Betreff
Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung für den 6-streifigen Ausbau der BAB A 3 Frankfurt – Nürnberg im Abschnitt Klebheim bis nördlich Tank- und Rastanlage Aurach (Abschnitt 620, Station 4,815, bis Abschnitt 640, Station 3,520) im Bereich der Gemeinde Heßdorf und der Städte Erlangen und Herzogenaurach
hier: Stellungnahme der Stadt Erlangen
Vorlage
613/009/2014
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Der Ausbau der BAB A 3 Frankfurt- Nürnberg im Abschnitt Klebheim bis nördlich Tank- und Rastanlage Aurach (Abschnitt 620, Station 4,815, bis Abschnitt 640, Station 3,520) im Bereich der Gemeinde Heßdorf und der Städte Erlangen und Herzogenaurach wird zur Kenntnis genommen.

 

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erhebt die Stadt Erlangen folgende Forderungen. Diese müssen bis zum 5. August 2014 bei der Regierung eingereicht werden:

 

  1. Das bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist zu beteiligen. Die Gestaltung ist eng mit der Stadt im Sinne der historischen Altstadt abzustimmen.

 

2.    Sofern sich in den vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen Gehölzbestände und insbesondere Bäume befinden, sind diese gemäß DIN 18920 vor jeglichen Baueinwirkungen zu schützen.

 

3.    Beim Grunderwerb durch die Bundesrepublik (Bundesstraßenverwaltung) ist darauf zu achten, dass keine Splittergrünflächen im Eigentum der Stadt Erlangen verbleiben.

 

4.    Alle temporär in Anspruch genommenen Flächen sind in den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

4.1. Alle eingebrachten Fremdmaterialien sind rückstandslos zu entfernen.

4.2. Bei der Anlage von Pflanzungen und Begrünungen ist, wie in Erlangen bei der Vergabe von landschaftsgärtnerischen Arbeiten üblich, eine insgesamt 5-jährige fachgerechte Fertigstellungs- und Entwicklungspflege im Rahmen der Herstellung auszuführen.

 

5.    EB 773 bittet um eine formelle Übergabe bei Eingriffen in Flächen, die sich in der Zuständigkeit bzw. Unterhaltspflege des EB 773 befinden (öffentliche Grünflächen und Straßenbegleitgrün, Baum- und Gehölzbestand, …).

 

  1. Für die erforderlichen vorübergehenden Inanspruchnahmen sind Mietverträge mit dem Liegenschaftsamt abzuschließen. Zusätzlich ist folgendes zu beachten:

 

6.1. Beim Flurstück 660/3 – Dechsendorf ist das bestehende Abwasserleitungsrecht (vgl. Gestattungsvertrag) zu beachten und zu übernehmen.

 

6.2. Das Grundstück 452/1 Kosbach ist verpachtet. Auf Kündigungsfristen vor Inanspruchnahme ist zu achten.

 

6.3. Beim Flurstück 453/1 Kosbach sollte die vorübergehende Nutzfläche von 40 m² mit erworben werden, da im Zuge der beiden Bauabschnitte das gesamte übrige Grundstück erworben wird, so dass die verbleibende Restfläche nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nutzbar ist.

 

6.4. Für das Flurstück 1106, 301 Haundorf ist die Untere Wasserrechtsbehörde des Landkreises hinsichtlich des Gewässerschutzes zu beteiligen.

 

6.5. Beim Grundstück 1094 – Haundorf handelt es sich um eine fiskalische Wegefläche, eine ggf. erforderliche Andienung der angrenzenden Grundstücke soll erhalten bleiben.

 

  1. Bzgl. der Erwerbsgrundstücke ist auf folgendes zu achten:

 

7.1. Beim Grundstück 230/1 Kosbach sollte möglichst auch die Restflächen durch die Autobahndirektion erworben werden, da diese nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nutzbar ist.

 

7.2. Bei den Flurstücken 890/1 – Kosbach und 1078 - Kosbach sind die bestehenden Gestattungsverträge (Wasserleitungsrecht und Kabelschutzrohr) zu beachten und zu übernehmen.

