Die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Erlangen (Entwässerungssatzung – EWS) (Entwurf vom 24.09.2014, Anlage) wird beschlossen.
Im Wesentlichen
wird die Entwässerungssatzung der Stadt Erlangen an die aktuelle Musterentwässerungssatzung
des Bayerischen Staatsministeriums des Innern bzw. an die aktuelle Rechtslage
angepasst. Größtenteils entsprechen die Regelungen des neuen Satzungsentwurfs
den Regelungen, die schon bisher in der Entwässerungssatzung der Stadt Erlangen
enthalten sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte aufgezeigt, die eine
Änderung im Vergleich zur aktuellen Entwässerungssatzung darstellen:
- § 4 Abs. 5
wird dahingehend geändert, dass ein Benutzungsrecht der öffentlichen Entwässerungseinrichtung
nicht besteht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von
Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Eine Versickerung von
Niederschlagswasser auf dem Grundstück wird damit zukünftig gefordert,
wenn die vorhandenen Bodenverhältnisse dies ermöglichen. Dadurch reduziert
sich die sonst anfallende Abwassermenge bei neu anzuschließenden
Grundstücken erheblich. Die öffentliche Entwässerungsanlage wird damit
hydraulisch entlastet und die Reinigungskosten verringern sich. Durch die
damit einhergehende Energieersparnis ist diese neue Regelung auch aus
ökologischen Gesichtspunkten sinnvoll.
- § 8 Abs. 1
ergänzt die bisherige Regelung dahingehend, dass bestehende
Grundstücksanschlüsse bei geplanter Stilllegung auch zu beseitigen sind.
- § 11 Abs. 3
wird um die Regelung ergänzt, dass der Grundstückseigentümer die
Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße
Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen
nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer
prüfen zu lassen hat. Diese Regelung bringt den Vorteil mit sich, dass
eine mögliche Fehlverlegung frühzeitig erkannt und deutlich kostengünstiger
und einfacher korrigiert werden kann, als wenn der Fehler erst nach Verdeckung
der Leitungen entdeckt wird.
- § 11 Abs. 4
regelt die Pflicht zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung und ändert die
bisherige Regelung dahingehend ab, dass die Prüfung auf Dichtheit von
einem nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer
durchzuführen ist. Nach der bisherigen Regelung kann die Dichtheitsprüfung
auch von dem Unternehmen durchgeführt werden, das die Grundstücksentwässerungsanlage
verlegt hat. Die Einführung des Vier-Augen-Prinzips soll eine
größtmögliche Objektivität und Qualität der Überprüfung gewährleisten.
- § 12
regelt die wiederkehrende Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage. Die
bisherige Entwässerungssatzung enthält starre Fristen (alle 15 Jahre bei
gewerblichem Abwasser bzw. alle 20 Jahre bei nicht gewerblichem Abwasser).
Diese Fristen sollen durch einen dynamischen Verweis auf die DIN 1986-30
ersetzt werden. Die Prüfzyklen der aktuellen DIN 1986-30 sind teilweise
länger als die starren Fristen der gültigen Entwässerungssatzung der Stadt
Erlangen. Ein Verweis auf die DIN 1986-30 ist somit für die Bürger vorteilhafter
als die bisherige Regelung. Private Neubauten sind erstmalig nach 30
Jahren (bisher nach 20 Jahren) und dann alle 20 Jahre zu prüfen. Gewerbliche
Neubauten sind wiederkehrend alle 20 Jahre (bisher alle 15 Jahre) zu
prüfen.
- § 23
wurde neu eingefügt und ermöglicht Abweichungen von den Vorschriften der
Entwässerungssatzung, wenn diese mit dem Zweck der jeweiligen Anforderung
und den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Durch diese Regelung kann
auf atypische Einzelfälle reagiert werden. Die bisherige Entwässerungssatzung
enthält eine solche Abweichungsmöglichkeit nicht.
Anlagen: Entwurf der Satzung für die öffentliche
Entwässerungsanlage der Stadt Erlangen
vom 24.09.2014