1) Betätigungsprüfungen bei Unternehmen privaten Rechts
2) Betätigungsprüfungen bei Unternehmen öffentlichen Rechts
3) Beteiligungsprüfungen
4) Zweckverbänden
5) Vereinen
6) Städtischen Eigenbetrieben
Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Mit der nachstehenden Darstellung möchte das Revisionsamt einen Überblick über die verschiedenen - und nicht immer ganz einfach auseinander zu haltenden - Prüfungsarten, Prüfungsinhalte und Prüfungsmodalitäten bei Unternehmen, Zweckverbänden, Vereinen und Eigenbetrieben geben:
1. Betätigungsprüfung bei Unternehmen privaten Rechts:
Im Rahmen der Betätigungsprüfung wird die Betätigung der Stadt bei den Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, geprüft. Es handelt sich nicht um eine Prüfung des Unternehmens selbst. Bezüge zur Beteiligungsprüfung (vgl. Ziffer 3) sind in der Praxis gegeben.
Art. 106
Abs. 4 Satz 1 GO (Pflichtprüfung) |
|
Prüfungszeitraum: |
In der
Regel zwei oder drei Wirtschaftsjahre |
Zuständiges
Gremium für die Behandlung |
Revisionsausschuss |
Kostenerstattung: |
Nein |
Empfehlung
zur Entlastung: |
Erfolgt
nicht (sondern durch Wirtschaftsprüfer) |
Zuständiger
Prüfer im Revisionsamt: |
Ulrich
Weiß |
Betroffene
Unternehmen: |
Erlangen
AG, ESG GmbH, ESTW AG, |
2. Betätigungsprüfung
bei Unternehmen öffentlichen Rechts:
Im Rahmen der Betätigungsprüfung wird die Betätigung der Stadt bei Kommunalunternehmen, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, geprüft. Es handelt sich auch hierbei nicht um eine Prüfung des Unternehmens selbst. Bezüge zur Beteiligungsprüfung (vgl. Ziffer 3) sind in der Praxis gegeben.
Rechtsgrundlage: |
Art. 106 Abs. 4 Satz 2 GO
(Pflichtprüfung) |
Prüfungszeitraum: |
In der Regel zwei oder drei
Wirtschaftsjahre |
Zuständiges Gremium für die
Behandlung |
Revisionsausschuss |
Kostenerstattung: |
Nein |
Empfehlung zur Entlastung: |
Erfolgt nicht (sondern durch
Wirtschaftsprüfer) |
Zuständiger Prüfer im
Revisionsamt: |
Ulrich Weiß |
Betroffene Unternehmen: |
GGFA AöR, KommunalBIT AöR |
3.
Beteiligungsprüfung:
Im Rahmen der Beteiligungsprüfung werden die unter Ziffern 1 und 2 genannten Unternehmen des privaten oder des öffentlichen Rechts an sich geprüft. Dies setzt die entsprechenden Prüfungs-rechte in der Unternehmenssatzung voraus, die dem Revisionsamt jedoch nicht bei allen Beteiligungen eingeräumt wurden. Dessen Einräumung erscheint grundsätzlich für alle Beteiligungen sinnvoll, damit das Revisionsamt in Zweifelsfällen oder bei Beauftragung durch Stadtrat oder Oberbürgermeister überhaupt tätig werden kann (etwa bei Unregelmäßigkeiten). Sinnvoll erscheinen Beteiligungsprüfungen auch dann, wenn erhebliche städtische Mittel betroffen sind (z. B. in Form von Zahlungen oder der Übernahme von Bürgschaften).
Beteiligungsprüfungen ergänzen die Prüfungen des jeweiligen Wirtschaftsprüfers, die sich ausschließlich auf die rechtliche und rechnerische Richtigkeit des Jahresabschlusses beziehen. Beteiligungsprüfungen haben hingegen zum Ziel, die Handlungsweise auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu untersuchen. Doppelprüfungen finden somit nicht statt.