 

  1. Mit dem Neubau der Lärmschutzwand im Bereich Kosbach ist gemäß §5 der Vereinbarung 43811/A 3-Kosb zwischen Bund und Stadt die Baulast (derzeit Stadt Erlangen) neu zu regeln.

 

  1. Vor der vorübergehenden Inanspruchnahme von öffentlich gewidmeten Flächen ist dafür eine Sondernutzungserlaubnis bei der Verkehrsbehörde der Stadt Erlangen zu beantragen.

 

  1. Die amtlich kartierte Biotopfläche ER 1222-001 liegt im Einwirkungsbereich der Trasse und ist durch die Ausbaumaßnahme indirekt betroffen. Zum Schutz der Fläche ist diese auf der Westseite mit einem Schutzzaun abzusichern.

I.      

  1. Zum Schutz der amtlich kartierten Biotopfläche ER 1222-001 ist diese auf der Westseite mit einem Schutzzaun abzusichern.

 

  1. Von der Biotopfläche ER 1225-006 wird eine Teilfläche zu Gunsten eines baubedingten Arbeitsraumes vorübergehend in Anspruch genommen. Der Arbeitsraum ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die verbleibende und von der Maßnahme nicht direkt betroffene Teilfläche darf nicht in Anspruch genommen werden und muss durch Zäunen vor weiteren Beeinträchtigungen geschützt werden.

 

  1. Die Vorgaben des landschaftspflegerischen Begleit- und Maßnahmenplans zur Eingriffsvermeidung und -minimierung (incl. Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen) sowie zum Ausgleich und Ersatz sind zur Auflage zu machen.

 

  1. Die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sowie die dauerhafte Pflege der Ausgleichsmaßnahmen sind sicherzustellen.

 

  1. Die Leistungsfähigkeit der temporären Verrohrung während der Bauzeit für die Unterführung des Steinforstgrabens ist nachzuweisen.

 

16.  Zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit ist die Sohle des Gewässers unterhalb der Brücke (geschlossener Rahmen – BW 373b, ASB-Nr: 6331684) mit natürlichem Bodensubstrat mit einer Dicke von mind. 20 cm auszubilden. Die Sohlstabilisierung ist mit silikathaltigen Wasserbausteinen (Burgpreppacher Sandstein o. gleichwertig) auszuführen.

II.     

17.  Die Gewässeranbindung an den Steinforstgraben bzw. an den Dorfweiher ist naturnah auszubilden und mit dem Amt für Umweltschutz und Energiefragen abzustimmen. Die Abstimmung umfasst auch die Ausbildung der Sohle des Bachbettes unter dem Brückenbauwerk.

III.   

18.  Die Brückenbauwerke für die Unterführung des Moorbaches, der Lindach und der Membach befinden sich auf Landkreisgebiet Erlangen-Höchstadt, Gmde. Heßdorf. Aufgrund der mittelbaren Betroffenheit wird angeregt, auch diese Bauwerke zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit analog dem BW 373b auszubilden.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

1.1. Anlass

Die Regierung von Mittelfranken führt auf Veranlassung der Autobahndirektion Nürnberg die Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der BAB A 3 Frankfurt - Nürnberg, im Abschnitt Klebheim bis nördlich Tank- und Rastanlage Aurach (Abschnitt 620, Station 4,815, bis Abschnitt 640, Station 3,520) im Bereich der Gemeinde Heßdorf und der Städte Erlangen und Herzogenaurach nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) durch.

Die Stadt Erlangen wurde mit Schreiben vom 02.06.2010 gebeten, bis zum 05.08.2014 zu dem Plan gem. Art. 73 Abs. 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) als Träger öffentlicher Belange und gem. Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG als Betroffener (bezüglich eigener, klagefähiger Rechte) Stellung zu nehmen. Die im Rahmen der Planauslegung festgelegte Ausschlussfrist ist auch für rechtsmittelfähige Einwendungen der Stadt Erlangen (z.B. Eigentumsbeeinträchtigungen, Verletzung der Planungshoheit usw.) maßgeblich. Daher kann für die Einwendungen, die eine Klagebefugnis begründen können, keine Terminverlängerung gewährt werden.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

2.1. Darstellung des Vorhabens

2.1.1 Art und Umfang der Baumaßnahme, Träger Baulast, Vorhabensträger

 

Die vorliegende Planung behandelt den 6-streifigen Ausbau der A 3 von Abschnitt 620, Station 4,815 bzw. Bau-km 365+800 bis Abschnitt 640, Station 3,520 bzw. Bau-km 373+685. Der Ausbauabschnitt beginnt auf Höhe der Ortschaft Klebheim und endet 2,0 km nördlich der Tank- und Rastanlage (TR) Aurach. Durch die vorgesehene Neutrassierung verkürzt sich die Streckenlänge im Vergleich zum Bestand um etwa 15 m. Der Endkilometer der vorliegenden Planung bei Bau-km 373+685 entspricht deswegen dem Anfangskilometer des bereits planfestgestellten südlich angrenzenden Nachbarausbauabschnittes „Nördlich Tank- und Rastanlage Aurach bis Autobahnkreuz Fürth/Erlangen“ bei Bau-km 373+700.

Träger der Baulast ist die Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung

(Bund). Vorhabensträger der Ausbaumaßnahme ist die Autobahndirektion Nordbayern.

 

2.1.2. Standort, Lage im Straßennetz (vgl. Anlage 1)

 

Der Planungsabschnitt befindet sich im Regierungsbezirk Mittelfranken auf dem Gebiet des Landkreises Erlangen – Höchstadt und der kreisfreien Stadt Erlangen. Die Baumaßnahme wirkt sich auf das Gebiet folgender Kommunen aus:

* Gemeinde Heßdorf, Gemarkung Hannberg, Ortsteile: Klebheim, Röhrach, Niederlindach, Hannberg

*Gemeinde Heßdorf, Gemarkung Käferhölzlein und Eichelberg

* Gemeinde Heßdorf, Gemarkung Heßdorf, Ortsteile: Heßdorf, Untermembach

*Stadt Erlangen, Gemarkung Großdechsendorf

*Stadt Erlangen, Gemarkung Mönau

* Stadt Erlangen, Gemarkung Kosbach, Ortsteil Kosbach

*Stadt Herzogenaurach, Gemarkung Haundorf

2.2. Beteiligung der Bürger

Die vierwöchige Auslegungsfrist der Planunterlagen (23.06.2014-22.07.2014) zu dem oben genannten. Planfeststellungsverfahren wurde in den amtlichen Seiten der Stadt Erlangen Nr. 13 / 71. Jahrgang vom 20. Juni 2014 ortsüblich bekannt gemacht und ins INTERNET / Homepage der Stadt Erlangen unter www.erlangen.de/stadtplanung eingestellt.

Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Stadt Erlangen oder bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, Einwendungen gegen diesen Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Im Folgenden die Stellungnahmen der Verwaltung:

 

3.1. Amt für Umweltschutz und Energiefragen

 

3.1.1. Naturschutz und Landschaftspflege

 

Aus naturschutzfachlicher Sicht sind folgende Themenkreise berührt bzw. zu berücksichtigen:

 

3.1.1.1. Spezieller Artenschutz

Mit dem vorgelegten Prüfungsergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung besteht aus hiesiger Sicht Einverständnis.

 

3.1.1.2. Biotopschutz

Mit den vorgelegten Planunterlagen besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis unter der Voraussetzung, dass nachfolgende Hinweise noch berücksichtigt werden:

Die amtlich kartierte Biotopfläche ER 1222-001 liegt im Einwirkungsbereich der Trasse und ist durch die Ausbaumaßnahme indirekt betroffen. Zum Schutz der Fläche ist diese auf der Westseite mit einem Schutzzaun abzusichern.

Ebenso liegt die Biotopfläche ER 1225-006 im Einwirkungsbereich des Trassenausbaus und ist durch die Ausbaumaßnahme direkt betroffen. Von ihr wird eine Teilfläche zu Gunsten eines baubedingten Arbeitsraumes vorrübergehend in Anspruch genommen. Der Arbeitsraum ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die verbleibende und von der Maßnahme nicht direkt betroffene Teilfläche darf nicht in Anspruch genommen werden und muss durch Zäune vor weiteren Beeinträchtigungen geschützt werden.

