Betreff
Information zu Prüfungsarten, Prüfungsinhalten und Prüfungsmodalitäten bei
1) Betätigungsprüfungen bei Unternehmen privaten Rechts
2) Betätigungsprüfungen bei Unternehmen öffentlichen Rechts
3) Beteiligungsprüfungen
4) Zweckverbänden
5) Vereinen
6) Städtischen Eigenbetrieben
Vorlage
14/015/2014
Aktenzeichen
OBM/14
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Mit der nachstehenden Darstellung möchte das Revisionsamt einen Überblick über die verschiedenen - und nicht immer ganz einfach auseinander zu haltenden - Prüfungsarten, Prüfungsinhalte und Prüfungsmodalitäten bei Unternehmen, Zweckverbänden, Vereinen und Eigenbetrieben geben:

 

1. Betätigungsprüfung bei Unternehmen privaten Rechts:

 

Im Rahmen der Betätigungsprüfung wird die Betätigung der Stadt bei den Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, geprüft. Es handelt sich nicht um eine Prüfung des Unternehmens selbst. Bezüge zur Beteiligungsprüfung (vgl. Ziffer 3) sind in der Praxis gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

Art. 106 Abs. 4 Satz 1 GO (Pflichtprüfung)

Prüfungszeitraum:

In der Regel zwei oder drei Wirtschaftsjahre

Zuständiges Gremium für die Behandlung
des Prüfungsberichts:

Revisionsausschuss

Kostenerstattung:

Nein

Empfehlung zur Entlastung:

Erfolgt nicht (sondern durch Wirtschaftsprüfer)

Zuständiger Prüfer im Revisionsamt:

Ulrich Weiß

Betroffene Unternehmen:

Erlangen AG, ESG GmbH, ESTW AG,
GEWOBAU mbH, IGZ GmbH, MVC GmbH


2. Betätigungsprüfung bei Unternehmen öffentlichen Rechts:

 

Im Rahmen der Betätigungsprüfung wird die Betätigung der Stadt bei Kommunalunternehmen, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, geprüft. Es handelt sich auch hierbei nicht um eine Prüfung des Unternehmens selbst. Bezüge zur Beteiligungsprüfung (vgl. Ziffer 3) sind in der Praxis gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

Art. 106 Abs. 4 Satz 2 GO (Pflichtprüfung)

Prüfungszeitraum:

In der Regel zwei oder drei Wirtschaftsjahre

Zuständiges Gremium für die Behandlung
des Prüfungsberichts:

Revisionsausschuss

Kostenerstattung:

Nein

Empfehlung zur Entlastung:

Erfolgt nicht (sondern durch Wirtschaftsprüfer)

Zuständiger Prüfer im Revisionsamt:

Ulrich Weiß

Betroffene Unternehmen:

GGFA AöR, KommunalBIT AöR

 

 

 

3. Beteiligungsprüfung:

 

Im Rahmen der Beteiligungsprüfung werden die unter Ziffern 1 und 2 genannten Unternehmen des privaten oder des öffentlichen Rechts an sich geprüft. Dies setzt die entsprechenden Prüfungs-rechte in der Unternehmenssatzung voraus, die dem Revisionsamt jedoch nicht bei allen Beteiligungen eingeräumt wurden. Dessen Einräumung erscheint grundsätzlich für alle Beteiligungen sinnvoll, damit das Revisionsamt in Zweifelsfällen oder bei Beauftragung durch Stadtrat oder Oberbürgermeister überhaupt tätig werden kann (etwa bei Unregelmäßigkeiten). Sinnvoll erscheinen Beteiligungsprüfungen auch dann, wenn erhebliche städtische Mittel betroffen sind (z. B. in Form von Zahlungen oder der Übernahme von Bürgschaften).

 

Beteiligungsprüfungen ergänzen die Prüfungen des jeweiligen Wirtschaftsprüfers, die sich ausschließlich auf die rechtliche und rechnerische Richtigkeit des Jahresabschlusses beziehen. Beteiligungsprüfungen haben hingegen zum Ziel, die Handlungsweise auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu untersuchen. Doppelprüfungen finden somit nicht statt.

