Betreff
Künftige Investitionskostenbezuschussung von Kindertageseinrichtungen durch Neuregelung von Art. 27 BayKiBiG
Vorlage
512/116/2014
Aktenzeichen
IV/512/NI001 T.1731
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Die Förderung für Investitionsvorhaben an Kindertageseinrichtungen wird nach der Neuregelung des Art. 27 BayKiBiG ab 01.09.2014 von bisher  zwei Drittel auf zukünftig 80 % der zuweisungsfähigen Kosten erhöht.




1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Einheitliche, gleichberechtigte Investitionskostenförderung aller freigemeinnützigen und sonstigen Träger

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

In Art. 27 BayKiBiG a. F. war bis 31.12.2012 geregelt, dass Gemeinden, welche Plätze als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt haben, bei Kindertageseinrichtungen Dritter einen Baukostenzuschuss von zwei Dritteln der zuweisungsfähigen Kosten der Investitionsmaßnahme leisten müssen. Hierauf wurde ein staatlicher Zuschuss in Höhe von durchschnittlich 35 v. H. an die Kommune geleistet.

 

Seit 01.01.2013 obliegt es mit der Deregulierung des Art. 27 BayKiBiG den Kommunen, in welcher Höhe ein Baukostenzuschuss zu den zuweisungsfähigen Kosten geleistet wird (maximal jedoch der Kostenhöchstwert). Der staatliche Anteil bemisst sich an diesem Zuschuss und wird  in Höhe von durchschnittlich 35 v. H. an die Kommune geleistet.

      Bezug nehmend auf den Stadtratsbeschluss vom 27.06.2013 Vorl.Nr.512/097/2013 wurde die
      bisherige Regelung zunächst beibehalten, gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt,
      Gespräche mit den freien Trägern zu führen
, um ggf. den Bedarf für eine Nachjustierung zu
      eruieren.

Am 18.02.2014 wurden entsprechende Gespräche in der Planungsgruppe geführt.
Als Ergebnis wird eine Erhöhung des Baukostenzuschusses auf 80 % der zuweisungsfähigen Kosten befürwortet. Darüber hinaus werden durch die Stadt Erlangen keine weiteren Überhangkosten als freiwillige Leistung bezuschusst.

Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass der zu leistende Eigenanteil von einem Drittel der zuweisungsfähigen Kosten sowie die Differenz  zwischen zuweisungsfähigen Kosten und Gesamtkosten einer Maßnahme für die Träger immer eine hohe finanzielle Belastung und Herausforderung darstellen. Die freien Träger kamen dadurch zum Teil an den Rand ihrer finanziellen Belastbarkeit. Dadurch wurde in der Vergangenheit von den Trägern immer wieder gefordert, dass sich die Stadt Erlangen durch einen freiwilligen Zuschuss an den Überhangkosten beteiligt. Auch in der interreligiösen Runde vom  27.11.2013 wurde die Investitionskostenförderung  thematisiert. Von den daran teilnehmenden freien Trägern wurde übereinstimmend erklärt, dass die finanzielle Belastung der Träger stetig steigt und daher der Förderspielraum der Stadt Erlangen nach oben ausgenutzt werden sollte. Zudem wird von den Trägern gewünscht, dass sich die Kommune darüber hinaus an den  Mehrkosten durch verzögerte Bauzeit, Übernahme von Hochwasserschutz, Umgestaltungen von Außenanlagen etc. beteiligt.

 

Durch die Erhöhung des kommunalen Baukostenzuschusses auf 80 % wird die Gesamtfinanzierung der einzelnen Maßnahme aufgrund  des erhöhten Zuschusses für den Träger kalkulierbarer und leichter finanzierbar. Eine Beteiligung an den Überhangkosten sollte aus Sicht der Verwaltung entfallen, da diese Regelung dem Gleichbehandlungsgrundsatz am besten Rechnung trägt. Alle Träger erhalten anteilsmäßig die gleiche Förderung und keine weiteren freiwilligen Leistungen. Eine  häufig geforderte und oft schwierige „Nachverhandlung“ kann dadurch entfallen.

 

Die für die Stadt Erlangen aufgrund der Erhöhung anfallenden Mehrkosten werden teilweise durch die Regierung von Mittelfranken aufgefangen, da sich die staatliche Förderung nach der Höhe der kommunalen Zuwendung richtet. Außerdem wurde der staatliche Fördersatz zwischenzeitlich von 35 % auf 40 % erhöht.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Im praktischen Vollzug erhöhen sich die erforderlichen Mittel jeder Einzelmaßnahme.
Freiwillige Leistungen für Maßnahmen nach dem FAG entfallen künftig.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                         werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                               sind nicht vorhanden


Anlagen: