation Grünau) und ist auf diesem Weg bayernweit führend.
Weitere Gespräche sind jedoch durchaus sinnvoll und sollen im Laufe des Jahres im Sinne des Fraktionsantrags durchgeführt werden.

 

G) Waldrandgestaltung
Schließlich soll aus Erholungs- und aus Naturschutzgründen auf Erlanger Stadtgebiet verstärkt versucht werden, baumarten- und strauchartenreiche Waldränder zu erhalten und neu zu gestalten. Im Stadtwald wird dies seit einigen Jahren vorbildlich praktiziert.

 

H) Rückegassen
Rückegassen sind Teil des Waldes.. Dennoch stören sich viele Besucher des Waldes an den linearen Strukturen der Erschließungslinien, die nicht ihrem Waldempfinden entsprechen. Bereits bei einer Exkursion mit dem Naturschutzbeirat im vergangenen Jahr  hat die Bayerische Forstverwaltung vorgestellt, wie Rückegassen im Erholungswald angelegt werden könnten. Im Stadtwald wird dies bei der Neuanlage der Bestandserschließung umgesetzt. Befinden sich bereits alte Rückegassen im Waldbestand, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese aus Bodenschutzgründen beibehalten oder aus Erholungsgründen verändert werden.

 

Eine Umsetzung im Privatwald ist nur auf freiwilliger Basis möglich. Das AELF wird seine Beratungsaktivitäten in den Erholungswäldern um Erlangen weiter fortführen.

 

      I) Waldnaturschutz in Erlangen
Das „Forchheimer Naturschutzkonzept“ ist ein Teil des Nachhaltigkeitskonzepts der Bayerischen Staatsforsten. Der Forstbetrieb Nürnberg bzw. seine Vorgänger die Forstämter Nürnberg und Erlangen haben ein solches Naturschutzkonzept bereits vor mehreren Jahren erstellt. Auch für die Bewirtschaftung des Stadtwaldes Erlangen hat die Stadt als Eigentümerin neben der Naherholung den Naturschutz als Hauptziel festgelegt. Diese Zielsetzung ist auch in der mittelfristigen Forstbetriebsplanung für den Stadtwald Erlangen aus dem Jahre 2009 fixiert. Diese sogenannte Forsteinrichtung wurde von der Unteren Forstbehörde Erlangen geprüft und offiziell für verbindlich erklärt. Darüber hinaus hat die Untere Forstbehörde für den gesamten Stadtwald Erlangen eine Biotopbaumkartierung durchgeführt. Insofern ist das Naturschutzkonzept des Forstbetriebs Forchheim für den Stadtwald Erlangen keine Neuerung.

Die Erstellung freiwilliger Naturschutzkonzepte im Privatwald auf Stadtgebiet wäre sehr aufwändig. Zudem ist das Einverständnis und die Finanzierung der Maßnahmen durch jeden einzelnen Grundeigentümer erforderlich.

Eine detaillierte Erstellung und eine raschere Umsetzung eines Naturschutzkonzeptes wären nur durch zusätzliches Personal und zusätzliche Sachmittel an der Unteren Forstbehörde sowie beim EB 773 bzw. beim Umweltamt möglich

 

K) Antrag zur Änderung der Naturschutzgebietsverordnung für die Brucker Lache.

 

Der Oberbürgermeister hat mit Schreiben vom 13.04.2015 bei der  Höheren Naturschutzbehörde (Regierung von Mittelfranken) angefragt, ob eine Ergänzung der Schutzgebietsverordnung im Sinne des Fraktionsantrags Nr. 035/2015 erfolgen kann.

 

Die Regierung hat mit Schreiben vom 26.06.2015 folgendes mitgeteilt:

 

Zu den Anregungen und Forderungen hinsichtlich der forstlichen Nutzung in der Brucker Lache (Sebalder Reichswald) nehmen wir wie folgt Stellung:

1.a) Verbot der Waldbewirtschaftung in der Zeit vom 01.03. bis 31.07. jeden Jahres

Regelungen dieser Art hinsichtlich der Vogelbrutzeit sind in anderen Naturschutzgebieten Bayerns üblich, sie wären auch hier angemessen.

Alleine für sich genügt das aber nicht, um ein aufwändiges Änderungsverfahren durchzuführen. Die Bayerischen Staatsforsten bewirtschaften die Wälder in den Naturschutzgebieten, dazu sind sie als Unternehmen des Freistaats Bayern zur vorbildlichen Bewirtschaftung der Wälder des Freistaats verpflichtet. Zur Schonung der Brutbestände innerhalb des Naturschutzgebiets ist eine Verordnungsänderung nicht erforderlich. Dies lässt sich ohne den Aufwand eines Schutzgebietsverfahrens nach Art. 52 BayNatSchG erreichen.

1. b) Befahren nasser und weicher Böden nur bei Frost

Der Einsatz von Forstmaschinen darf in den Bayerischen Staatsforsten nur dann erfolgen, wenn die Böden tragfähig sind und Bodenschäden soweit als möglich vermeidbar sind. Einer Verordnungsänderung bedarf es aus diesem Grund nicht.

1c) Unzulässigkeit des Anbaus standortfremder und nichtheimischer Baumarten

Im Naturschutzgebiet erfolgten in den letzten Jahren keine Pflanzungen solcher Baumarten, die Naturverjüngung von z. B. der Roteiche oder der Robinie werden im Rahmen der Bewirtschaftung nicht gefördert, ganz beseitigen lassen sie sich aber nicht.

In der Verordnung können keine aktiven Maßnahmen gefordert werden, es können nur Regelungen in die Verordnung Aufnahme finden, die aktives Handeln unterbinden sollen. Von Seiten der Bayerischen Staatsforsten ist nicht beabsichtigt, aktiv Baumarten, die nicht der potentiellen natürlichen Vegetation entsprechen, in das Naturschutzgebiet einzubringen.

