Weisungen an die Verwaltungsratsmitglieder gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung: Wirtschaftsplan 2015
Nach § 6 Abs. 2 der Satzung für das gemeinsame
Kommunalunternehmen „KommunalBIT“
werden die von der Stadt Erlangen bestellten Verwaltungsräte zu folgender
Beschlussfassung im Verwaltungsrat des KommunalBIT ermächtigt:
Der ordentliche Wirtschaftsplan 2015 in der vorgelegten Form (siehe Anlagen) wird beschlossen. Die vorgelegte mittelfristige Finanzplanung wird zur Kenntnis genommen.
1 Ergebnis/Wirkungen
Die Feststellung des
Wirtschaftsplanes liegt in der Zuständigkeit des Verwaltungsrats
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Unternehmenssatzung).
Die entsandten Mitglieder unterliegen in diesem Fall nach § 6 Abs. 2 der
Satzung den Weisungen der jeweiligen Stadt.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
Die stimmberechtigten, von der Stadt Erlangen entsandten Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Stimmrecht in dem vom Stadtrat beschlossenen Sinn aus.
3. Prozesse und Strukturen
Die Weisungsbefugnis der Stadt wird durch Beschluss des Stadtrates ausgeübt.
In den Städten Fürth und Schwabach werden inhaltsgleiche Vorlagen in die Beschlussgremien eingebracht.
Der Vorstand legt satzungsgemäß
dem Verwaltungsrat einen ordentlichen Wirtschaftsplan auf Basis aktueller
Zahlen vor.
Der Wirtschaftsplan ist in Form einer Plan-GuV, sowie einer
Plan-Kapitalflussrechnung in der Anlage dargestellt. Der Stellenplan ist in
anonymisierter Form beigefügt.
Die mittelfristige Finanzplanung bis 2018 ist ebenfalls hinsichtlich
Erfolgs- und Vermögensplan in der Anlage enthalten.
Anlagen: Wirtschaftsplan
der KommunalBIT
Plan-GuV und Plan-Kapitalflussrechnung
Stellenplan 2015
Mittelfristige
Finanzplanung bis 2018