Betreff
Umsetzung Strategie Entwicklung von neuem Wohnungsbau in Erlangen - Einführung einer Quote für geförderten Eigenheimbau
Vorlage
611/019/2014
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

1.    Bei der Ausweisung von neuen Wohngebieten soll ein Anteil von 25 % der neu zu
schaffenden Wohnbauflächen für Einfamilienhäuser (Doppel- und Reihenhäuser) für
den geförderten Eigenheimbau gesichert werden, wenn das Baugebiet mindestens
16 Doppel- und/oder Reihenhäuser umfasst.
Im Rahmen des Strategiepapiers Wohnen ist dies eine weitere Maßnahme.

  1. Das Ziel soll wie folgt erreicht werden:

 

a)    Beim Verkauf von städtischen Baugrundstücken für Einfamilienhäuser wird ein Ziff. 1 entsprechender Anteil nur an förderberechtigte Erwerber verkauft.

b)    Beim Abschluss von bebauungsplanbegleitenden Städtebaulichen Verträgen sollen
Regelungen entsprechend Ziff. 1 vereinbart werden, wenn die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sind (§ 11 Abs. 2 S. 1 BauGB).

c)    Bei Baugebieten, die nicht im Eigentum der Stadt sind bzw. für die kein Städtebaulicher Vertrag geschlossen wird, sollen grundsätzlich im Bebauungsplan Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der
sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB).

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Ausgangssituation

 

Die Nachfrage nach Wohnraum in allen Segmenten übersteigt das vorhandene Angebot in
Erlangen bei weitem. Dies zeigt sich auch anhand der gestiegenen Miet- und Kaufpreise.

 

Für viele Haushalte mit mittlerem Einkommen ist es aufgrund der hohen Kaufpreise zunehmend schwieriger, ein für sie entsprechendes Eigenheim in Erlangen zu erwerben. Das zeigen auch die überschaubaren Fallzahlen bei der Förderung von neugebauten Eigenheimen. So gab es in den letzten 10 Jahren jährlich durchschnittlich nur 10 Fälle in diesem Fördersegment.

 

Ziel

 

In Erlangen sollen vermehrt preiswerte Einfamilienhäuser in Form von Doppel- und Reihenhäusern entstehen, die den Förderrichtlinien entsprechen und von förderberechtigten Haushalten erworben werden können.

           

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Bei der Ausweisung neuer Baugebiete sollen 25 % der Wohnbauflächen für Einfamilienhäuser (Doppel- und Reihenhäuser) für den geförderten Eigenheimbau gesichert werden. Dies gilt auch bei der Aufteilung von Grundstücken in Miteigentumsanteile und der Bildung von Sondereigentum an einzelnen Einfamilienhäusern.

 

Die Einführung der Quote ergänzt die vom Stadtrat am 23.10.2014 beschlossene Regelung, dass in Zukunft bei der Ausweisung neuer Baugebiete 25 % der Wohnbauflächen für Geschosswohnungsbau für den geförderten Mietwohnungsbau zu sichern sind.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Geförderter Eigenheimbau

 

Die Wohnraumförderung ist eine staatliche Förderung des Freistaats Bayern.
Antragsberechtigt sind Haushalte, die die Einkommensgrenze des Bayer. Wohnraumförde-rungsgesetzes einhalten. Auch sind Obergrenzen für Kosten und Ausstattung des zu fördernden Eigenheims vorgegeben, um die Förderung von Luxusobjekten auszuschließen.

 

Zukünftig soll bei der Neuausweisung von Wohngebieten ein Anteil von 25 % der neu zu schaffenden Wohnbauflächen für Einfamilienhausbau für den geförderten Eigenheimbau gesichert werden, wenn das Baugebiet mindestens 16 Doppel- und/oder Reihenhäuser umfasst. Der niedrige Schwellenwert soll gewährleisten, dass möglichst viele neue geförderte Eigenheime entstehen. Auch aus gebäudetypologischer Sicht macht der Schwellenwert Sinn, da bei
Anwendung der Quote mindestens 4 geförderte Eigenheime entstünden, die zum Beispiel in 4 Doppelhaushälften oder einer Reihenhauszeile untergebracht werden könnten.

 

In der Nachbarstadt Nürnberg gibt es eine ähnliche Regelung, die ab einem Schwellenwert von 30 Doppel- und/oder Reihenhäusern greift. Im Hinblick auf vergangene Verfahren in Erlangen hätte die Regelung zum Beispiel bei den Bebauungsplänen Nr. T 244a Vogelherd Süd-West (ca. 21 Doppel- und Reihenhäuser) und Nr. 391 Wohngebiet Neumühle (ca. 43 Doppel- und Reihenhäuser) Anwendung gefunden.

 

 

 

 

 

Verkauf von städtischen Bauflächen für Eigenheimbau

 

Bei zukünftigen städtischen Baugebieten mit Bauflächen für Einfamilienhäuser soll ein Anteil von 25% der Baugrundstücke nur an förderberechtigte Erwerber verkauft werden.

 

Regelung über städtebauliche Verträge

 

Beim Abschluss von bebauungsplanbegleitenden Städtebaulichen Verträgen sollen, soweit rechtlich zulässig, Regelungen aufgenommen werden, wonach der Vorhabenträger 25 % der

zu errichtenden Einfamilienhäuser für den geförderten Eigenheimbau vorzusehen hat.

 

Alle der Schaffung von gefördertem Eigenheimbau dienenden Regelungen in städtebaulichen Verträgen müssen der Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele dienen. Somit muss in jedem Bebauungsplanverfahren, auf das der Städtebauliche Vertrag Bezug nimmt, die Erforderlichkeit von gefördertem Eigenheimbau für den Einzelfall städtebaulich begründet werden. Dies kann zum Beispiel über das städtebauliche Ziel einer sozialen Durchmischung und der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen erfolgen.

 

Die vereinbarten Leistungen eines Städtebaulichen Vertrages müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Dazu ist eine Gesamtbetrachtung aller vertraglichen Verpflichtungen sowie der wirtschaftlichen Begleitumstände vorzunehmen.

 

Um die Vorhabenträger bei der Erfüllung der in den städtebaulichen Verträgen festgelegten Quote zu unterstützen, wird die Verwaltung die Förderberechtigung der Interessenten objektbezogen prüfen.

 

Festsetzungsmöglichkeit im Bebauungsplan

 

Bei Baugebieten, die nicht im Eigentum der Stadt sind bzw. für die kein Städtebaulicher Vertrag geschlossen wird, sollen grundsätzlich im Bebauungsplan 25 % der Flächen für Einfamilienhausbau als Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB). Die Festsetzung bedarf einer städtebaulichen Begründung.

 

Da im Bebauungsplan nur die Flächen für geförderten Wohnungsbau festgesetzt werden
können, hängt dessen Realisierung jedoch vom Willen des jeweiligen Eigentümers ab.

 

Befreiung von der Bindung

 

Die Vorgabe, geförderte Eigenheime zu erstellen, entfällt, wenn keine Fördermittel zum Zeitpunkt der Planung und Realisierung eines konkreten Bauvorhabens zur Verfügung stehen.

 

Werden Fördermittel nicht in Anspruch genommen, gilt die Bindung als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erwerber förderberechtigt sind.

 

Werden für über Städtebauliche Verträge gesicherte Flächen für Einfamilienhäuser innerhalb von zwei Jahren nach Eingang der Baubeginnsanzeige trotz nachgewiesener Vermarktungsbemühungen keine förderberechtigten Erwerber gefunden, kann der Vorhabenträger über die gebundenen Grundstücke frei verfügen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen: