Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Grundlegende Festlegungen zur Bewilligung von
Altersteilzeit bei der Stadt Erlangen:
Mit Beschluss des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses vom 28.7.2010 wurden die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit an Beschäftigte, die unter den TVöD fallen wie folgt festgelegt:
- Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit
innerhalb einer Quote von 2,5 v. H.
der Beschäftigten (nach der Kopfzahl
bemessen) unter Anrechnung sämtlicher bestehender
Altersteilzeitfälle,
- Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 v.H. des Teilzeit-Regelarbeitsentgelts
- Altersteilzeit ab dem 60. Lebensjahr für längstens fünf Jahre
- Altersteilzeitarbeit in Stellenabbau- und
Restrukturierungsbereichen ohne Rechtsanspruch
durch Arbeitgeberentscheidung.
Die Quote wird jährlich vom Personal- und Organisationsamt überprüft.
Neuberechnung der Quote für das Jahr 2015:
Nach § 4 TV FlexAZ ist für die Berechnung der Quote ab 1.1.2015 die Anzahl der Beschäftigen zum Stichtag des Vorjahres (= 31.5.2014) maßgeblich und zwar unter Berücksichtigung der bereits bewilligten Altersteilzeiten.
Da die Quote zum Stichtag 1,31 % betrug (ohne Eigenbetriebe) ergeben sich ab 1.1.2015 weitere 17 Möglichkeiten für die Gewährung von Altersteilzeit. Die Quote beträgt mit diesen 17 Möglichkeiten 2,44 %.
Die Quote für den Entwässerungsbetrieb ist weiterhin ausgeschöpft.
Im Eigenbetrieb für Stadtgrün, Abfallwirtschaft und
Straßenreinigung können im Jahr 2015
3 Beschäftigte eine Altersteilzeitvereinbarung mit der Stadt Erlangen schließen
(Quote 1,46 %).
Kriterien für die Gewährung von Altersteilzeit ab
1.1.2015:
Da es zumindest im Bereich des EB 77 möglicherweise mehr
Antragstellerinnen und Antragsteller als Bewilligungsmöglichkeiten gibt –hier
mussten wegen der aktuell noch ausgeschöpften Quote
2 Anträge auf Altersteilzeit 2014 abgelehnt werden-, wurden folgende Kriterien
für die Bewilligung in Abstimmung mit dem Personalrat festgelegt:
Hauptkriterium bildet die Dauer der Beschäftigungszeit nach § 34 TVöD mit folgenden Ergänzungen:
- Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei städt.
Töchtern sowie im Rahmen der
Verwaltungsvereinbarung bei den IZ
Städten Nürnberg, Fürth und Schwabach.
- Ausbildungszeiten
- Beurlaubungen/Erziehungszeiten für die Betreuung von
Kindern und zwar bis zu höchstens
3 Jahre je Kind, sofern diese bei den
vorgenannten Arbeitgebern entstanden sind.