Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
1.
Aktuelle
Zahlenentwicklung
Bei der Anzahl der SGB II beziehenden Personen und Bedarfsgemeinschaften
in Erlangen zeigt sich bis in den April 2015 hinein fast durchgängig ein
Anstieg der Empfängerzahlen auf fast 4.700 Personen (ein Wert, der zuletzt im
Jahr 2009 zu Buche stand). Erst im Mai 2015 ist wieder ein Absinken der
Empfängerzahlen zu erkennen.
Auch bei den Arbeitslosenzahlen, bzw. Arbeitslosenquoten weist Erlangen
im bisherigen Verlauf des Jahres 2015 eine ungünstigere Entwicklung als im
Bundes- und Landestrend auf: Während seit Jahresbeginn die Arbeitslosenquote im
Bund um 0,7 Prozentpunkte, bzw. in Bayern sogar um 0,8 Prozentpunkte zurück
ging, sank die Quote in Erlangen insgesamt (SGB III und SGB II zusammen) seit
Jahresbeginn nur um 0,3 Prozentpunkte, bzw. blieb bei den SGB II-Empfängern in
Erlangen sogar unverändert bei 2,6 %.
2.
Geringfügige
Anhebung der verfügbaren Bundesmittel
Zur Finanzierung von Bundesprogrammen für
Langzeitarbeitslose hatte der Bund zum Jahresbeginn den Jobcentern nur deutlich
gekürzte Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2016 bis 2018 zur Verfügung
gestellt. Verpflichtungsermächtigungen für künftige Haushaltsjahre sind immer
dann erforderlich, wenn Jobcenter längerdauernde Maßnahmen in Gang setzen
wollen, bei denen Haushaltsmittel nicht nur für das laufende, sondern auch für
künftige Haushaltsjahre gebunden werden. Nach entsprechender Kritik aus dem
Bereich der Kommunen und der Länder hat der Bundestag in seinem Beschluss vom
21.05.2015 über den Nachtragshaushalt 2015 wieder eine Anhebung der Verpflichtungsermächtigungen
vorgenommen, die die ursprüngliche Kürzung wieder in etwa zur Hälfte
korrigiert. Für das Jobcenter der Stadt Erlangen bedeutet dies:
Für 2016: Anhebung der
Verpflichtungsermächtigungen um 65.616,00 €
Für 2017: Anhebung der Verpflichtungsermächtigungen
um 62.704,00 €
Für 2018: Anhebung der
Verpflichtungsermächtigungen um 9.626,00 €
Da über den Nachtragshaushalt des Bundes
gleichzeitig auch noch 50 Millionen Euro vorhandener Ausgabereste aus Vorjahren
auf die Verwaltungskostentitel der Jobcenter verteilt wurden, ergibt sich für
das laufende Haushaltsjahr 2015 auch bei den verfügbaren Verwaltungsmitteln
eine geringfügige Anhebung um 35.758,00 € auf nunmehr 3.014.265,00 €. Dieser
Zuwachs bei den Verwaltungsmitteln mindert die Umschichtung aus dem Eingliederungsetat,
sodass dieser Zuwachs letztlich den verfügbaren Eingliederungsmitteln zugutekommt.
3.
Einführung
der assistierten Ausbildung
Im fünften SGB IV Änderungsgesetz wurde mit
Wirkung zum 01.05.2015 – allerdings nur befristet auf drei bis sechs Jahre, je
nach Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns – ein neues arbeitsmarktpolitisches
Instrument in das SGB III und das SGB II
eingefügt: die sog. „assistierte Ausbildung“. Durch dieses neue Instrument
(zusätzliche Unterstützung vor und nach der Aufnahme einer betrieblichen
Ausbildung) sollen mehr junge Menschen zu einem erfolgreichen Abschluss einer
betrieblichen Berufsausbildung im dualen System geführt werden.
Allerdings zeigt sich an diesem Beispiel,
dass auch gut gemeinte Reformabsichten durch einschränkende
Umsetzungsregelungen in der Praxis nur
eine eingeschränkte Wirkung zeigen können:
·
Die
Befristung auf Ausbildungsmaßnahmen, die bis zum 30.09.2018 beginnen, erscheint
schwer nachvollziehbar.
·
gefördert
werden dürfen nur „lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen,
die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche
Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können“.
·
Entgegen
den ursprünglichen Absichten ist mit der Einführung des neuen Instrumentes keinerlei Erhöhung der Eingliederungsmittel
bei den Jobcentern verbunden. Dieses neue Instrument muss vollständig aus den
vorhandenen Jobcenter-Mitteln finanziert werden.
·
In
letzter Minute hat der Gesetzgeber noch einen Absatz 8 in diesen § 130 SGB III
eingefügt, wonach neben „lernbeeinträchtigten“ oder „sozial benachteiligten“
auch solche jungen Menschen gefördert werden können, die „aufgrund besonderer Lebensumstände“
eine Ausbildung nicht ohne Unterstützung schaffen. Dies gilt jedoch nur dann,
wenn
o
sich ein
Dritter mit 50 % der Kosten beteiligt
o
wenn
eine Landeskonzeption zum Übergang Schule/Beruf existiert und
o
wenn
eine Landeskonzeption zur assistierten Ausbildung existiert.
Dass derartige Landeskonzeptionen in Bayern
vorhanden sind, ist uns nicht bekannt.
4.
Wegfall
des Vorrangs der Familienversicherung im Krankenversicherungsrecht
Der mit Wirkung zum 01.01.2016 vom
Gesetzgeber beschlossene Wegfall des Vorrangs der Familienversicherung betrifft
auch die Krankenversicherung für SGB II Bezieher ab 15 Jahren und muss bereits
jetzt im Jobcenter vorbereitet werden.
Zum einen löst dieser Statuswechsel für alle
bislang familienversicherten SGB II Empfänger (Abmeldung Familienversicherung,
Anmeldung Pflichtversicherung) zum 01.01.2016 ein gesetzliches,
14-tägiges-Kassenwahlrecht der betroffenen Personen aus. Zum anderen müssen die
Beiträge spätestens zum 08.01.2016 abgeführt sein, wenn keine Säumniszuschläge
anfallen sollen.
Für die gemeinsamen Einrichtungen (bundesweit
ca. 700.000 betroffene, bisher familienversicherte SGB II Leistungsempfänger)
hat sich die Bundesagentur entschlossen, die Ummeldung zentral – und zunächst
ohne Rücksicht auf das Kassenwahlrecht – zum 01.01.2016 bei der bisherigen
Krankenkasse vorzunehmen, notfalls muss eine rückwirkende Ummeldung zur
gewählten anderen Krankenkasse erfolgen.
Das Jobcenter Erlangen wird sich dieser
Verfahrensweise aus Gründen der Praktikabilität anschließen – allerdings auch
schon eine zusätzliche, vorherige Information der Betroffenen vornehmen, in der
Hoffnung auf eine möglichst frühzeitige Festlegung der Betroffenen auf die
gewünschte Krankenkasse.
5.
Sachstand
zu den Bildungs- und Teilhabeerstattungen, sowie zum Erlangen Pass
siehe hierzu jeweils gesonderte Vorlage
6.
Bereinigung
anhängiger Klagen zur Kostenerstattung zwischen Bund und Optionskommunen
Zum Umfang der gesetzlichen
Erstattungspflicht des Bundes für die Kosten der kommunalen Jobcenter war
zuletzt eine ganze Reihe von gerichtlichen Verfahren zwischen dem Bund und
einzelnen Optionskommunen anhängig. Zwei obergerichtliche Urteile aus der
letzten Zeit haben nun zumindest in Teilbereichen mehr Klarheit gebracht:
·
Im
Urteil vom 02.07.2013 hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass Erstattungsansprüche
des Bundes (zumindest nach der vor 2011 geltenden Rechtslage) ein vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Fehlverhalten des Jobcenters voraussetzen
·
Durch
seine Entscheidung vom 07.10.2014 hat das Bundesverfassungsgericht
grundsätzlich die Prüfungsbefugnis des Bundes gegenüber Optionskommunen bestätigt.