 

4.1.1.3. Eingriffsregelung

Zur flächendeckend anzuwendenden Eingriffsregelung von § 15 BNatSchG wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) mit Text- und Kartenteil des Büros TEAM 4 eingereicht.

Bei der Berechnung des Ausgleichsbedarfs von insgesamt 4,8 ha wurden die Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz bei staatlichen Straßenbauvorhaben der gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 21.06.1993 angewandt.

Mit den auf Stadtgebiet geplanten Teil-Ausgleichsmaßnahmen „Bannwald-Ausgleich Mönau“ (N6) und Wald-Ausgleich „Schleifwegäcker“ (N7) besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis, ebenso mit der Anrechnung der geplanten Grünbrücke im Bereich der Mönau als kompensatorische Maßnahme (N8). Die „Grünbrücke Mönau“ wird für den gegenständlichen Planfeststellungsabschnitt sowohl beim naturschutzrechtlichen als auch beim waldrechtlichen Ausgleich mit 30 % in Ansatz gebracht.

Mit den vorgenannten einschließlich der auf Landkreisgebiet liegenden Kompensationsflächen/-Maßnahmen ist die naturschutzfachliche Bilanz ausgeglichen. Dem Ausgleichsbedarf von 4,8 ha stehen anrechenbare Ausgleichs-/Ersatzflächen mit insgesamt ca. 4,9 ha (incl. „Grünbrücke Mönau“) gegenüber.

Für die vorliegende Baumaßnahme muss Wald beseitigt werden. Insgesamt werden dabei ca. 3,2 ha Wald dauerhaft beansprucht. Im Ausgleichskonzept deckt die Grünbrücke Mönau ebenfalls 30 % des Ausgleichsbedarfs ab. Insgesamt verbleibt ein Ersatz-Aufforstungsbedarf von ca. 2,3 ha, der vollständig durch die Begründung neuer Waldflächen abgedeckt wird.

Die durch das Ausbauvorhaben betroffenen Waldfunktionen können somit vollständig kompensiert werden.

Die Vorgaben des landschaftspflegerischen Begleit- und Maßnahmenplans zur Eingriffsvermeidung und -minimierung (incl. Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen) sowie zum Ausgleich und Ersatz sind zur Auflage zu machen.

Die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sowie die dauerhafte Pflege der Ausgleichsmaßnahmen sind sicherzustellen.

 

3.1.1.4. Landschaftsschutzverordnung

Die Netto-Neuversiegelung im gesamten Ausbauabschnitt beträgt 4,94 ha.

Durch den 6-streifigen Ausbau der A 3 und den Neubau von Nebenanlagen wird allerdings nur geringfügig in bestehende Landschaftsschutzgebiete eingegriffen.

Maßgebliche Belange werden durch die Planung nicht berührt. Die betroffenen Landschaftsteile werden in ihrer Substanz erhalten und der Bestand der LandschaftsschutzVO wird nicht berührt. Der Schutzzweck ist weiterhin gewährleistet.

Der Ausbau innerhalb des Landschaftsschutzgebietes erfordert jedoch eine naturschutzrechtliche Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LSG-Verordnung. Die wiederum wird durch die Planfeststellung ersetzt.

 

3.1.2. Gewässerschutz

Aus wasserrechtlicher und kommunal-wasserwirtschaftlicher Sicht wird zu den dem o.g. Verfahren wie folgt Stellung genommen:

I.     3.1.2.1. Lage im Wasserschutzgebiet der Seebachgruppe

II.    Im Stadtgebiet ist das Wasserschutzgebiet im Verbandsgebiet des Zweckverbandes der Seebachgruppe betroffen. Die BAB A 3 quert auf einer Länge von ca. 950 m die weiteren Schutzzonen III A und III B, in einem Teilbereich (ca. 450 m) unmittelbar angrenzend zur engeren Schutzzone II. Bisher werden die Vorgaben der „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag)“ nicht eingehalten, da die Entwässerung ohne Reinigung und Rückhalt direkt im Wasserschutzgebiet erfolgt. Bei der Planung sind diese Standortrestriktionen berücksichtigt. Der Ausbau erfolgt gemäß RiStWag, so dass sich gegenüber der jetzigen Situation eine erhebliche Verbesserung des Gewässerschutzes ergibt. Im Einzelnen ist von der Planfeststellungsbehörde noch der Zweckverband Seebachgruppe und das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zu hören.

