1.
Bei der Ausweisung von neuen Wohngebieten soll
ein Anteil von 25 % der neu zu
schaffenden Wohnbauflächen für Einfamilienhäuser (Doppel- und Reihenhäuser) für
den geförderten Eigenheimbau gesichert werden, wenn das Baugebiet mindestens
16 Doppel- und/oder Reihenhäuser umfasst.
Im Rahmen des Strategiepapiers Wohnen ist dies eine weitere Maßnahme.
- Das Ziel soll wie folgt erreicht werden:
a)
Beim Verkauf von städtischen Baugrundstücken für
Einfamilienhäuser wird ein Ziff. 1 entsprechender Anteil nur an
förderberechtigte Erwerber verkauft.
b) Beim
Abschluss von bebauungsplanbegleitenden Städtebaulichen Verträgen sollen
Regelungen entsprechend Ziff. 1 vereinbart werden, wenn die vereinbarten Leistungen
den gesamten Umständen nach angemessen sind (§ 11 Abs. 2 S. 1 BauGB).
c) Bei
Baugebieten, die nicht im Eigentum der Stadt sind bzw. für die kein Städtebaulicher
Vertrag geschlossen wird, sollen grundsätzlich im Bebauungsplan Flächen
festgesetzt werden, auf denen nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit
Mitteln der
sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB).
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Ausgangssituation
Die Nachfrage nach Wohnraum in
allen Segmenten übersteigt das vorhandene Angebot in
Erlangen bei weitem. Dies zeigt sich auch anhand der gestiegenen Miet- und
Kaufpreise.
Für viele Haushalte mit
mittlerem Einkommen ist es aufgrund der hohen Kaufpreise zunehmend schwieriger,
ein für sie entsprechendes Eigenheim in Erlangen zu erwerben. Das zeigen auch
die überschaubaren Fallzahlen bei der Förderung von neugebauten Eigenheimen. So
gab es in den letzten 10 Jahren jährlich durchschnittlich nur 10 Fälle in diesem
Fördersegment.
Ziel
In Erlangen sollen vermehrt
preiswerte Einfamilienhäuser in Form von Doppel- und Reihenhäusern entstehen,
die den Förderrichtlinien entsprechen und von förderberechtigten Haushalten
erworben werden können.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Bei der Ausweisung neuer Baugebiete sollen 25 % der Wohnbauflächen für Einfamilienhäuser (Doppel- und Reihenhäuser) für den geförderten Eigenheimbau gesichert werden. Dies gilt auch bei der Aufteilung von Grundstücken in Miteigentumsanteile und der Bildung von Sondereigentum an einzelnen Einfamilienhäusern.
Die Einführung der Quote ergänzt
die vom Stadtrat am 23.10.2014 beschlossene Regelung, dass in Zukunft bei der
Ausweisung neuer Baugebiete 25 % der Wohnbauflächen für Geschosswohnungsbau für
den geförderten Mietwohnungsbau zu sichern sind.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Geförderter
Eigenheimbau
Die
Wohnraumförderung ist eine staatliche Förderung des Freistaats Bayern.
Antragsberechtigt sind Haushalte, die die Einkommensgrenze des Bayer.
Wohnraumförde-rungsgesetzes einhalten. Auch sind Obergrenzen für Kosten und
Ausstattung des zu fördernden Eigenheims vorgegeben, um die Förderung von
Luxusobjekten auszuschließen.
Zukünftig
soll bei der Neuausweisung von Wohngebieten ein Anteil von 25 % der neu zu
schaffenden Wohnbauflächen für Einfamilienhausbau für den geförderten
Eigenheimbau gesichert werden, wenn das Baugebiet mindestens 16 Doppel-
und/oder Reihenhäuser umfasst. Der niedrige Schwellenwert soll gewährleisten,
dass möglichst viele neue geförderte Eigenheime entstehen. Auch aus
gebäudetypologischer Sicht macht der Schwellenwert Sinn, da bei
Anwendung der Quote mindestens 4 geförderte Eigenheime entstünden, die zum Beispiel
in 4 Doppelhaushälften oder einer Reihenhauszeile untergebracht werden könnten.