Nach längerer Prüfungs- und Bedenkzeit hat
das BMAS jetzt Konsequenzen gezogen und insgesamt 12 anhängige Gerichtsverfahren
gegen Optionskommunen beendet. Es ging dabei jeweils um Erstattungsforderungen
des Bundes wegen angeblich fehlerhafter Eingliederungsmaßnahmen oder wegen
fehlerhafter Einkommensanrechnung durch die Jobcenter der Optionskommunen.
Weiter vor diversen Gerichten anhängig sind
derzeit noch 7 Klagen zwischen Bund und Optionskommunen, bei denen es um
Erstattungsforderungen des Bundes wegen Verwaltungskosten und um
Säumniszuschläge der Krankenkassen geht. In diesen 7 Klageverfahren strebt der
Bund weiterhin eine Klärung durch höchstrichterliche Entscheidungen an.
Darunter ist auch die vor dem LSG Bayern anhängige Klage der Stadt Erlangen zum
Umfang der Spitzabrechnung von Personalkosten für Leistungssachbearbeiter. Ein
Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung in dieser Sache ist derzeit nicht
absehbar.
- Entwicklungen
in der Leistungsabteilung des Jobcenters
In der Abteilung 501 des Sozialamtes („SGB
II-Leistungssachbearbeitung“)stehen nach wie vor die Bemühungen im Vordergrund,
die Personalfluktuation (Altersgrenze, Versetzung, Mutterschutz) zu bewältigen.
So werden – hoffentlich - in den nächsten 3 Monaten insgesamt 5 Stellen neu
besetzt werden, nachdem uns vom Personalamt 3 Nachwuchskräfte zugesichert wurden,
die nach Abschluss ihrer Ausbildung ab dem Sommer eingearbeitet werden können.
Besonders wichtig ist dabei die schnell gelungene Wiederbesetzung des
Prosoz-Systembeauftragten, der nicht nur für das laufende Funktionieren der
Fachsoftware und die zuverlässige Datenübermittlung an die BA-Statistik
gebraucht wird, sondern auch für die weiteren anstehenden EDV-Projekte
(Einführung des Erlangen-Passes, Einführung des sog. „papierlosen Büros“).
Des Weiteren halten wir es für sehr wünschenswert, auch in der Leistungsabteilung
des Jobcenters im 5. Stock des Rathauses eine Eingangszone – ähnlich der jetzt
im Ausländeramt beabsichtigten Lösung – einzurichten. Dadurch würde nicht nur
die Sicherheitslage im Jobcenter deutlich verbessert. Dadurch könnte auch
Kundenfreundlichkeit und Servicequalität wesentlich erhöht werden. Die Klärung
einfacher Kundenanfragen, die Entgegennahme von Unterlagen oder die Erteilung
von Auskünften usw. wäre dann auch außerhalb der eigentlichen Öffnungszeiten,
bzw. ohne vorherige Terminvereinbarung leichter möglich – und zwar ohne
Personalmehrung. Allerdings wäre dafür die bauliche Einrichtung einer
Eingangszone in den beiden Zimmern gegenüber dem Aufzug erforderlich (die
entsprechenden Mittelanmeldungen dafür müssten im HH 2016 berücksichtigt
werden). Bei den Beschäftigten wird diese Lösung aber vor allem deshalb
befürwortet, weil darin ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der
Sicherheitslage im Jobcenter gesehen wird.
Anlagen: 1. Eckwerte
2. Mittelverbrauch
3. GGFA Sachstandsbericht