Betreff
Energiesparberatung für einkommensschwache Haushalte / Vermeidung von Energieschulden und Verhinderung von Stromsperren
hier: zum SPD-Fraktionsantrag Nr. 268/2014 vom 25.11.2014
Vorlage
50/025/2015
Aktenzeichen
V/50/VOA T. 2249
Art
Beschlussvorlage

Die Ausführungen der Verwaltung, sowie der Bericht aus der EStW Energiesparberatung werden zur Kenntnis genommen.

Der SPD-Fraktionsantrag Nr. 268/2014 vom 25.11.2014 ist damit bearbeitet.


Im Antrag Nr. 268/2014 vom 25.11.2014 spricht die SPD-Stadtratsfraktion die Problematik der immer weiter ansteigenden Strom- und Heizungskosten an, die insb. für Transferleistungsempfänger oft schwer zu finanzieren seien und zu Stromsperren führen können. Solche Stromsperren seien jedoch als eine Bedrohung der Menschenwürde anzusehen. Dabei wird auf das Programm „Energieschuldenprävention“ der Stadt Nürnberg hingewiesen, das noch erfolgreicher und weitergehender angelegt sei, als die ebenfalls als gut und erfolgreich eingeschätzte kostenlose Beratungsstelle, die die EStW in Absprache mit Sozial- und Umweltamt in Erlangen aufgebaut haben.

 

Konkret werden folgende Anträge gestellt:

  1. Es wird von den EStW, bzw. vom Sozialamt eine Berichterstattung über die Energiesparberatung und über die Entwicklung von Stromsperren in Erlangen erbeten.
  2. Es wird die Einladung eines Vertreters der Stadt Nürnberg in den UVPA und in den SGA zur Berichterstattung über das Nürnberger ESP-Programm erbeten, sowie die Verwaltung beauftragt Vorschläge zur Übernahme des Nürnberger Programms durch die Stadt Erlangen zu formulieren.
  3. Es wird eine Reihe von detaillierten und konkreten Bedingungen formuliert, die nach Auffassung der Antragstellerin erfüllt sein müssten, bevor von der EStW eine Stromsperre in Erlangen durchgeführt werden darf.
  4. Es wird ein generelles Verbot einer Sperre bei Erdgas und Trinkwasser in Erlangen vorgeschlagen.
  5. Es wird die Einführung der Möglichkeit einer Direktüberweisung von Abschlagszahlungen durch das Jobcenter/Sozialamt in Erlangen gewünscht – inkl. Einführung eines verpflichtenden Beratungstermins.
  6. Es wird gewünscht, dass durch die GGFA bei den Erstausstattungen oder Ersatzbeschaffungen für SGB II und SGB XII Bezieher möglichst nur energieeffiziente Geräte im Sozialkaufhaus angeboten werden.
  7. Schließlich wird gewünscht, dass für den Austausch energiefressender Altgeräte durch energiesparende Neugeräte notfalls auch der Haushaltsposten „Maßnahmen außerhalb des Sozialhilferechts“ in Anspruch genommen werden kann.

 

Zu 1.

Wunschgemäß wird ein Vertreter der EStW Energiesparberatungsstelle in die SGA-Sitzung eingeladen, um mündlich über die Erfahrungen der Beratungsstelle mit der Unterstützung für Transferleistungsempfänger zu berichten.

Ergänzend werden zu den Themen Energiekosten und Energiesperren von der Verwaltung noch folgende Informationen angefügt:

  • Zur tatsächlichen Entwicklung der Energiepreise in Erlangen seit 2011 wird auf die in der Anlage abgedruckte Tabelle verwiesen

·         Zur Entwicklung der Anzahl der Stromsperren im Bereich der EStW

 

 

2012

2013

2014

angedrohte Sperren

3.171

3.419

3.116

ausgefertigte Sperrzettel

486

451

404

durchgeführte Sperren

267

285

223


Der Zahlenunterschied zwischen den „ausgefertigten Sperrzetteln“ und den tatsächlich durchgeführten Sperren ist dadurch zu erklären, dass relativ häufig durch bestimmte Umstände (z.B. kurzfristige Begleichung der Schulden, kein Zugang zum Zähler, Fristverlängerung vor Ort eingeräumt usw.) von der Umsetzung der Sperre abgesehen wird.

Bezogen auf die Zahlen des Jahres 2013 wurden Stromsperren in der Stadt Erlangen (etwa 2 Sperren pro 1.000 Einwohner) nur etwa halb so oft verfügt, wie im bundesweiten Vergleich (etwa 4 Sperren pro 1.000 Einwohner).

  • Bei der Bearbeitung der Problematik von Energieschulden muss bei Kunden des Jobcenters (SGB II-Bezieher) folgende rechtliche Differenzierung beachtet werden:
    1. Bei einer Nachzahlungspflicht aufgrund eines Mehrverbrauchs von Energie im Abrechnungszeitraum trotz Zahlung der geforderten Abschläge: hier handelt es sich um einen vom Regelsatz umfassten Bedarf, der bei Unabweisbarkeit (z.B. bei drohender Stromsperre, wenn keine Ratenzahlung an das Versorgungsunternehmen möglich ist) über ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II (Kostenträger Bund) abgedeckt werden kann.
    2. Bei Schulden aus Rückständen aus nichtgeleisteten Vorauszahlungen oder Abschlägen: diese Energieschulden können als Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden (Kostenträger Kommune), soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder bei vergleichbarer Notlage gerechtfertigt ist. In der Praxis des Jobcenters Erlangen wird dies z.B. immer dann bejaht, wenn eine Sperre der Strom- und Gasversorgung unmittelbar bevorsteht und Kleinkinder oder kranke/behinderte Menschen in der Bedarfsgemeinschaft leben. Vor einer Kostenübernahme selbstverschuldeter Nachforderungen muss der Leistungsberechtigte jedoch vergeblich versucht haben, sich aus eigener Kraft zu helfen. Zu den Anstrengungen gehört der Nachweis, dass das Energieversorgungsunternehmen eine Ratenzahlung ablehnt und der Betroffene auch durch den Einsatz von Schonvermögen nicht im Stande ist, die Schulden zu begleichen.
    3. Bei Nachforderungen für Heizkosten: diese sind nicht als klassische Energieschulden zu werten, da sie im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II als Zuschuss zu übernehmen sind (Kostenträger Kommune). Mit Gas heizen in Erlangen nur sehr wenige Leistungsempfänger. Die Abrechnungen in diesen Fällen sind durchwegs nachvollziehbar und Probleme nicht bekannt.
  • Zur allgemeinen Beratungspraxis im Jobcenter Erlangen: die Energieberatungsstelle der Stadtwerke ist den Sachbearbeitern des Jobcenters bekannt. Die Mitarbeiter der Energieberatungsstelle haben sich und ihre Arbeit schon mehrmals in den Abteilungsbesprechungen vorgestellt. Ein erneuter Austausch, wird – aufgrund der hohen Fluktuation bei der Mitarbeiterschaft – bei Bedarf immer wieder wiederholt. Im Jobcenter liegen auch entsprechende Flyer der Beratungsstelle aus. Bei auffälligen hohen Stromabschlägen oder auch bei nicht erklärbaren Stromrechnungen werden die Bürger generell an die Energieberatungsstelle verwiesen.
  • Zur Möglichkeit der Direktüberweisung von Stromabschlägen an die Stadtwerke: nach dem Gesetz sollen die Leistungsberechtigten im Rahmen der Selbsthilfe die Stromabschläge grundsätzlich selbst an den Stromlieferanten zahlen. Eine Direktzahlung an den Stromversorger darf nach dem Gesetz nicht gegen den Willen des Betroffenen erfolgen, außer wenn die zweckentsprechende Verwendung der Gelder nicht anderweitig sichergestellt werden kann (§ 22 Abs. 7 SGB II). Dies trifft dann zu, wenn Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Stromversorgung führen können (§ 22 Abs. 7 Nr. 2 SGB II). Vom Jobcenter der Stadt Erlangen wird derzeit in insgesamt 361 Fällen (ca. 14 % aller Bedarfsgemeinschaften) der Abschlag für Stromkosten direkt an die Stadtwerke überwiesen.
  • Auswertung der Fälle von Stromschulden bei SGB II-Beziehern in der Stadt Erlangen: für die Kalenderjahre 2012 und 2013 wurden Auswertungen erstellt, in wie vielen Fällen Stromschulden (differenziert nach den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und damit Kostenträgern) tatsächlich übernommen wurden. Insoweit wird auf die als Anlage abgedruckten Tabellen über Fallzahlen und den jeweiligen finanziellen Aufwand verwiesen (jeweils maßgeblich sind die Spalten „Stromschulden kommunal“ gem. § 22 Abs. 8 SGB II und die Spalte „Stromdarlehen“ gem. § 24 Abs. 1 SGB II). Aussagen, ob bei den ausgewerteten Fällen die Stromsperre nur angedroht und nicht verhängt wurde oder bereits verhängt war, können in diesem Zusammenhang nicht getroffen werden. Zusammenfassend kann jedoch festgestellt werden, dass die absoluten Zahlen von 2012 (47) auf 2013 (38) um fast 20 % zurückgegangen sind, während das dafür benötigte finanzielle Kostenvolumen von 2012 (15.079,10 €) auf 2013 (17.930,20 €) um ca. 16 % gestiegen ist.
  • Auswertungen zu den Nachforderungen für Heizkosten sind nicht möglich, da diese im Monat der Fälligkeit den Bedarf für die Kosten der Unterkunft erhöhen und daher nicht separat ausgewiesen werden.
  • Hinzuweisen ist weiter darauf, dass eine enge Zusammenarbeit und ein rascher Informationsaustausch zwischen Jobcenter und den Stadtwerken schon immer praktiziert wird, um Fälle von Stromsperren möglichst zu reduzieren, bzw. zu verhindern. Ähnlich positive Wirkungen werden im Bereich von Mietschulden auch bereits durch die enge Zusammenarbeit mit der GeWoBau erzielt. Besonders hilfreich ist in beiden Bereichen auch der Einsatz des, seit 2008 aufgebauten sozialpädagogischen Dienstes in der Abt. 503, der seinerseits besonders eng vernetzt mit dem „Sonderfonds gegen Armut und Obdachlosigkeit in Erlangen“ zusammenarbeitet und auf diesem Weg in vielen Fällen praktisch weiterhelfen kann - unabhängig von den engen Möglichkeiten der sozialhilferechtlichen Vorschriften. Gerade im Bereich der Stromschulden hat sich im letzten Jahr beim sozialpädagogischen Dienst, bzw. beim Sonderfonds eine deutliche Steigerung der Anzahl der Hilfefälle ergeben. Aus Sicht des Sozialamts ist dieser Weg der Unterstützung aber gerade deshalb besonders hilfreich und effizient, weil die Betroffenen hier ganzheitliche Unterstützung erfahren – ohne die Beschränkung auf sozialhilferechtliche Befugnis-Normen und mit Blick auf eine nachhaltige Überwindung der Notlage.