In der
Nachbarstadt Nürnberg gibt es eine ähnliche Regelung, die ab einem Schwellenwert
von 30 Doppel- und/oder Reihenhäusern greift. Im Hinblick auf vergangene Verfahren
in Erlangen hätte die Regelung zum Beispiel bei den Bebauungsplänen Nr. T 244a
Vogelherd Süd-West (ca. 21 Doppel- und Reihenhäuser) und Nr. 391 Wohngebiet Neumühle
(ca. 43 Doppel- und Reihenhäuser) Anwendung gefunden.
Verkauf
von städtischen Bauflächen für Eigenheimbau
Bei
zukünftigen städtischen Baugebieten mit Bauflächen für Einfamilienhäuser soll
ein Anteil von 25% der Baugrundstücke nur an förderberechtigte Erwerber
verkauft werden.
Regelung über städtebauliche
Verträge
Beim Abschluss von
bebauungsplanbegleitenden Städtebaulichen Verträgen sollen, soweit rechtlich
zulässig, Regelungen aufgenommen werden, wonach der Vorhabenträger 25 % der
zu errichtenden Einfamilienhäuser für den geförderten Eigenheimbau vorzusehen hat.
Alle der Schaffung von
gefördertem Eigenheimbau dienenden Regelungen in städtebaulichen Verträgen
müssen der Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele
dienen. Somit muss in jedem Bebauungsplanverfahren, auf das der Städtebauliche
Vertrag Bezug nimmt, die Erforderlichkeit von gefördertem Eigenheimbau für den
Einzelfall städtebaulich begründet werden. Dies kann zum Beispiel über das
städtebauliche Ziel einer sozialen Durchmischung und der Vermeidung einseitiger
Bevölkerungsstrukturen erfolgen.
Die vereinbarten Leistungen
eines Städtebaulichen Vertrages müssen den gesamten Umständen nach angemessen
sein. Dazu ist eine Gesamtbetrachtung aller vertraglichen Verpflichtungen sowie
der wirtschaftlichen Begleitumstände vorzunehmen.
Um die Vorhabenträger bei der
Erfüllung der in den städtebaulichen Verträgen festgelegten Quote zu
unterstützen, wird die Verwaltung die Förderberechtigung der Interessenten objektbezogen
prüfen.
Festsetzungsmöglichkeit im
Bebauungsplan
Bei Baugebieten, die nicht im
Eigentum der Stadt sind bzw. für die kein Städtebaulicher Vertrag geschlossen
wird, sollen grundsätzlich im Bebauungsplan 25 % der Flächen für
Einfamilienhausbau als Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Wohngebäude
errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
gefördert werden können (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB). Die Festsetzung bedarf einer
städtebaulichen Begründung.
Da im
Bebauungsplan nur die Flächen für geförderten Wohnungsbau festgesetzt werden
können, hängt dessen Realisierung jedoch vom Willen des jeweiligen Eigentümers
ab.
Befreiung
von der Bindung
Die Vorgabe,
geförderte Eigenheime zu erstellen, entfällt, wenn keine Fördermittel zum
Zeitpunkt der Planung und Realisierung eines konkreten Bauvorhabens zur
Verfügung stehen.
Werden Fördermittel nicht in Anspruch genommen, gilt die Bindung als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erwerber förderberechtigt sind.
Werden für über Städtebauliche Verträge gesicherte Flächen für Einfamilienhäuser innerhalb von zwei Jahren nach Eingang der Baubeginnsanzeige trotz nachgewiesener Vermarktungsbemühungen keine förderberechtigten Erwerber gefunden, kann der Vorhabenträger über die gebundenen Grundstücke frei verfügen.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: