Betreff
Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis
Vorlage
52/048/2015
Aktenzeichen
I/52
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Das gelingende Aufwachsen aller Kinder und Jugendlichen zu befördern und zu unterstützen ist eine der Hauptaufgaben der Jugendarbeit. Kinder und Jugendliche sollen durch die Angebote der Jugendarbeit gestärkt und in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gefördert werden. Dazu gehören an erster Stelle auch die körperliche und die seelische Unversehrtheit (Kindeswohl).

 

Schon immer bestand für einen Träger der Kinder- und Jugendarbeit die Pflicht, zur Betreuung, Beaufsichtigung und Bildung von jungen Menschen nur  Personen einzusetzen, die persönlich und fachlich geeignet sind. Z.B. ist daher im Sport eine Übungsleiterausbildung oder in anderen Bereichen eine Juleica-Ausbildung ein wichtige Basis für die ehrenamtliche Tätigkeit.
Durch das Bundeskinderschutzgesetz vom 1.1.2012 wurde der § 72a des Sozialgesetzbuchs VIII geändert. Durch diese Veränderung soll sichergestellt werden, dass in der Jugendhilfe keine Personen eingesetzt werden, die einschlägig nach bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuches vorbestraft sind.

In der Sportausschusssitzung erfolgt eine Berichterstattung durch Herrn Rottmann und Frau Ulrich über das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis für Übungsleiter in den Sportvereinen sowie über präventive Maßnahmen zur Vorbeugung von sexueller Gewalt.