 

Zu 2.

ESP-Programm in der Stadt Nürnberg

Von der gewünschten Einladung eines Vertreters der Stadt Nürnberg zur Vorstellung des Nürnberger ESP-Programms mit dem Ziel der Übernahme dieses Programms durch die Stadt Erlangen wurde Abstand genommen. Zum einen ist festzustellen, dass sowohl hinsichtlich von Art und Umfang der Beratungsdienstleistungen, wie auch hinsichtlich des Umfangs der Beratungserfolge in Erlangen und Nürnberg durchaus vergleichbar gute Effekte und Erfolge erzielt werden (siehe z.B. EN Bericht vom 27.02.2013 für Erlangen und NN Bericht vom 25.03.2014 für Nürnberg). Darüber hinaus ist das Nürnberger ESP-Programm von der organisatorischen Struktur und von der Finanzierung so angelegt, dass eine Übernahme durch die Stadt Erlangen nicht möglich, bzw. nicht sinnvoll erscheint. So steht die EStW-Beratungsstelle in Erlangen z.B. für alle Bürger der Stadt offen und wird finanziell vollständig von den Erlanger Stadtwerken getragen. Dem gegenüber ist das Nürnberger ESP-Programm auf bestimmte Stadtteile beschränkt, da ein Teil der Finanzierung über das Bund-Länder-Programm „soziale Stadt“ erfolgt. Die Beratungstätigkeit in Nürnberg wird von 8 professionellen, freiberuflich tätigen Beratern durchgeführt (in Erlangen durch kompetente EStW Fachleute), dementsprechend verursacht das Nürnberger ESP-Programm einen erheblichen Finanzbedarf im städtischen Haushalt (kommunale Mittel des Sozialamts, sowie des Umweltreferats) die insgesamt bei weitem nicht ausreichend sind und Jahr für Jahr durch akquirierte Spendenmittel in erheblichem Umfang aufgestockt werden müssen (in Zweifel von Versorgungsunternehmen oder aus der Versicherungswirtschaft). Im Einzelnen wird hierzu auf die ausführliche Darstellung des Nürnberger Sozialamtes für die Sitzung des Nürnberger Sozialausschusses vom 02.07.2009 verwiesen.