 

Routinemäßige reine Beteiligungsprüfungen werden vom Revisionsamt nicht durchgeführt. Sie sind zeitaufwändig und erfordern erhebliche personelle Ressourcen, die nicht zur Verfügung stehen. Sofern Prüfungsrechte des Revisionsamtes bestehen, werden jedoch im Rahmen der Betätigungsprüfungen im Einzelfall Themen mitgeprüft, die der Beteiligungsprüfung zuzurechnen sind.

 


 

4. Prüfung von Zweckverbänden:

 

Auch hierbei handelt es sich um eine Prüfung des Zweckverbands an sich. Es wird also untersucht, ob eine ordnungsgemäße sowie eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung vorliegt. Oftmals wechseln sich die Verbandsmitglieder mit den Prüfungen ab oder beauftragen das Revisionsamt eines Verbandsmitglieds damit. Ein Wirtschaftsprüfer wird hier nicht tätig.

 

Rechtsgrundlage:

Bestimmungen in der Satzung und / oder Stadtratsbeschluss (Auftragsprüfung)

Prüfungszeitraum:

Haushaltsjahr (jährliche Prüfung)

Zuständiges Gremium für die Behandlung
des Prüfungsberichts:

Verbandsversammlung

Information des Revisionsausschusses:

Ja, mittels kurzer MzK

Kostenerstattung:

Ja (in den meisten Fällen)

Empfehlung zur Entlastung:

Ja

Zuständige Prüferin im Revisionsamt:

Margit Klein (bei kameralen Abschlüssen)
Barbara Stingl-Kolb (bei doppischen Abschlüssen)

Betroffene Zweckverbände:

ZVA, ZV KVÜ, ZV VGN, ZV Sondermüllentsorgung Mfr. und viele andere

 

 

 

5. Prüfung von Vereinen:

 

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung von Vereinen durch das Revisionsamt besteht nicht, es handelt sich um Auftragsprüfungen. Prüfungsgegenstand ist auch hier die Wirtschaftsführung auf Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine Prüfung von Vereinen erscheint dann sinnvoll, wenn regelmäßig nennenswerte städtische Mittel (z. B. in Form von Zuschüssen) an die Vereine fließen.

 

Rechtsgrundlage:

Bestimmungen in der Vereinssatzung und / oder Stadtratsbeschluss (Auftragsprüfung)

Prüfungszeitraum:

Wirtschaftsjahr (jährliche Prüfung)

Zuständiges Gremium für die Behandlung
des Prüfungsberichts:

Mitgliederversammlung

Information des Revisionsausschusses:

Ja, mittels kurzer MzK

Kostenerstattung:

Ja

Empfehlung zur Entlastung:

Ja

Zuständige/r Prüfer/in im Revisionsamt:

Ulrich Weiß, Karin Schornbaum

Betroffene Vereine:

ETM e. V., Naherholungsverein Erlangen e. V.


 

6. Prüfung von städtischen Eigenbetrieben:

 

Das Prüfungswesen hinsichtlich der städtischen Eigenbetriebe erfolgt zweigeteilt. Während die Prüfung des reinen Jahresabschlusses (z. B. dessen rechtliche und rechnerische Richtigkeit) gemäß Art. 107 GO von einem Wirtschaftsprüfer zu übernehmen ist, so besteht die gesetzliche Aufgabe des Revisionsamtes darin, die Handlungsweise auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu untersuchen. Doppelprüfungen finden somit nicht statt.

 

Rechtsgrundlage:

Art. 106 Abs. 3 GO (Pflichtprüfung)

Prüfungszeitraum:

Haushaltsjahr (jährliche Prüfung)

Zuständiges Gremium für die Behandlung
des Prüfungsberichts:

Revisionsausschuss

Kostenerstattung:

Ja

Empfehlung zur Entlastung:

Ja

Zuständiger Prüfer im Revisionsamt:

Ulrich Weiß

Betroffene Eigenbetriebe:

EBE, EB77

 

 

Selbstverständlich können von den Mitgliedern des Revisionsausschusses auch die Prüfungsberichte bezogen werden, die nicht im Revisionsausschuss behandelt werden.