Betreff
Neuerlass der Entwässerungssatzung
Vorlage
30-R/007/2014
Aktenzeichen
III/30-R; VI/63
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Erlangen (Entwässerungssatzung – EWS) (Entwurf vom 24.09.2014, Anlage) wird beschlossen.


Im Wesentlichen wird die Entwässerungssatzung der Stadt Erlangen an die aktuelle Musterentwässerungssatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern bzw. an die aktuelle Rechtslage angepasst. Größtenteils entsprechen die Regelungen des neuen Satzungsentwurfs den Regelungen, die schon bisher in der Entwässerungssatzung der Stadt Erlangen enthalten sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte aufgezeigt, die eine Änderung im Vergleich zur aktuellen Entwässerungssatzung darstellen:

  1. § 4 Abs. 5 wird dahingehend geändert, dass ein Benutzungsrecht der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nicht besteht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Eine Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück wird damit zukünftig gefordert, wenn die vorhandenen Bodenverhältnisse dies ermöglichen. Dadurch reduziert sich die sonst anfallende Abwassermenge bei neu anzuschließenden Grundstücken erheblich. Die öffentliche Entwässerungsanlage wird damit hydraulisch entlastet und die Reinigungskosten verringern sich. Durch die damit einhergehende Energieersparnis ist diese neue Regelung auch aus ökologischen Gesichtspunkten sinnvoll.

  2. § 8 Abs. 1 ergänzt die bisherige Regelung dahingehend, dass bestehende Grundstücksanschlüsse bei geplanter Stilllegung auch zu beseitigen sind.

  3. § 11 Abs. 3 wird um die Regelung ergänzt, dass der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen zu lassen hat. Diese Regelung bringt den Vorteil mit sich, dass eine mögliche Fehlverlegung frühzeitig erkannt und deutlich kostengünstiger und einfacher korrigiert werden kann, als wenn der Fehler erst nach Verdeckung der Leitungen entdeckt wird.

 

  1. § 11 Abs. 4 regelt die Pflicht zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung und ändert die bisherige Regelung dahingehend ab, dass die Prüfung auf Dichtheit von einem nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer durchzuführen ist. Nach der bisherigen Regelung kann die Dichtheitsprüfung auch von dem Unternehmen durchgeführt werden, das die Grundstücksentwässerungsanlage verlegt hat. Die Einführung des Vier-Augen-Prinzips soll eine größtmögliche Objektivität und Qualität der Überprüfung gewährleisten.

  2. § 12 regelt die wiederkehrende Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage. Die bisherige Entwässerungssatzung enthält starre Fristen (alle 15 Jahre bei gewerblichem Abwasser bzw. alle 20 Jahre bei nicht gewerblichem Abwasser). Diese Fristen sollen durch einen dynamischen Verweis auf die DIN 1986-30 ersetzt werden. Die Prüfzyklen der aktuellen DIN 1986-30 sind teilweise länger als die starren Fristen der gültigen Entwässerungssatzung der Stadt Erlangen. Ein Verweis auf die DIN 1986-30 ist somit für die Bürger vorteilhafter als die bisherige Regelung. Private Neubauten sind erstmalig nach 30 Jahren (bisher nach 20 Jahren) und dann alle 20 Jahre zu prüfen. Gewerbliche Neubauten sind wiederkehrend alle 20 Jahre (bisher alle 15 Jahre) zu prüfen.

  3. § 23 wurde neu eingefügt und ermöglicht Abweichungen von den Vorschriften der Entwässerungssatzung, wenn diese mit dem Zweck der jeweiligen Anforderung und den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Durch diese Regelung kann auf atypische Einzelfälle reagiert werden. Die bisherige Entwässerungssatzung enthält eine solche Abweichungsmöglichkeit nicht.

 


Anlagen:       Entwurf der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Erlangen
                       vom 24.09.2014