III.  Ggf. erforderliche Ausnahmegenehmigungen nach der Wasserschutzgebietsverordnung sind in die Planfeststellung integriert.

IV.  3.1.2.2. Entwässerung allgemein

V.   Das Oberflächenwasser der Fahrbahn und der Nebenflächen versickert heute über die Böschung oder wird über Mulden, Gräben und Rohrleitungen unbehandelt direkt in vorhandene Vorfluter eingeleitet.

VI.  Zukünftig soll das auf den befestigten Flächen des Planungsabschnittes anfallende Wasser in 4 Entwässerungsabschnitten in Rinnen bzw. Mulden und Rohrleitungen gesammelt und in 2 Teilabschnitten über die Böschung versickert werden. Das auf Brückenbauwerken anfallende Wasser soll über Rohrleitungen der Streckenentwässerung zugeführt werden. Das gesammelte Oberflächenwasser wird in 4  Absetzteichen gereinigt und je nach Leistungsfähigkeit des Vorfluters in nachgeschalteten Rückhaltebecken zwischengepuffert und gedrosselt den Vorflutern Lindach, Seebach, Membach und Steinforstgraben zugeführt. Die Planung des Entwässerungsabschnittes TR Aurach ist in den Planunterlagen nur nachrichtlich dargestellt.

Die vorliegenden Bemessungen der Absetz- und Rückhalteeinrichtungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Einzelnen erfolgt noch eine Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg.

Gegenüber der derzeitigen Situation tritt mit den Ausbaumaßnahmen aus Sicht des Gewässerschutzes und der Wasserwirtschaft eine deutliche Verbesserung ein.

VII.3.1.2.3. Gewässer III. Ordnung

Unmittelbar von der Maßnahme betroffen ist auf Stadtgebiet Erlangen nur das Gewässer Steinforstgraben; mittelbar betroffen sind der Moorbach und die Membach.

Die Gewässerentwicklung gemäß Gewässerentwicklungsplan wird von der vorliegenden Planung nicht berührt.

Die Unterführung des Steinforstgrabens soll aufgrund des schlechten Bauwerkszustandes abgebrochen und in den Bestandsabmessungen neu wieder hergestellt werden. Zur Verhinderung von Unterspülungen (Kolkschutz) ist als Bauart ein geschlossener Rahmen vorgesehen. Das in das Bauwerk integrierte Betonrohr DN 600 wird wieder hergestellt.

Die Leistungsfähigkeit der temporären Verrohrung während der Bauzeit ist nachzuweisen.

Zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit ist die Sohle des Gewässers unterhalb der Brücke (geschlossener Rahmen – BW 373b, ASB-Nr: 6331684) mit natürlichem Bodensubstrat mit einer Dicke von mind. 20 cm auszubilden. Die Sohlstabilisierung ist mit silikathaltigen Wasserbausteinen (Burgpreppacher Sandstein o. gleichwertig) auszuführen.

Die Gewässeranbindung an den Steinforstgraben bzw. an den Dorfweiher ist naturnah auszubilden und mit dem Amt für Umweltschutz und Energiefragen abzustimmen. Die Abstimmung umfasst auch die Ausbildung der Sohle des Bachbettes unter dem Brückenbauwerk.

VIII.       Hinweise

·        Die Brückenbauwerke für die Unterführung des Moorbaches, der Lindach und der Membach befinden sich auf Landkreisgebiet Erlangen-Höchstadt, Gmde. Heßdorf. Aufgrund der mittelbaren Betroffenheit wird angeregt, auch diese Bauwerke zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit analog dem BW 373b auszubilden.

·        Die Seebach ist ein Gewässer II. Ordnung. Die Zuständigkeit für das Gewässer obliegt der Wasserwirtschaftsverwaltung, hier dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg.