1d) Horst- und Höhlenbäume dürfen nicht gefällt werden

Ein ausreichender Anteil an stehendem und liegendem Totholz und Altbäumen muss im Gebiet verbleiben.

Diese Forderung ist auch in den Bewirtschaftungsregeln und im Naturschutzkonzept der Bayerischen Staatsforsten vorgesehen und wird auch umgesetzt.

Horst- und Höhlenbäume dürfen generell nicht gefällt werden. Es kann jedoch vorkommen, dass z. B. eine Höhle übersehen wird. Das ist ärgerlich, aber leider unvermeidbar. Weitergehender Regelungen in der Verordnung bedarf es dazu nicht.

Wir teilen die Einschätzungen durchaus und halten die angeregten Verordnungsänderungen aus naturschutzfachlicher Sicht für sinnvoll. Allerdings sind sie unseres Erachtens nicht zwingend notwendig, da der Normadressat, die Bayerischen Staatsforsten, zu einer Bewirtschaftung verpflichtet sind, die diesen Maßstäben zu entsprechen hat.

2a) Erstellung eines Management- und Entwicklungsplans

Die Forderung nach der Erstellung eines Management- und Entwicklungsplans ist zwar nachvollziehbar, wir dürfen jedoch darauf hinweisen, dass es für das Vogelschutzgebiet Nürnberger Reichswald seit 2012 einen abgestimmten Managementplan gibt, der für die Bayerischen Staatsforsten bindend ist. Die Waldbewirtschaftung ist darin, auf die Vogelwelt abgestimmt, geregelt. Zudem sind die aus der Standorterkundung entwickelten Forstwirtschaftspläne auf die Verordnungsinhalte abgestimmt. Das Ziel, standortheimische Bestockungen mit hohem Totholz- und Biotopbaumanteil zu erhalten und zu verbessern, ist festgeschrieben. Das Kerngebiet, das Naturwaldreservat, bedarf keines derartigen Plans.

2b) Kurvenförmige, weniger sichtbare Rückegassen

Gekrümmt verlaufende Rückegassen sind oftmals schwer realisierbar, ändern aber nichts an der Notwendigkeit dieser Rückegassen im Rahmen der heutigen Bewirtschaftungsformen. Allerdings zeigt diese Forderung auch, dass die Rückegassen ein eher ästhetisches Problem darstellen, weniger ein naturschutzfachliches.

Dass die erfolgte Holzernte während der Brutzeit stattfand, darf als Ausnahme angesehen werden.

Abschließend gibt die höhere Naturschutzbehörde zu Bedenken, dass die Wälder außerhalb des Naturwaldreservats in weiten Bereichen erst nach dem 2. Weltkrieg als Fichten- und Kiefernreinbestände gepflanzt wurden, nachdem sie direkt nach dem Krieg kahlgeschlagen worden waren. Diese recht monotonen Altersklassenbestände bedürfen noch lange Zeit der Bewirtschaftung bis sie naturschutzfachlich maßgeblich an Wert gewinnen.

 

Aus den vorgenannten Gründen wird eine Verordnungsänderung des Naturschutzgebiets „Brucker Lache“ für nicht angezeigt gehalten.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Zu Ziffer 1 des Fraktionsantrages Nr. 134/2014: Informationsveranstaltung
Die angeregte Informationsveranstaltung für Bürgerinnen und Bürger findet im Frühjahr 2016 im Meilwald statt. Die Untere Forstbehörde am AELF Fürth hat dankenswerterweise ihre Unterstützung bei der Organisation  zugesagt.

 

Zu Ziffer 2: Rückegassen
Im Stadtwald werden seit der Holzernte 2014/15 neue Rückegassen bogenförmig an bestehende Wege angeschlossen, wenn es die jeweilige örtliche Situation bzw. der Bodenschutz zulassen. Bei schon bestehenden Rückegassen wird im Einzelfall entschieden, ob dem Bodenschutz oder der Erholungsfunktion der Vorrang gewährt wird. Durch diese Arbeitsweise wird die Waldbewirtschaftung später beim Erholungssuchenden als weniger störend empfunden.

 

 

Zu Ziffer 3: Naturschutz
Der Stadtwald und die Staatswälder (Forstbetriebe Forchheim und Nürnberg) berücksichtigen die Naturschutzfunktion bereits jetzt. Im Privatwald bedarf es hierzu zum Teil noch einer intensiven Beratung. Die Untere Forstbehörde ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten hierzu gerne bereit. Allerdings sind die Personal- und Sachressourcen dieser staatlichen Stelle beschränkt. Die  finanzielle und personelle Unterstützung der Forstbehörde durch die Stadt Erlangen im Rahmen eines „Erlanger Modells“ wäre wünschenswert.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Zu Ziffer 3: Die genannten Leistungen bezüglich der Umsetzung des Forchheimer Konzeptes und der notwendigen Beratung für Privatwaldbesitzer sind zwar wünschenswert, können jedoch mit dem vorhandenen Personal und den Sachmitteln weder von der staatlichen Forstverwaltung noch von der Abteilung Stadtgrün zusätzlich erbracht werden. Um hier zu schnelleren Ergebnissen zu kommen, könnte auf politischem Weg darauf hingewirkt werden, dass vom Freistaat die Personalausstattung am AELF Fürth dieser Aufgabe angepasst wird.

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

Ca. 500 € für Infoveranstaltung

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden

 


Anlagen:       

Anlage 1_SPD-Fraktionsantrag Nr. 0134/2014 vom 23.09.2014
Anlage 2_Grüne Liste-/SPD-Fraktionsantrag Nr. 035/2015 vom 03.03.2015