Routinemäßige reine Beteiligungsprüfungen werden vom Revisionsamt nicht durchgeführt. Sie sind zeitaufwändig und erfordern erhebliche personelle Ressourcen, die nicht zur Verfügung stehen. Sofern Prüfungsrechte des Revisionsamtes bestehen, werden jedoch im Rahmen der Betätigungsprüfungen im Einzelfall Themen mitgeprüft, die der Beteiligungsprüfung zuzurechnen sind.
4. Prüfung von
Zweckverbänden:
Auch hierbei handelt es sich um eine Prüfung des Zweckverbands an sich. Es wird also untersucht, ob eine ordnungsgemäße sowie eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung vorliegt. Oftmals wechseln sich die Verbandsmitglieder mit den Prüfungen ab oder beauftragen das Revisionsamt eines Verbandsmitglieds damit. Ein Wirtschaftsprüfer wird hier nicht tätig.
Rechtsgrundlage: |
Bestimmungen in der Satzung und /
oder Stadtratsbeschluss (Auftragsprüfung) |
Prüfungszeitraum: |
Haushaltsjahr (jährliche Prüfung) |
Zuständiges Gremium für die
Behandlung |
Verbandsversammlung |
Information des
Revisionsausschusses: |
Ja, mittels kurzer MzK |
Kostenerstattung: |
Ja (in den meisten Fällen) |
Empfehlung zur Entlastung: |
Ja |
Zuständige Prüferin im
Revisionsamt: |
Margit Klein (bei kameralen
Abschlüssen) |
Betroffene Zweckverbände: |
ZVA, ZV KVÜ, ZV VGN, ZV
Sondermüllentsorgung Mfr. und viele andere |
5. Prüfung von
Vereinen:
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung von Vereinen durch das Revisionsamt besteht nicht, es handelt sich um Auftragsprüfungen. Prüfungsgegenstand ist auch hier die Wirtschaftsführung auf Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine Prüfung von Vereinen erscheint dann sinnvoll, wenn regelmäßig nennenswerte städtische Mittel (z. B. in Form von Zuschüssen) an die Vereine fließen.
Rechtsgrundlage: |
Bestimmungen in der
Vereinssatzung und / oder Stadtratsbeschluss (Auftragsprüfung) |
Prüfungszeitraum: |
Wirtschaftsjahr (jährliche
Prüfung) |
Zuständiges Gremium für die
Behandlung |
Mitgliederversammlung |
Information des
Revisionsausschusses: |
Ja, mittels kurzer MzK |
Kostenerstattung: |
Ja |
Empfehlung zur Entlastung: |
Ja |
Zuständige/r Prüfer/in im
Revisionsamt: |
Ulrich Weiß, Karin Schornbaum |
Betroffene Vereine: |
ETM e. V., Naherholungsverein
Erlangen e. V. |
6. Prüfung von
städtischen Eigenbetrieben:
Das Prüfungswesen hinsichtlich der städtischen Eigenbetriebe erfolgt zweigeteilt. Während die Prüfung des reinen Jahresabschlusses (z. B. dessen rechtliche und rechnerische Richtigkeit) gemäß Art. 107 GO von einem Wirtschaftsprüfer zu übernehmen ist, so besteht die gesetzliche Aufgabe des Revisionsamtes darin, die Handlungsweise auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu untersuchen. Doppelprüfungen finden somit nicht statt.
Rechtsgrundlage: |
Art. 106 Abs. 3 GO
(Pflichtprüfung) |
Prüfungszeitraum: |
Haushaltsjahr (jährliche Prüfung) |
Zuständiges Gremium für die
Behandlung |
Revisionsausschuss |
Kostenerstattung: |
Ja |
Empfehlung zur Entlastung: |
Ja |
Zuständiger Prüfer im
Revisionsamt: |
Ulrich Weiß |
Betroffene Eigenbetriebe: |
EBE, EB77 |
Selbstverständlich können von den Mitgliedern des Revisionsausschusses auch die Prüfungsberichte bezogen werden, die nicht im Revisionsausschuss behandelt werden.