3.1.3. Immissionsschutz (Verkehrslärm)

Es existiert ein Lärmschutzkonzept mit konkreten Aussagen für Erlangen. Aus Sicht von Amt 31/Immissionsschutz/Verkehrslärm besteht damit Einverständnis.

Mit diesem Lärmschutzkonzept wird erreicht, dass es in Erlangen im betreffenden Abschnitt keine Grenzwertüberschreitungen tags mehr gibt. Es verbleiben jedoch Nachtgrenzwertüberschreitungen, welche dem Grunde nach einen Anspruch auf passiven Lärmschutz begründen.

Die verbleibenden Überschreitungen nachts sind mit wirtschaftlichem Aufwand nicht zu vermeiden. Für ergänzende Erläuterungen sei auf Anlage 2 verwiesen.

 

3.1.4. Bodenschutz

Keine Einwände

 

3.2. Abteilung Stadtgrün

·         Sofern sich in den vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen Gehölzbestände und insbesondere Bäume befinden, sind diese gemäß DIN 18920 vor jeglichen Baueinwirkungen zu schützen.

·         Beim Grunderwerb durch die Bundesrepublik (Bundesstraßenverwaltung) ist darauf zu achten, dass keine Splittergrünflächen im Eigentum der Stadt Erlangen verbleiben.

·         Wiederherstellung der temporär in Anspruch genommenen Flächen in den ursprünglichen Zustand:

Alle eingebrachten Fremdmaterialien sind rückstandslos zu entfernen.

Bei der Anlage von Pflanzungen und Begrünungen ist, wie in Erlangen bei der Vergabe von landschaftsgärtnerischen Arbeiten üblich, eine insgesamt 5-jährige fachgerechte Fertigstellungs- und Entwicklungspflege im Rahmen der Herstellung auszuführen.

 

·         EB 773 bittet um eine formelle Übergabe bei Eingriffen in Flächen, die sich in der Zuständigkeit bzw. Unterhaltspflege des EB 773 befinden (öffentliche Grünflächen und Straßenbegleitgrün, Baum- und Gehölzbestand, …).

 

3.3. Liegenschaftsamt

 

Grundsätzlich ist auf Folgendes ist zu achten:

 

      Es sind einige Vermietungs- /Verpachtungsverhältnisse betroffen: Auf Kündigungsfristen ist ggf. rechtzeitig zu achten! Das Liegenschaftsamt muss fristgerecht mit den Mietern Kontakt aufnehmen.

      Es sind teilweise weitere fiskalische Wegeverbindungen betroffen: Die Andienung der benachbarten Grundstücke muss gewährleistet bleiben.

      Für die erforderlichen vorübergehenden Inanspruchnahmen sind Mietverträge mit dem Liegenschaftsamt abzuschließen.

Im Folgenden die detaillierte Untersuchung zu den einzelnen, von vorübergehender in Anspruchnahme betroffenen, fiskalischen Grundstücken:

 

Fl.Nr.660/3 -Dechsendorf- (3 m²),

Das bestehende Abwasserleitungsrecht (vgl. Gestattungsvertrag) ist zu beachten und zu übernehmen.

258/1 -Kosbach -

keine weiteren Auflagen

412 Kosbach 

Beteiligung v. Amt 31/Gewässerschutz ist erforderlich.

452/1 Kosbach 

Das Grundstück ist verpachtet, Kündigungsfristen sind vor Inanspruchnahme zu beachten.

453/1 Kosbach

Die vorübergehende Nutzfläche von 40 m² soll mit erworben werden, da im Zuge der beiden Bauabschnitte das gesamte übrige Grundstück erworben wird, so dass die verbleibende Restfläche nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nutzbar ist.

1106, 301 Haundorf

Beteiligung LRA ERH-Untere Wasserrechtsbehörde des Landkreises wg. Gewässerschutz ist erforderlich.

1094 -Haundorf

Es handelt sich um eine fiskalische Wegefläche, eine ggf. erforderliche Andienung der angrenzenden Grundstücke soll erhalten bleiben.

