Betreff
Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage;
Puchtastraße 20; Fl.-Nr. 1284;
Az.: 2014-1375-VV
Vorlage
63/040/2015
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben und die erforderlichen Befreiungen werden nicht erteilt.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan: 

191

Gebietscharakter:

Allgemeines Wohngebiet (WA)

Widerspruch zum Bebauungsplan:

Traufhöhen, Grund- und Geschossfläche, Vollgeschossanzahl

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Auf o.g. Grundstück soll ein zweigeschossiges Einfamilienhaus mit Tiefgarage errichtet werden.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans 191. Dieser setzt unter anderem folgendes fest:

 

-       Grundfläche maximal 200 m²

-       Geschossfläche maximal 400 m²

-       Traufhöhe bergseitig maximal 3,00 m

-       Traufhöhe talseitig maximal 6,00 m

-       Maximal 1 Vollgeschoss bergseitig und 2 Vollgeschosse talseitig

 

 Im Weiteren wurde mit 2. Deckblatt zu diesem Bebauungsplan festgelegt, dass bei Doppelhäusern eine Grundfläche von maximal 250 m² und eine Geschossfläche von maximal 500 m² zulässig sind.

In einem Vorbescheid zu diesem Grundstück (Az. 2010-154-VO) wurden darüber hinaus eine Aufteilung des Baurechts auf zwei Baukörper zugelassen sowie Befreiungen von den zulässigen Traufhöhen auf bergseitig 4,00 m und talseitig ca. 6,50 m erteilt.

 

Die geplante Neubebauung überschreitet das Maß der baulichen Nutzung gegenüber Bebauungsplan und Vorbescheid in folgenden Punkten:

 

-      Grundfläche von ca. 264 m² statt 200 m² und Geschossfläche von 546 m² statt 400 m² für ein Einfamilienhaus;

-      Traufhöhe von bergseitig ca. 7,65 m und talseitig 10,15 m (bzw. ohne Kellerabgrabung immer noch 6,80 m zzgl. 1,00 m Oberlichtluke);

-      bergseitige (vollständige) Zweigeschossigkeit

 

Die notwendigen umfangreichen Befreiungen können nicht erteilt werden, da sie die Grundzüge der Planung berühren.

 

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass in der BWA-Sitzung vom 06.02.2007 und in der UVPA-Sitzung vom 13.02.2007 einstimmig beschlossen wurde, mit Befreiungen nach § 31 BauGB in diesem Gebiet im Hinblick auf den spezifischen Charakter des Burgbergs restriktiv umzugehen.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

 

 

 


Anlagen:        Lageplan
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