Das Angebot der Energieberatung in Erlangen durch fachkompetente EStW Beschäftigte und auf Kosten der EStW erscheint im Gegenteil wesentlich effizienter und „schlanker“ als die Nürnberger Lösung, freiberufliche Kräfte einzusetzen, dies über das Sozialamt zu organisieren und den dafür benötigten Finanzaufwand zum Teil über den städtischen Haushalt und zum Teil über Spendenakquise bereitzustellen.

 

Zu 3.

Die Möglichkeit der Versorgungsunternehmen zur Durchsetzung ausstehender Zahlungsforderungen Sperrmaßnahmen beim Bezug von Strom, Gas oder Wasser vorzunehmen ist vom Gesetzgeber in den entsprechenden Lieferbestimmungen ausdrücklich vorgesehen (§ 19 Abs. 2 StromGVV, § 19 Abs. 2 GasGVV, § 30 Abs. 2 AVBWasserV). Weitere Voraussetzung ist in allen Fällen lediglich, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in allen Einzelfällen gewahrt sein muss. Die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Bezugsunterbrechungen zur Durchsetzung ausstehender Zahlungen wurde von der Rechtsprechung auch mehrfach ausdrücklich bestätigt.

Nach unseren Erfahrungen wird von den EStW auch tatsächlich vor jeder Verhängung einer Bezugssperre in jedem Einzelfall der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz überprüft. Eine derart differenzierte Selbstbeschränkung, wie unter Ziffer 3 des Fraktionsantrages beschrieben, sehen die EStW allerdings nicht als zielführend an. Da die Kunden bei Vornahme der Sperre tagsüber oft nicht zu Hause sind, müsste eventuell mehrmals und auch am Abend der Kunde angefahren werden. Die Kosten für einen zusätzlichen Mitarbeiter bzw. Vergütungen außerhalb der Arbeitszeit erscheinen jedoch nicht wirtschaftlich finanzierbar und zielführend. Allerdings befinden sich Sozialamt und EStW im Gespräch um ein gemeinsames Informationsschreiben zu entwerfen, das die betroffenen Haushalte ausdrücklich auf evtl. bestehende Unterstützungsmöglichkeiten des Sozialamtes (inkl. des sozialpädagogischen Dienstes) hinweist und die betroffenen Haushalte auffordert, diese eventuell bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten des Sozialamtes zur Vermeidung einer Bezugssperre in Anspruch zu nehmen.

 

Zu 4.

Für die Vereinbarung eines generellen Verbotes einer Bezugssperre von Erdgas und Trinkwasser wird von EStW und Sozialamt kein Bedarf gesehen. Nach Aussage der EStW erfolgen Gassperren erfahrungsgemäß maximal 2-3 mal im Jahr und Wassersperren erfahrungsgemäß ca. 5-8 mal pro Jahr. Entsprechende Fälle bei SGB II-Empfängern sind dem Sozialamt nicht bekannt. Hinzu kommt für den Bezug von Trinkwasser, dass die entsprechenden Kosten in der Regel vom Grundstückseigentümer und nicht vom Mieter zu bezahlen sind und somit im Regelfall das Klientel des Sozialamts nicht betroffen ist.

 

 

Zu 5.

Zur Nutzung der Möglichkeit einer Direktüberweisung von Abschlagszahlungen durch das Jobcenter oder das Sozialamt wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1 verwiesen. Daraus wird deutlich, dass von dieser Möglichkeit im Sozialamt – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - bereits intensiv Gebrauch gemacht wird.

 

Zu 6.

Nach Auskunft aus dem Sozialkaufhaus der GGFA ist sichergestellt, dass alle dort angebotenen Elektrogeräte die Energieeffizienzklasse A aufweisen. Eine bessere Klasse würde zu hohe Anschaffungskosten verursachen.

 

Zu 7.

Selbstverständlich wird schon immer im Sozialamt auch der Haushaltsposten „Maßnahmen außerhalb des Sozialhilferechts“ unter anderem auch zur Vermeidung von Energiesperren oder zur Anschaffung energiesparender Neugeräte verwendet. Es erfolgt allerdings keine Beschränkung dieses Haushaltspostens auf derartige Ausgaben. Da im realen Leben so vielgestaltige Notlagen entstehen, die nur durch Unterstützungsmöglichkeiten außerhalb der sozialhilferechtlichen Bestimmungen zu lösen und zu beheben sind, kann eine solche Beschränkung des Haushaltspostens auf die Finanzierung energiesparender, neuer Haushaltsgeräte nicht verantwortet werden.

 


Anlagen:        1. Entwicklung Energiepreise seit 2011

                        2. Ausgaben Darlehen

                        3. Fallzahlen Darlehen