Betreff
Altersteilzeit, Umsetzung der tariflichen Regelung bei der Stadt Erlangen
Vorlage
11/017/2014
Aktenzeichen
OBM/ZV/11
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


 

Grundlegende Festlegungen zur Bewilligung von Altersteilzeit bei der Stadt Erlangen:

 

Mit Beschluss des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses vom 28.7.2010 wurden die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit an Beschäftigte, die unter den TVöD fallen wie folgt festgelegt:

- Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit innerhalb einer Quote von 2,5 v. H.
  der Beschäftigten (nach der Kopfzahl bemessen) unter Anrechnung sämtlicher bestehender
  Altersteilzeitfälle,

- Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 v.H. des Teilzeit-Regelarbeitsentgelts

- Altersteilzeit ab dem 60. Lebensjahr für längstens fünf Jahre

- Altersteilzeitarbeit in Stellenabbau- und Restrukturierungsbereichen ohne Rechtsanspruch
  durch Arbeitgeberentscheidung.

 

Die Quote wird jährlich vom Personal- und Organisationsamt überprüft.

 

 

Neuberechnung der Quote für das Jahr 2015:

 

Nach § 4 TV FlexAZ ist für die Berechnung der Quote ab 1.1.2015 die Anzahl der Beschäftigen zum Stichtag des Vorjahres (= 31.5.2014) maßgeblich und zwar unter Berücksichtigung der bereits bewilligten Altersteilzeiten. 

Da die Quote zum Stichtag 1,31 % betrug (ohne Eigenbetriebe) ergeben sich ab 1.1.2015 weitere 17 Möglichkeiten für die Gewährung von Altersteilzeit. Die Quote beträgt mit diesen 17 Möglichkeiten 2,44 %.

Die Quote für den Entwässerungsbetrieb ist weiterhin ausgeschöpft.

Im Eigenbetrieb für Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung können im Jahr 2015
3 Beschäftigte eine Altersteilzeitvereinbarung mit der Stadt Erlangen schließen (Quote 1,46 %).


 

Kriterien für die Gewährung von Altersteilzeit ab 1.1.2015:

 

Da es zumindest im Bereich des EB 77 möglicherweise mehr Antragstellerinnen und Antragsteller als Bewilligungsmöglichkeiten gibt –hier mussten wegen der aktuell noch ausgeschöpften Quote
2 Anträge auf Altersteilzeit 2014 abgelehnt werden-, wurden folgende Kriterien für die Bewilligung in Abstimmung mit dem Personalrat festgelegt:

 

Hauptkriterium bildet die Dauer der Beschäftigungszeit nach § 34 TVöD mit folgenden Ergänzungen:

 

- Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei städt. Töchtern sowie im Rahmen der
  Verwaltungsvereinbarung bei den IZ Städten Nürnberg, Fürth und Schwabach.

 

- Ausbildungszeiten

 

- Beurlaubungen/Erziehungszeiten für die Betreuung von Kindern und zwar bis zu höchstens
  3 Jahre je Kind, sofern diese bei den vorgenannten Arbeitgebern entstanden sind.