 

Bzgl. der Erwerbsgrundstücke sind folgende Auflagen zu beachten:

Fl.230/1 -Kosbach

Beim Erwerb soll das gesamte Grundstück erworben werden, da die verbleibende Restfläche nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nutzbar ist.

 

Fl. 890/1 -Kosbach

Bestehende Gestattungsverträge (Wasserleitungsrecht und Kabelschutzrohr) sind zu beachten und zu übernehmen.

 

Fl. 1078 Kosbach

Bestehende Gestattungsverträge (Wasserleitungsrecht und Kabelschutzrohr) sind zu beachten und zu übernehmen.

 

3.4. Entwässerungsbetrieb (EBE)

Nach Prüfung der Unterlagen wird seitens EBE festgestellt, dass die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Erlangen in dem vorgegebenen Bereich der Maßnahme nicht tangiert wird.

à keine Einwände des Entwässerungsbetriebes

 

3.5. Denkmalschutz

Im Bereich von Blatt 4, nördlich von Kosbach, befindet sich ein großes Bodendenkmal (Grabhügelfeld) im Sinne von Art. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG).

Wer auf einem Grundstück Erdarbeiten vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der denkmalrechtlichen Erlaubnis (Art. 7 DSchG).

 

Es wird empfohlen, dass das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege beteiligt wird.

 

3.6. Tiefbauamt

Mit dem Neubau der Lärmschutzwand im Bereich Kosbach ist gemäß §5 der Vereinbarung 43811/A 3-Kosb zwischen Bund und Stadt die Baulast (derzeit Stadt Erlangen) neu zu regeln.

 

3.7. Verkehrliche Belange

Die mit rd. 60.000 Kfz/Tag im DTV (=durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) hochbelastete 4-streifige Autobahn A 3 zwischen dem Autobahnkreuz Biebelried und dem AK Fürth/Erlangen ist nach der noch gültigen 5. Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004 für den 6-streifigen Ausbau vorgesehen. Der Abschnitt vom AK Biebelried bis zur AS Schlüsselfeld ist im vordringlichen Bedarf, der Abschnitt von der AS Schlüsselfeld bis zum AK Fürth/Erlangen ist im weiteren Bedarf mit Planungsrecht.

 

Mit einem Verkehrsgutachten vom März 2014 wurde die verkehrliche Entwicklung auf der A 3, Würzburg – Nürnberg überprüft, um Schlussfolgerungen für eine Erweiterung des Prognosehorizontes auf die DTV 2030 zu ziehen.

 

Der Verkehrsprognose für den Ausbau liegt der weitere Ausbau der Verkehrsinfrastruktur im Großraum Nürnberg zu Grunde, u. a. der 6-streifige Ausbau der A 3 Würzburg – Nürnberg, der planfreie Ausbau des Frankenschnellweges im Zentrum von Nürnberg und die im Bereich der A 6, der A 9 und der A 73 (Süd)  im Raum Nürnberg geplanten Ausbaumaßnahmen.
Die Prognosebelastung der A 3 zwischen dem AK Fürth/Erlangen und der AS Erlangen-Frauenaurach wird auf 98.800 Kfz/Tag ansteigen, davon 15.500 Kfz/Tag Schwerverkehr. Das entspricht im Vergleich zum DTV 2013 (=durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) einer Zunahme im Gesamtverkehr um 18 % und auch im Schwerverkehr um 18 %, wobei eine Rückverlagerung des auf die A 70 – A 73 ausgewichenen Schwerverkehrs berücksichtigt ist.

 

Dieser Mehrverkehr wird von der Verwaltung als realistisch eingeschätzt und deckt sich mit den Prognoseannahmen zum Planfeststellungsverfahren des sechsspurigen Ausbaus der A3 vom AK Fürth-Erlangen bis nördlich TR Aurach sowie den Prognosen zum Verkehrsentwicklungsplan.

 

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden

 

 


Anlagen:       

Anlage 1 – Übersichtskarte

Anlage 2 – Wesentliche Aussage des Lärmschutzkonzeptes A3, betreffend Erlangen

Anlage 3 – Querschnittsbelastungen DTV 2030